Der Kläger kümmert sich als Forstwirtschaftsmeister um den Erhalt und die Nutzung des Waldes. Copyright by Robert Kneschke/Adobe Stock
Der Kläger kümmert sich als Forstwirtschaftsmeister um den Erhalt und die Nutzung des Waldes. Copyright by Robert Kneschke/Adobe Stock

Vorab:
Was macht eigentlich ein Forstwirt? Forstwirte und Forstwirtinnen erledigen alle Aufgaben, die zum Erhalt und für die Nutzung des Waldes erforderlich sind. Sie legen Kulturflächen an, schützen und pflegen Waldbestände, ernten Holz, sortieren und lagern es.
Sie arbeiten bei Forstämtern und -verwaltungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden.
 
So auch ein Mitglied der IG Bau. Der Mann begann 1986 seine Ausbildung beim Land Nordrhein-Westfalen (NRW). Seit 1996 ist er als Forstwirtschaftsmeister beschäftigt.
 

Bewerbung wird nicht zugelassen

Als er sich im September 2018 auf eine Stelle beim Regionalforstamt Hochstift bewarb, kam es zu einer Überraschung: Angeblich sollte er für die intern ausgeschriebene Stelle als „Externer“ gar nicht in Frage kommen.
 
Wie kam man darauf? Es hatte in der Vergangenheit einige Änderungen bei den Forstbezirken gegeben. 2005 entstand dann aus verschiedenen Dienststellen der Landesbetrieb Wald und Holz NRW. Zu diesem gehört auch das Forstamt Hochstift. Jedoch  - so meinte das beklagte Land NRW  - sei das Dienstverhältnis des bewerbenden Forstwirts nicht auf den Landesbetrieb Wald und Holz übergeleitet worden. Es sei vielmehr organisatorisch eingegliedert worden in das Sondervermögen Haus Büren'scher Fonds. Dieses wird von der Bezirksregierung verwaltet.

Da seine Bewerbung damit eine externe Bewerbung sei, sei sie nicht zuzulassen.  

Der fachkundige Forstwirt nahm das nicht hin und wandte sich an seine Gewerkschaft, die IG Bau. Vertreten durch den DGB Rechtsschutz Paderborn folgten fünf arbeitsgerichtliche Verfahren. 

 

Interne oder externe Bewerbung?

Im ersten Verfahren verurteilte das Arbeitsgericht Münster das beklagte Land dazu, die Stelle beim Forstamt Hochstift vorläufig nicht zu besetzen, bis über die Bewerbung des klagenden Waldarbeiters neu entschieden wurde. Bei dieser Entscheidung wäre dann die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten. Danach war der Kläger kein externer Bewerber.
 
Nachdem das Arbeitsgericht Münster dem Antrag auf eine einstweilige Verfügung stattgab, brach das beklagte Land das Ausschreibungsverfahren ab.
 

Gleiches Spiel  - neue Begründung

Zwei Monate später schrieb es die Stelle wieder aus. Die Ausschreibung war diesmal schriftlich beschränkt auf Beschäftigte, die der Stellenplan von Wald und Holz NRW aufführt.
Der wackere Waldarbeiter bewarb sich erneut. Er erhielt wieder eine Mitteilung, dass seine Bewerbung nicht zugelassen werden könne. Nur die Begründung war diesmal eine andere: Man könne seine Bewerbung nicht berücksichtigen, da ihm keine Stelle im Haushaltsplan zugewiesen sei.
 
Zwischenzeitlich hatte man sich in einem weiteren Rechtsstreit darauf geeinigt, dass das 1988 begründete Arbeitsverhältnis nach wie vor besteht.
 

Stellenplan als zulässiges Auswahlkriterium?

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zog der Forstwirt erneut vor das Arbeitsgericht, diesmal in Paderborn. Er wollte erreichen, dass das beklagte Land seine Bewerbung im Rahmen des Auswahlverfahrens berücksichtigen muss. Allein der Umstand, dass er nicht im Stellenplan von Wald und Holz NRW geführt werde, sei kein zulässiges Auswahlkriterium.
 
Das Gericht hatte aber kein Problem mit der Vorgehensweise des beklagten Landes. Es verneinte die Verletzung des Anspruchs auf ein Bewerbungsverfahren. Die organisatorische Entscheidung sei nicht willkürlich.
 

Endgültige Stellenbesetzung durch einen anderen Bewerber verhindert

Doch damit war die Sache noch nicht zu Ende. Der DGB Rechtsschutz legte beim Landesarbeitsgericht Hamm Berufung ein. Die rechtliche Ansicht war hier eine andere. Die Richter sprachen dem Kläger einen Anspruch darauf zu, dass die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle vorläufig zu unterlassen ist.
 
Der Rechtsschutz konnte also einer endgültigen Stellenbesetzung durch einen anderen Bewerber erneut entgegenwirken. Dies ist im öffentlichen Dienst deshalb wichtig, da eine einmal besetzte Stelle später nicht mehr an einen anderen Beschäftigten gehen kann.
 
Das LAG kam zu seiner Entscheidung, da es sich an der Voraussetzung für Bewerber störte, im Stellenplan des Landesbetriebs geführt zu sein.
 
Hier müssen wir einen Blick in das Grundgesetz werfen. Im zweiten Absatz von Artikel 33 steht:  „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung
gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
 

Das Prinzip der „Bestenauslese“ ist zu beachten

Grundsätzlich ist der öffentliche Arbeitgeber frei darin, Anforderungen und Eignung für eine Stelle festzulegen. Diese freie Gestaltung hat aber Grenzen. Art. 33 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Wegen dieses Prinzips der Bestenauslese dürfen sachfremde Kriterien im Bewerbungsverfahren keine Rolle spielen.  
 
Die Beschränkung auf Beschäftigte aus dem Stellenplan von Wald und Holz NRW wertete das LAG letztlich als sachfremd. Der Stellenplan an sich sei keine rechtfertigende finanzpolitische Erwägung.
 

Zu guter Letzt wird der Forstwirt für die gewünschte Stelle ausgewählt

In einem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht Paderborn einigten sich die Parteien dann im September des letzten Jahres. Und zwar darauf, dass das Bewerbungsverfahren fortgeführt und dabei die Bewerbung des Klägers berücksichtigt wird.
 
Und dann? Nein, man fand nun keine neuen Gründe, die gegen den Forstwirt sprechen sollten. Ob man danach noch gesucht hat, wissen wir natürlich nicht. Fakt ist aber, dass er die Stelle bekommen und Ende November angetreten hat. Nach mehr als 14 Monaten und fünf Gerichtsverfahren!
 
LINKS:
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm ist hier im Volltext nachzulesen.


Über einen Beamten, der für eine Stelle nicht berücksichtigt wurde, haben wir hier berichtet:
Kein Dienstposten mit Führungsverantwortung nach Referendarzeit