Eine vorgegebene Mindestbesetzung auf Pflegestationen kann der Gesundheitsgefährdung durch Überlastung entgegen wirken und ist deshalb mitbestimmungspflichtig. Eine Betriebsvereinbarung, die eine solche Regelung - auch gegen den Willen des Arbeitgebers - trifft, ist wirksam.

Belastungsgrenze erreicht

In einer Klinik war es häufiger zu Auseinandersetzungen zwischen der Betreiberin und dem Betriebsrat darüber gekommen, wie viel Pflegepersonal auf bestimmten Stationen jeweils mindestens tätig sein muss.

Um diese Streitigkeiten zu klären, richteten Arbeitgeberin und Betriebsrat im Frühjahr 2013 eine Einigungsstelle ein. Diese holte insgesamt drei Gutachten zur konkreten Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals ein.

Die Gutachten kamen zu dem Ergebnis, dass die physische und psychische Belastung eine kritische Grenze erreicht habe, die in Krisensituationen - etwa bei erhöht pflegebedürftigen Patienten, Komplikationen und OP-Spitzen überschritten werde.

Betriebsvereinbarung Gesundheitsschutz erstritten

Ein Gutachten traf auch arbeitswissenschaftlich fundierte Aussagen darüber, mit welchen Arbeitsbedingungen der Überlastung begegnet werden kann.

Weil keine einvernehmliche Regelung zu Stande kam, entschied die Einigungsstelle schließlich im Dezember 2016 durch einen Spruch. In diesem war geregelt, welche Schichtbesetzung auf welchen Stationen in welchen Situationen mindestens vorhanden sein muss.

Die Arbeitgeberin, die mit diesem Ergebnis nicht einverstanden war, klagte auf Unwirksamkeit des Spruchs wegen fehlender Mitbestimmung. Allerdings ohne Erfolg.

Gesundheit der Mitarbeiter geht vor Unternehmerfreiheit

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich für das Arbeitsgericht aus dem Aspekt des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Dieser beziehe sich auch auf Schutzmaßnahmen gegen Gesundheitsschäden durch Gefahren, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden sind.

Die Festlegung einer Mindestbesetzung sei eine solche Maßnahme, so dass eine Einigungsstelle diese durch Spruch anordnen könne.

Dabei verkannte das Gericht nicht, dass der Spruch den Arbeitgeber verpflichtet, ein Mindestmaß an Personal vorzuhalten und er deshalb in der Personalbesetzung nicht mehr völlig frei ist. Der Arbeitgeber sei durch die Maßnahme in seiner unternehmerischen Freiheit eingeschränkt.

Diese Einschränkung sei aber durch das Recht der Arbeitnehmer auf körperliche Unversehrtheit gerechtfertigt. Dieses ergebe sich sowohl aus dem Grundgesetz, als auch aus der EU-Grundrechte-Charta, nach der jeder Arbeitnehmer das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen sowie auf eigene körperliche Unversehrtheit hat.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Gegen ihn kann Beschwerde eingelegt werden. Die Frist läuft noch.
Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Kiel zum Beschluss vom 26.07.2017 - Az.: 7 BV 67c/16

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Das sagen wir dazu:

Sollte die Entscheidung rechtskräftig werden, so würde dies die Arbeit der Betriebsräte erheblich erleichtern. Mit Verweis auf den Gesundheitsschutz könnten sie weitreichend zum Wohle der Beschäftigten wirken und dem Arbeitgeber Grenzen setzen.

 

Soweit erkennbar hat das Arbeitsgericht Kiel als erstes erkannt, dass Gesundheitsschutz sich nicht in ergonomischen Büromöbeln und Hygienevorschriften erschöpft. Auch Überlastung macht krank und eine angemessene Stationsbesetzung kann dem effektiv entgegen wirken.

 

Das Arbeitsgericht Kiel zeigt hier klare Kante und macht deutlich, dass auch die unternehmerische Freiheit nicht über der Gesundheit der Beschäftigten steht. Wenn es sein muss, kann der Betriebsrat also auch in die Personalhoheit und damit in den Kernbereich der Unternehmerfreiheit eingreifen.

 

Jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sich nicht von einem Gutachten überzeugen lässt, das eine Überlastungssituation beschreibt und Abhilfemaßnahmen empfiehlt. Denn in diesem Fall kann die Einigungsstelle auch über seinen Kopf hinweg entscheiden.

 

Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern jeder Seite und einem unparteiischen Vorsitzenden. Wenn man in ihr keine Einigung erzielen kann, ergeht ein „Spruch“ mit Stimmenmehrheit. Dieser Spruch wirkt dann eben auch gegen die unterlegene Seite und muss umgesetzt werden.

Rechtliche Grundlagen

Art. 31 EU-Grundrechte-Charta, Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz

Art. 31 Grundrechte-Charta: Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz

Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.