Wer keine Maske tragen kann oder will, darf im Betrieb nicht beschäftigt werden. Copyright by Adobe Stock/rosifan19
Wer keine Maske tragen kann oder will, darf im Betrieb nicht beschäftigt werden. Copyright by Adobe Stock/rosifan19

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat den Eilantrag eines städtischen Verwaltungsmitarbeiters abgelehnt, der ohne Maske im Rathaus arbeiten wollte und hierfür auch Atteste vorgelegt hat. Damit bestätigt das LAG die Entscheidung der Vorinstanz.
 

Kläger lehnt ab, im Rathaus eine Maske zu tragen

Die beklagte Gemeinde hatte im Mai 2020 angeordnet, dass Besucher*innen und Beschäftigte im Rathaus eine Mund-Nase-Bedeckung tragen müssen.
 
Dies hatte der Kläger abgelehnt und legte hierfür auch ein Attest vor. Die Beklagte hatte ihn daraufhin aufgefordert, zumindest beim Betreten des Rathauses und bei Gängen über die Flure und in Gemeinschaftsräumen ein Visier zu tragen. Auch dies hat der Kläger unter Vorlage eines Attestes abgelehnt.
 
Weil die Beklagte ihn deshalb nicht im Rathaus beschäftigen wollte, beantragte der Kläger im Eilverfahren, im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung beschäftigt zu werden. Alternativ wollte er im Homeoffice arbeiten.
 

Atteste müssen plausibel und nachvollziehbar sein

Das Arbeitsgericht Siegburg hat den Antrag abgelehnt. Es hatte massive Zweifel an der Richtigkeit der Atteste: Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger keine Maske tragen kann.
 
Das LAG Köln ging in seinem Urteil vom 12. April 2021 noch einen Schritt weiter: Selbst, wenn der Kläger durch Attest belegten könne, dass er keine Maske tragen kann, führe dies nicht dazu, dass er das Rathaus betreten dürfe.
 
Denn nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen seien Arbeitgeber zu umfassenden Schutzmaßnahmen verpflichtet. Zu denen zähle auch die Maskenpflicht im Betrieb.
 

LAG erklärt Kläger für arbeitsunfähig

Außerdem sei die Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter*innen und Besucher*innen des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei er durch ärztliches Attest nicht in der Lage, eine Maske zu tragen, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.
 
Auch die Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz in Form von Homeoffice lehnte das LAG ab. Insofern folgte es der Darstellung der Beklagten, nach der der Kläger zumindest einen Teil seiner Aufgaben im Rathaus erledigen müsse. Auch wenn der Kläger einen Großteil seiner Arbeit im Homeoffice erbringen könnte, wäre er nicht voll einsatzfähig und damit im Ergebnis arbeitsunfähig.
 
Links
 
Pressemitteilung des LAG Köln
 
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Das sagen wir dazu:

„Das Virus interessiert sich auch nicht für Atteste“: so könnte man dieses Urteil zusammenfassen. Das Arbeitsgericht hatte den Anspruch des Klägers auf Beschäftigung noch daran scheitern lassen, dass die vorgelegten Atteste nicht plausibel waren. Damit hat es durchblicken lassen, dass ein plausibles Attest eine wirksame Befreiung hätte bewirken können.

„Das Virus interessiert sich auch nicht für Atteste“

Dies sieht das LAG anders. Da sich das Virus über die Atemluft verbreitet, sind Masken zu tragen, um die Verbreitung zu verhindern. Wer hierzu nicht willens oder in der Lage ist, kann nicht beschäftigt werden. Damit gewichtet das LAG den Infektionsschutz und damit auch den Schutz der Mitmenschen deutlich höher als den Anspruch auf Beschäftigung.

Möglicherweise hat sich das LAG nicht ganz davon frei machen können, dass die „Krankheit“ des Klägers doch erhebliche Fragen aufwirft. Der Arbeitgeber hatte lediglich verlangt, dass der Kläger beim Betreten des Rathauses, auf den Fluren und in den öffentlichen Räumen ein Visier trägt, dass nicht einmal Mund und Nase direkt abdeckt. In seinem Büro hätte der Mitarbeiter problemlos auch ohne jede Mund- und Nasenbedeckung arbeiten können.

Wer auch diese geringe Einschränkung nicht hinnehmen kann, ist entweder sehr ernsthaft krank, oder hat andere Beweggründe. Die Atteste, die eine solche Krankheit bestätigen sollten, haben jedenfalls das Arbeitsgericht nicht überzeugt.

Bei Attesten ist Vorsicht geboten

Insgesamt sollten sich Arbeitnehmer*innen gut überlegen, in welchem Kontext sie ihrem Arbeitgeber Atteste für Einschränkungen vorlegen. Diese können sich – wie der vorliegende Fall beweist – als Bumerang herausstellen.


Denn ein ärztliches Attest bescheinigt, dass eine bestimmte Einschränkung vorliegt. Klassischerweise, dass Arbeitnehmer*innen eine bestimmte Tätigkeit nicht ausüben können – also beispielsweise nicht mehr schwer heben – oder in anderer Weise eingeschränkt sind.

Führt aber diese Einschränkung dazu, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr sinnvollerweise gelebt werden kann, beispielsweise, weil es zum Job gehört, regelmäßig schwer zu heben, dann kann dies den Arbeitgeber dazu verleiten, das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Mit dem schriftlichen Attest hat der Arbeitgeber auch schon einen Grund hierfür in der Hand.

Rechtliche Grundlagen

§ 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV

Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden. Lassen zwingende betriebsbedingte Gründe, insbesondere die auszuführenden Tätigkeiten oder die baulichen Verhältnisse, die Einhaltung der Mindestfläche nach Satz 1 nicht zu, hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch:

1. Lüftungsmaßnahmen,
2. geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen,
3. Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen,
4. sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen.