Liebesbeziehung zu Gefangenen kostet Job. Copyright by Adobe Stock/porcomanzi
Liebesbeziehung zu Gefangenen kostet Job. Copyright by Adobe Stock/porcomanzi

Die für das Land Rheinland-Pfalz zuständige Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts (VG) Trier hat für Recht erkannt, dass die Justizvollzugsbeamtin aus dem Dienst zu entfernen ist. Denn, so das VG, die Beamtin habe gegen das als Kernpflicht von Bediensteten im Strafvollzug ausgestaltete Zurückhaltungsgebot (Distanzgebot) verstoßen. Über mehrere Monate sei die Beamtin eine Liebesbeziehung zu einem Gefangenen eingegangen. Unter Verschleierung der wahren Identität sei es zu umfangreichem Briefverkehr gekommen. Unter anderem mit Offenbarung sexueller Vorlieben und Phantasien sowie einer avisierten gemeinsamen Zukunft. Auch habe die Beamtin dem Gefangenen Nacktfotos von sich überlassen und ein T-Shirt und ein Armband unerlaubt mit nach Hause genommen.
 

Schweres Dienstvergehen

Zu keiner Zeit habe sie die Beziehung und den Briefkontakt gegenüber der Anstaltsleitung offenbart. Aufgrund dieser Verhaltensweisen habe sie ein schweres Dienstvergehen begangen und sich somit als untragbar für den öffentlichen Dienst erwiesen.
 
Aus eigensinnigen Motiven habe die Beamtin verantwortungslos eine Gefährdungslage für den Strafvollzug geschaffen. Hierdurch habe sie alle Kollegen hintergangen, was einer Vertrauensbasis sowohl aus Sicht des Dienstherrn als auch aus Sicht der Allgemeinheit die Grundlage zu einer weiteren Tätigkeit als Justizbeamtin entziehe. Durch die Überlassung von Nacktfotos von sich, habe sie sich in erheblicher Weise erpressbar gemacht.
 

Permanente Uneinsichtigkeit

Nachdem der Gefangene verlegt und das Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, habe sie über Dritte versucht, ihr distanzloses Verhalten zum Gefangenen aufrechtzuerhalten. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe sich die beklagte Beamtin völlig uneinsichtig gezeigt, insbesondere im Hinblick auf die nicht auszuschließende Erpressbarkeit durch den Gefangenen. Hierdurch sei das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung in der Zukunft nachhaltig zerstört.
 
Die Beamtin legte Berufung gegen die Entscheidung des VG Trier ein. Sie machte geltend, sie habe keine sexuelle oder sonstige intime Beziehung zu dem Gefangenen gehabt. Auch verwies sie darauf, dass sie im Jahr 2016 wegen einer akuten Belastungsreaktion und einer Anpassungsstörung in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Diese Argumente fielen bei dem Berufungsgericht nicht auf fruchtbaren Boden.
 

Beweisaufnahme bestätigt Liebesbeziehung

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme, bei der unter anderem die aufgefundenen Briefe
verlesen wurden und der Gefangene als Zeuge gehört wurde, wies das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz die Berufung der Beamtin zurück.
 
Das OVG war letztlich davon überzeugt, dass die Justizvollzugsbeamtin eine sexuelle bzw. Liebesbeziehung zu dem Gefangenen über mehrere Monate eingegangen sei.
 
Unzweifelhaft ergebe sich dies aus den aufgefundenen Briefen. Die Angaben sowohl des Gefangenen als auch der Beamtin selbst erschienen demgegenüber als nicht glaubhaft. Hiervon ausgehend, teilte das Gericht die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die Beamtin ein schweres Dienstvergehen begangen habe und aus dem Dienst zu entfernen ist. Für eine verminderte Steuerungsfähigkeit der Beamtin seien keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar gewesen.
 
Hier geht es zur PM des OVG RP

Für Interessierte - Hier geht es zu einem Beitrag über die erstinstanzliche Entscheidung