Nicht alles, was in einem Überlassungsvertrag steht, ist rechtswirksam. Copyright by Adobe Stock/F
Nicht alles, was in einem Überlassungsvertrag steht, ist rechtswirksam. Copyright by Adobe Stock/F

Obwohl vielfach verwendet, fehlt eine gesetzliche Definition zu Dienstwagen/Firmen-Pkw.  Der Normalfall ist, dass ein Arbeitgeber einem Beschäftigten ein Fahrzeug zur dienstlichen Nutzung stellt, eventuell auch zur Privatnutzung.
 
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Firmenwagen gibt es nicht.
 

Kosten allgemein

Bei Dienstwagen ohne Privatnutzung übernimmt der Arbeitgeber alle anfallenden Kosten für Wartung, Reparatur, Pflege, Benzin und Versicherung in voller Höhe.
Das gilt nicht für Bußgelder bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Diese sollen denjenigen treffen, der den Verstoß begangen hat, auch, wenn das zu schnelle Fahren vielleicht im Firmeninteresse war. Knöllchen im Arbeitsverhältnis: wer zahlt? - DGB Rechtsschutz GmbH
 

Freiwilligkeitsvorbehalt Privatnutzung

Nur, wenn es im Vertrag steht, ist auch die private Nutzung gestattet. Neumann und seine Frau haben zwei Autos. In eines müsste viel Geld gesteckt werden, um es noch mal über den TÜV zu bekommen. Da kommt der neue Dienstwagen gerade recht, der zweite PKW könnte abgeschafft werden. Im Überlassungsvertrag steht auch, dass der PKW privat genutzt werden kann. Doch es folgt eine Klausel, wonach jederzeit die Gewährung der Privatnutzung zurückgenommen/widerrufen werden könnte. Dann ständen sie schlecht da.
 
Ist denn so eine Klausel wirksam?
Die vom Arbeitgeber in Verträgen verwendeten Klauseln müssen einer AGB Kontrolle standhalten. Das heißt, derjenige, der solche Klauseln verwendet, darf den anderen nicht über den Tisch ziehen. Klauseln, die überraschend, unklar oder unangemessen sind, werden von den Arbeitsgerichten als unwirksam angesehen. Die Privatnutzung ist ein Entgeltbestandteil, sie wird auch als solche versteuert. Teile des Gehalts kann der Arbeitgeber aber nicht einfach widerrufen oder unter den Vorbehalt einer Freiwilligkeit stellen. Diese Klausel ist also unwirksam.
 

Wie viel Privatnutzung?

Neumann fragt sich, wie viel er denn privat fahren darf. Schon die Fahrt zwischen eigener Wohnung und Arbeitsstätte sind Privatfahrten. Darüber gibt es in der Regel keine Diskussion. Aber was ist mit Urlaubsfahrten z.B. auch ins Ausland. Gibt es eine Kilometerbegrenzung? Wer trägt die Kosten? Wer darf fahren?
Gibt es keine Einschränkung, so darf z.B. auch Frau Neumann den PKW fahren. Viele Überlassungsverträge bestimmen von vornherein den Nutzerkreis und z.B. auch wieviel private Kilometer Neumann im Jahr zugestanden werden, oder inwiefern er sich an den privaten Kilometern kostenmäßig beteiligen muss. Im Vertrag ist dies möglich. Bei nachträglicher Beschränkung gilt wieder, dass es ein Entgeltbestandteil ist, und daher auch nicht ohne weiteres geändert werden kann.
 

Streit wegen Unfällen vermeiden

Üblicherweise sind Dienstwagen Vollkasko versichert mit einem Selbstbehalt von 1.000 €.
Darauf sollte Neumann auch achten. In seinem Vertrag findet sich die Klausel, dass er bei Unfällen während der Privatnutzung voll haftet bis zum Selbstbehalt.
 
Was passiert, wenn Neumann bei einer Dienstfahrt unaufmerksam ist, und einen Schaden am Dienstwagen von 5.000 € verursacht?
Im Arbeitsrecht gibt es besondere Haftungsgrundsätze, denn Arbeitnehmer*innen soll nicht wegen eines Fehler bei der Arbeit mit unverhältnismäßigen Haftungsbeträgen überzogen werden können. Arbeitnehmerhaftung - Wer zahlt, wenn's scheppert? - DGB Rechtsschutz GmbH
In unserem Beispiel hat Neumann mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt, dann ist in der Regel der Schaden zu teilen. Der tatsächliche Schaden für den Arbeitgeber sind aber nicht die 5.000 €, sondern die Selbstbeteiligung. Selbst, wenn der Arbeitgeber den Wagen mit höherer Selbstbeteiligung versichert hat, zahlt Neumann nur die Hälfte der üblichen 1.000 €. Bei leichter Fahrlässigkeit muss Neumann gar nicht haften (z.B. trotz angepasster Fahrweise leichter Blechschaden bei Blitzeis). Bei grober Fahrlässigkeit, wie einem Rotlichtverstoß, haftet er voll.
 
