Besitz nationalsozialistischer Handyfotos wiegt schwer genug für die Entlassung - Inhalte muss der Soldat nicht selbst verbreitet haben.
Besitz nationalsozialistischer Handyfotos wiegt schwer genug für die Entlassung - Inhalte muss der Soldat nicht selbst verbreitet haben.

Auf dem Handy des Soldaten befanden sich strafrechtlich relevante Dateien. Darunter waren Bilder von ihm mit Hakenkreuzarmbinde und Hitlergruß sowie Bilder von Adolf Hitler.

Der 26-Jährige war seit 2010 bei der Bundeswehr und als Sanitätsdienstfeldwebel vorgesehen. Seine Amtszeit sollte am 30.September 2018 enden.

Kennzeichnungsverbot des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch enthält ein Kennzeichenverbot. Danach ist es strafbar, Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation zu verbreiten oder öffentlich, in einer Versammlung oder in verbreiteten Schriften zu verwenden.

Kennzeichen in diesem Sinne sind Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Neben bestimmten rechts- und linksextremen Gruppen fallen auch verschiedene islamistische Vereinigungen und linksextreme Ausländervereine mit ihren Symbolen in den Anwendungsbereich des Kennzeichenverbots.

Erfasst sind auch ehemalige nationalsozialistische Organisationen und damit auch das Hakenkreuz und der Hitlergruß.

Polizeiliche Ermittlungen begannen 2014

Die Staatsanwaltschaft leitete gegen den Soldaten ein Strafverfahren ein. Dabei ging es um das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und den Verdacht der Volksverhetzung. Die Ermittlungen drehten sich um Daten auf dem Mobiltelefon des Soldaten.

Die Ermittler fanden unter anderem die Abbildung eines Personalausweises mit dem Bild Adolf Hitlers und einem Hakenkreuz, das Foto einer Tüte Kartoffelchips in Form von Hakenkreuzen und der Aufschrift "für den kleinen Nazi zwischendurch", Fotos vom Kläger, auf denen er seinen rechten Arm hebt, sowie ein Bild von Adolf Hitler mit Hakenkreuzarmbinde und der Aufschrift "Happy Birthday 124 Jahre".

Entlassung des Feldwebel-Anwärters ist rechtens

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr nahm die Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zum Anlass, den Kläger zu entlassen. Die Verfügung aus Januar 2015 beendete das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zu Ende Februar 2016.

Die dagegen erhobene Beschwerde und nun auch die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland waren erfolglos.

Das Verwaltungsgericht sieht keine Fehler bei der Entlassung des Klägers aus dem Soldatenverhältnis. Dabei geht es um die Frage, ob sich der Kläger zum Feldwebel eignen würde. Der Sachverhalt sei vollständig erfasst und auch richtig bewertet worden.

Gericht sieht einen Verstoß gegen die Kernpflichten eines Soldaten

Grundlage ist hier § 55 des Soldatengesetzes. Danach soll ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignen wird, entlassen werden.

Immer dann wenn es um Personen geht, die für den Staat tätig werden, steht bei der Eignung die Treue zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Fokus.

Bei der Prüfung der Eignung geht es also auch um charakterliche Eigenschaften. Die Richter sahen hier im Verhalten des Klägers einen Verstoß gegen die Kernpflichten eines Soldaten. Denn dazu gehöre vor allem die Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Staat, seinen Organen und seiner Rechtsordnung sowie die Pflicht, die freiheitliche demokratische Grundordnung anzuerkennen und dafür einzutreten. Wer dagegen verstößt, begehe eine der schwersten denkbaren Pflichtwidrigkeiten, so auch der Kläger.

Schwarzer Humor oder Satire?

Das Strafverfahren endete im Mai 2016 mit einer Einstellung wegen Geringfügigkeit. Für die Frage der Eignung als Soldat kommt es aber auch nicht auf eine Verurteilung an. Das strafrechtliche Kennzeichnungsverbot stellt ein Verbreiten oder öffentliches Verwenden der Symbole unter Strafe. Das Verwaltungsgericht stellte hingegen klar, dass die Entlassung zu Recht allein auf den Besitz der genannten Dateien und das Ausführen des Hitlergrußes gestützt werden konnte. Darauf, ob der Kläger diese Inhalte auch selbst verbreitet habe, komme es nicht an.

Damit drang der Kläger mit seinen Argumenten nicht durch. Dieser hatte sich darauf berufen, dass es nur um Nachrichten ging, die er erhalten hatte und nicht um selbst versendete Nachrichten.
Die Gegenseite habe außerdem den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und nicht erwogen, ob schwarzer Humor oder Satire vorliegen könnten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig

Allerdings dürfte mit einem anderen Ergebnis auch nicht im Falle einer Berufung zu rechnen sein. Verschiedene Oberverwaltungsgerichte haben über ähnlich gelagerte Fälle entschieden und die Entlassungen von Soldaten für rechtens erklärt.

So durfte etwa ein Soldat fristlos entlassen werden, der Kleidung mit rechtsextremistischen Aufdrucken getragen hatte. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg sah eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darin, dass der Soldat die Symbole der Bundeswehr als eine Armee in einem demokratischen Rechtsstaat mit den Kennzeichen einer rassistischen Ideologie verbunden hat.
Die fehlende Eignung eines Soldaten, der der salafistischen Szene zuzurechnen ist, bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen. Auch hier war die vorzeitige Entlassung eines Zeitsoldaten aus der Bundeswehr rechtmäßig.

Die vollständige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz kann auf der Seite der Justiz Rheinland-Pfalz eingesehen werden.

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Die exemplarisch genannten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können hier nachgelesen werden:
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 04.12.2012- 5 LA 357/11 -
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.05.2015- 1 A 807/15 - 

Rechtliche Grundlagen

§ 86a Strafgesetzbuch, § 55 Soldatengesetz

§ 86a Strafgesetzbuch

Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.

§ 55 Soldatengesetz - Entlassung (Auszüge)
(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.
(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Ein Offiziersanwärter, der sich nicht zum Offizier, ein Sanitätsoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier, ein Militärmusikoffizier-Anwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier, ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel, und ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignen wird, soll unbeschadet des Satzes 1 entlassen werden. Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.
(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.