Diskussionen werden häufig hitzig geführt. Das gilt insbesondere auch in Betriebsratssitzungen, wenn es um entscheidende Fragen des Mitbestimmungsrechts geht. Die Meinungen der einzelnen Betriebsratsmitglieder gehen da häufig auseinander.
 

Die Würde des Menschen

Die verfassungsrechtlichen Rechtsprechung verfolgt zur Meinungsfreiheit seit dem Fall  "Lüth", der auch lange durch die Presse ging, konsequent eine Linie: Die Meinungsfreiheit ist eines der vornehmsten Grundrechte überhaupt, wenn auch nicht schrankenlos.
 
Eine absolute Schranke ist die Würde des Menschen. Das ist aus zwei Gründen so. Einerseits sagt Artikel 1 ausdrücklich, dass die Würde des Menschen "unantastbar" ist. Die Würde des Menschen kann damit nicht gegen die Meinungsfreiheit abgewogen werden. Sie geht immer vor.
 
Außerdem gibt das Grundgesetz in Artikel 79 Absatz 3 für die Menschenwürde eine Ewigkeitsgarantie. Eine Änderung der Grundsätze des Art 1 GG ist demnach unzulässig. Dabei bleibt das Bundesverfassungsgericht durchweg und ausdrücklich. Es bekräftigt diese Vorgabe in der hier besprochenen Entscheidung durch Hinweise auf weitere Rechtsprechung.
 
Doch nun zum konkreten Fall, in welchem es im Rahmen einer Betriebsratssitzung zu Äußerungen kam, die ein Arbeitgeber erfuhr und keineswegs hinnehmen wollte.
 

Eine hitzige Diskussion unter Betriebsratsmitgliedern

Dieser Fall erreichte nun das Bundesverfassungsgericht . Ein Betriebsratsmitglied titulierte ein weiteres, dunkelhäutiges Betriebsratsmitglied in einer Betriebsratssitzung im Rahmen einer Auseinandersetzung über den Umgang mit einem EDV-System mit den Worten "Ugah, Ugah". Der Angesprochene bezeichnete seinen Kollegen daraufhin als „Stricher“. Unter anderem aufgrund dieses Vorfalles kündigte der Arbeitgeber Ersterem fristlos. Dieser ging anschließend gerichtlich gegen die Kündigung vor.
 
Auch das Berufungsurteil des Arbeitsgerichts Köln hatten wir an dieser Stelle bereits ausführlich besprochen. Es entschied ebenso wie die erste Instanz schon zuvor zugunsten des Arbeitgebers. Das hatten wir damals schon ausdrücklich begrüßt. Lesen Sie dazu:
 
Rassismus in der Arbeitswelt angekommen
 
Das Verfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde hiergegen nun nicht zur Entscheidung an.
 

Die Äußerung „Ugah, Ugah“ war gefallen

Nach der Beweisaufnahme der Arbeitsgerichte in den vorhergehenden Instanzen stehe fest, dass der Betroffene die Äußerung „ugah, ugah" gemacht habe. Das Arbeitsgericht habe festgestellt, dass es sich hierbei um eine grobe Beleidigung eines Arbeitskollegen handele. Diese stelle auch eine erhebliche Pflichtverletzung dar. Sie könne als wichtiger Grund zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.
 
Genau habe das Arbeitsgericht diese Äußerung als grobe, wegen der ethnischen Herkunft diskriminierende Beleidigung beschrieben. Im Wortwechsel sei darauf zwar die Reaktion „Du Stricher" erfolgt.
 

Arbeitsgericht stellt eine fortgesetzte Beleidigung fest

Die Gesamtwürdigung habe für das Arbeitsgericht jedoch ergeben, dass die Weiterbeschäftigung des ersten Betriebsratsmitglieds wegen der fortgesetzten Beleidigung von Kollegen unzumutbar sei. Schließlich habe der Mitarbeiter auch zuvor schon eine wirkungslose Abmahnung erhalten. Der Arbeitgeber habe auch eine Fürsorgepflicht, seine Beschäftigten vor Diskriminierung zu schützen.
 

Das Landesarbeitsgericht wertet die Äußerung als rassistische Beleidung

Das Landesarbeitsgericht habe dies Urteil bestätigt. Die Äußerung sei als rassistische Beleidigung schon für sich allein betrachtet ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung. Gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen sei sie als Offenbarung eines Rassisten zu verstehen. Darin könne ein Arbeitgeber auch keine Entgleisung oder einen Irrtum sehen. Diese Äußerung erfolge wissend und ohne Reue als Ausdruck einer Grundhaltung. Eine Weiterbeschäftigung werde damit unzumutbar.
 

Das Bundesverfassungsgericht schließt sich den Arbeitsgerichten an

Das Bundesverfassungsgericht positioniert sich nun in seinem Beschluss ebenso eindeutig. Die Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts hielten sich an die Verfassung. Insbesondere hätten die Arbeitsgerichte die Wertungen nicht verkannt, die sich aus dem Grundgesetz ergäben.
 
