Der Kläger, ein Bundespolizist, beanspruchte die Anrechnung der ihm 2013 gewährten Pausenzeiten in "Bereithaltung" auf die Arbeitszeit im Umfang von (ursprünglich) 1020 Minuten. Die einzelne Pause belief sich auf jeweils 30 bis 45 Minuten.
Das Verfahren ging durch die Instanzen
Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte, dem Kläger bezogen auf verschiedene Arbeitstage ab August 2013 Pausenzeiten im Umfang von insgesamt 510 Minuten auf die Arbeitszeit anzurechnen, weil in diesen Zeitabschnitten der Charakter von Arbeitszeit überwogen habe. Im Übrigen waren Klage und Berufung ohne Erfolg geblieben.
Bereits im April 2021 hatte das Bundesverwaltungsgericht zu einer ähnlich gelagerten Problematik entschieden.
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Angelika Kapeller vom Gewerkschaftlichen Centrum für Revision und Europäisches Recht vertrat den Kläger erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht
Der Kläger kann sein Begehren auf den beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit stützen. Dessen Voraussetzungen seien bezogen auf die im Streit stehenden und dem Kläger ab August 2013 gewährten Pausenzeiten gegeben. Denn hierbei handele es sich um Arbeitszeit und nicht um Ruhezeit, so das Bundesverwaltungsgericht.
Für die insoweit vorzunehmende Abgrenzung sei maßgeblich, ob die im Rahmen einer Pausenzeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art seien, dass sie die Möglichkeiten, sich zu entspannen und sich Tätigkeiten nach Wahl zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beschränkten.
Solche objektiv ganz erheblichen Beschränkungen lägen vor, wenn Bundespolizeibeamt*innen anlässlich von Maßnahmen der präventiven oder repressiven Gefahrenabwehr (im vorliegenden Fall Durchsuchungsmaßnahmen und die Vollstreckung eines Haftbefehls) ihre ständige Erreichbarkeit verbunden mit der Pflicht zur sofortigen Dienstaufnahme während der ihm gewährten Pausenzeiten sicherstellen müssten. In diesem Fall seien die Pausenzeiten als Arbeitszeit zu qualifizieren.
Auf den Umfang der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme komme es nicht an. Die Verpflichtung zum Tragen von Einsatzkleidung sowie zum Mitführen von Dienstwaffe und Dienstfahrzeug genügten für sich betrachtet jedoch nicht.
Eine zeitnahe Geltendmachung ist erforderlich
Der beamtenrechtlicher Ausgleichsanspruch wegen Zuvielarbeit ergebe sich jedoch nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Daher gelte der Grundsatz der zeitnahen vorherigen Geltendmachung.