Klauseln, die das Risiko auf den Arbeitnehmer abwälzen, sind unwirksam.
 

Delegieren von Aufgaben möglich

In Neumanns Vertrag steht, dass er für die fälligen Inspektionen, Reifenwechsel zu sorgen hat und dass diese in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Da er das Auto in Besitz hat und die Kosten vom Arbeitgeber übernommen werden, ist diese Klausel möglich.
 

Entziehung bei Arbeitsunfähigkeit

Neumanns Vertrag enthält weiter eine Klausel, wonach nach 6-wöchiger Entgeltfortzahlung der Wagen zurückzugeben ist. Das ist zulässig, weil eben die Privatnutzung ein Entgeltbestandteil ist. Der Arbeitgeber, der nach Ablauf des Lohnfortzahlungszeitraumes nichts mehr zahlen muss (Neumann erhält dann Krankengeld von der Krankenkasse), kann den Wagen zurückverlangen (BAG Urteil vom 11.10.2000, Az 5 AZR 240/99).
 
Das gleiche gilt z.B. bei Elternzeit oder unbezahltem Urlaub.
 

GPS-Ortungssysteme

Hier treffen zwei sehr konträre Interessenlagen aufeinander. Arbeitgeber möchten gerne jederzeit wissen, wo ihre Wagen sind. Neumann befürchtet eine umfassende Kontrolle durch kontinuierliche Datenerhebung, die zu Verhaltens-und Leistungsüberwachung eingesetzt wird.
 
Eine Klausel, wonach die Ortung per GPS jederzeit vorgenommen werden kann, ist unwirksam.
 
Selbst, wenn Neumann gar nicht weiter darüber nachdenkt und unterzeichnet ein Einverständnis, kann diese Vereinbarung gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoßen. Vor Einwilligung muss der Arbeitnehmer in Textform über den Zweck der Datenverarbeitung und informiert werden, sowie darüber, dass er seine Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
Außerdem muss die Einwilligung schriftlich und freiwillig erfolgen. Das unterstellt, ist die Erhebung dieser personenbezogenen Daten nur zulässig, sofern sie für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist. Ist Neumann Kurierfahrer könnte das sein, weil er von unterwegs vielleicht noch Zusatzaufträge erhält, die auf seiner Route liegen.
 
Die Einwilligung deckt nur erforderliche Datenerhebungen, nicht also die Privatfahrten.
Neumanns Arbeitgeber ist hier korrekt, im Wagen ist deutlich ein Ausknopf vorhanden, den Neumann vor den Privatfahrten betätigt.
 

Keine Kneblung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wenn Neumann seinerseits das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt, und den Wagen ordnungsgemäß zurückgibt, hat er damit auch nichts mehr zu tun. Liest sich selbstverständlich, aber Arbeitgeber haben vieles versucht, um noch Kosten auf Arbeitnehmer*innen abzuwälzen.

Unwirksam sind folgende Klauseln:

  • Nach Ausscheiden aus dem Betrieb sollte der Arbeitnehmer noch für die Restlaufzeit die weiteren Leasingraten zahlen (BAG, Urteil vom 9.9.2003, 9 AzR 574/03),
  • Der Arbeitnehmer sollte die Mehrkosten für die Auflösung des Leasingvertrages zahlen (LAG Köln 10.3.2008, 14 Sa 1331/07), oder
  • Mehrkosten für die Sonderausstattung (LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.8.2016, Az 9 Sa 318/16).

Arbeitnehmer*innen müssen den Leasingvertrag nicht zum neuen Arbeitgeber mitnehmen, keinen Übernehmer im bisherigen Betrieb finden und ihn auch nicht selber übernehmen.
 
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Das sagen wir dazu:

Was die Formulierung in den Arbeitsverträgen angeht, haben Arbeitnehmer*innen meist wenig bis gar keinen Einfluss. Wie gut, dass jede einzelne Klausel im Streitfall von den Gerichten daraufhin überprüft wird, ob sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Denn oft genug ist das der Fall.

Hinsichtlich der Versicherung von Dienstwagen sollten Arbeitnehmer*innen auf die Vollkaskoversion bestehen, gerade, wenn der Wagen privat genutzt wird. Meist handelt es sich dabei ja um neue, teure Autos. Es muss dann nicht so weit kommen, dass in einem nervenaufreibenden Rechtsstreit geklärt wird, wie hoch der Haftungsanteil des Fahrers/der Fahrerin ist.