Betroffen sei hier Art. 5 Grundgesetz, der das Recht auf freie Meinungsäußerung gewährleiste. Daneben bestimme Art. 3 Absatz 3 Grundgesetz, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden dürfe.
 

Art 5 GG gibt das Recht auf freie Meinungsäußerung

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz gebe das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundgesetz schützte damit insbesondere Werturteile. Das seien Äußerungen, die durch eine Stellungnahme gekennzeichnet seien, ungeachtet des womöglich ehrverletzenden, polemischen oder ansonsten verletzenden Gehalts einer Äußerung. Dadurch, dass das Arbeitsgericht die hier streitige Kündigung bestätige, beeinträchtige es diese Freiheit.
 
Allerdings bekräftigt das Bundesverfassungsgericht eindeutig und zweifelsfrei, dass diese Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit in diesem Fall verfassungsrechtlich gewährleistet ist. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit finde nämlich seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze sowie in der Verfassung selbst.
 

Art 3 GG wendet sich gegen rassistische Diskriminierung

Die Arbeitsgerichte hätten sich ausführlich mit der Situation in den Betriebsratssitzungen befasst. Zutreffend hätten sie auch die konkrete Situation als maßgeblich dafür angesehen, dass ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit der Nachahmung von Affenlauten verglichen werde. Das stelle nicht nur eine derbe Beleidigung dar, die Äußerung sei fundamental herabwürdigend.
 
Dies ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz. Diese Bestimmung wende sich ausdrücklich auch gegen rassistische Diskriminierung. Zwar trete die Meinungsfreiheit bei herabsetzenden Äußerungen, die die Menschenwürde anderer antasteten oder die sich als formale Beleidigung bzw. Schmähung darstellten grundsätzlich zurück. Einer Abwägung des Einzelfalles bedürfe es dann auch nicht. Allerdings seien dies regelmäßig Ausnahmefälle, in welchen Gerichte strenge Kriterien anlegen und den Ausnahmefall ausführlich begründen müssten.
 

Die verfassungsrechtliche Bedeutung einer „Schmähung“

Eine Schmähung nimmt das Bundesverfassungsgericht an, wenn Menschen sich nicht mehr in der Sache auseinandersetzten, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe.
 
Eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik sei noch nicht unbedingt eine Schmähung. Gerade Kritik dürfe durchaus auch grundlos, pointiert, polemisch oder überspitzt ausfallen. Entscheidend sei, dass eine Schmähung letztlich nur die angesprochene Person gravierend verletze.
 

Die Voraussetzungen einer „Formalbeleidigung“

Ähnlich verhalte es sich bei einer Formalbeleidigung. Sie liege in krassen Schimpfwörtern, die aus sich heraus herabwürdigend seien und mit Vorbedacht verwendet würden, also nicht etwa nur in der Hitze einer Auseinandersetzung. Entscheidend sei dabei, dass ein Begriff gebraucht werde, der gesellschaftlich absolut missbilligt und tabuisiert sei. Dieser Begriff solle dabei geradezu die Funktion haben, verächtlich zu machen und einen Menschen unabhängig von sachlichen Anliegen herabzusetzen.
 

Das Grundrecht der Menschenwürde

Daneben bestehe auch dann eine Ausnahme, dem Recht auf freie Meinungsäußerung den Vorrang zu geben, wenn einer Äußerung die Menschenwürde verletze. Die Menschenwürde könne gegen kein anderes Einzelgrundrecht abgewogen werden. Sei sie betroffen, müsse die Meinungsfreiheit stets zurücktreten. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz schütze die Menschenwürde.
 

Die Konsequenzen eines Ausnahmefalles

Bestehe ein solcher Ausnahmefall, seien Arbeitsgerichte in ihren Entscheidungen dazu berechtigt, darauf zu verzichten, die Meinungsfreiheit mit anderen Rechten abzuwägen. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht hätten sich an alle Vorgaben gehalten.
 
Die Urteile legten ausführlich dar, dass die Äußerung "Ugah, Ugah" gegenüber einem dunkelhäutigen Kollegen für sich genommen einen Charakter habe, der das Recht auf freie Meinungsäußerung zurücktreten lasse.
 

Schmähung, Formalbeleidigung oder eine Verletzung der Menschenwürde

Es sei dabei rechtlich ohne Bedeutung, ob es sich bei der Formulierung des Betriebsratsmitglieds um eine Schmähung, eine formale Beleidigung oder eine Verletzung der Menschenwürde gehandelt habe.
 
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hätten das zwar unterschiedlich gesehen. Die Gerichte hätten jedoch jeweils ausführlich begründet, dass hier eine menschenverachtende Diskriminierung anzunehmen sei. Diese lasse sich auch unter Berufung auf das Recht der Meinungsfreiheit keineswegs rechtfertigen.
 

Eine Person wird nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert

Die Formulierung taste die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz an. Eine Person werde damit nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert. Das richte sich ausdrücklich gegen das Recht aus Art. 3 Abs. 3 Grundgesetz, unabhängig von der "Rasse" gleich behandelt zu werden, so das Bundesverfassungsgericht.
 
Das Arbeitsgericht habe ausgeführt, dass die Äußerung „regelmäßig als grobe, wegen der ethnischen Herkunft diskriminierende Beleidigung aufzufassen“ sei. Das mache sie verfassungsrechtlich zu einer Formalbeleidigung.
 

Die Herabwürdigung der Person stand im Vordergrund

Das Landesarbeitsgericht habe demgegenüber ausdrücklich klargestellt, dass in der konkreten Situation die Herabwürdigung der Person im Vordergrund gestanden habe. Trotz einer früheren Abmahnung habe der Betroffene keinerlei Einsicht gezeigt. Er habe sich auch nicht entschuldigt. Hinzu komme, dass der Arbeitgeber eine Pflicht habe, sein Personal vor rassistischen Anfeindungen zu schützen. Deshalb liege verfassungsrechtlich betrachtet eine Schmähkritik vor.
 
Die Arbeitsgerichte hätten daher eindeutig und zweifelsfrei verfassungsrechtlich korrekt entschieden. Der Arbeitgeber habe seinem Betriebsratsmitglied kündigen dürfen.
 
Das ist selbstverständliche Rechtsprechung in unserem Land und muss es auch immer bleiben!

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Vorab erst einmal ganz deutlich: solche Äußerungen sind inakzeptabel!

Rassistische Äußerungen, ob in der Arbeitswelt oder in der Freizeit dürfen nicht toleriert werden. Das ist eine große Aufgabe unserer Gesellschaft. Meinungsfreiheit endet immer da, wo die Menschenwürde eines anderen verletzt ist. Gerade in der heutigen Zeit gehört auch vor allem in der Freizeit viel Zivilcourage dazu, sich eindeutig, offen und zielgerichtet gegen rassistische Äußerungen zu wenden.

Im Arbeitsleben genießen Betriebsratsmitglieder einen erhöhten Kündigungsschutz. Dieser darf aber nicht vorgeschoben werden, wenn Äußerungen erfolgen wie es hier geschah. Wer solche Äußerungen wie hier von sich gibt, ist eindeutig fehl am Platz!

Eine gute und eindeutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts!

Das Bundesverfassungsgericht hat die wesentlichen verfassungsrechtlichen Aspekte einer Kündigung wegen Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde ausführlich abgearbeitet und besprochen. Die Entscheidung ist deshalb auch bundesweit für Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte sowie für weitere Gerichtszweige von großer Bedeutung.

Lesen Sie zur Kündigung von Betriebsratsmitgliedern im Zusammenhang mit der Meinungsfreiheit auch folgendes:

Meinungsfreiheit auch für Betriebsräte

Betriebsrat darf Zwitschern!

Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen kritischer Äußerungen

Wir haben uns auf unserer Homepage schon sehr häufig und grundsätzlich mit dem Thema „Meinungsfreiheit“ befasst. Interessierten Lesern sei daher auch folgender Artikel empfohlen

Meinungsfreiheit im Arbeitsverhältnis

Das Bundesverfassungsgericht verwendet in seiner Entscheidung durchgängig den Begriff „Rasse“. So schreibt es ja auch das Grundgesetz in Artikel 3. Der Begriff "Rasse" ist nicht nur inzwischen verpönt. Wer ihn benutzt gilt häufig schon als Rassist. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes fordert deshalb bereits seit langem, den Begriff „Rasse“ aus dem Grundgesetz und dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) heraus zu nehmen.

Die EU hat bereits beschlossen, den Begriff überall aus ihren Vorschriften zu entfernen. Beim Grundgesetz wird das aller Wahrscheinlichkeit nach ebenso erfolgen.

Auch dazu hatten wir bereits geschrieben:
"Für viele ist Rassismus Alltag"
oder:
"Zum 9. November: Rassismus ist keine Meinung“

und speziell zur Würde des Menschen:
"Die Würde des Menschen – 70 Jahre Grundgesetz"

Rechtliche Grundlagen

Art 1 GG, Art 3 GG, Art 5 GG, Art 79 GG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 79
(1) Das Grundgesetz kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Bei völkerrechtlichen Verträgen, die eine Friedensregelung, die Vorbereitung einer Friedensregelung oder den Abbau einer besatzungsrechtlichen Ordnung zum Gegenstand haben oder der Verteidigung der Bundesrepublik zu dienen bestimmt sind, genügt zur Klarstellung, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes dem Abschluß und dem Inkraftsetzen der Verträge nicht entgegenstehen, eine Ergänzung des Wortlautes des Grundgesetzes, die sich auf diese Klarstellung beschränkt.
(2) Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
(3) Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.