Polizeikontrollen können lebensgefährlich sein. Copyright by PhotoSpirit/Fotolia
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Im Februar dieses Jahres verunglückte eine Polizeikommissarin des Saarlandes bei einem Verkehrsunfall im Dienst tödlich. Sie war erst wenige Tage vorher zur Beamtin auf Probe ernannt worden.
 
Das gleiche Schicksal erlitt eine junge Polizeibeamtin wenige Jahre zuvor ebenfalls im Saarland beim Sichern einer Unfallstelle auf der Autobahn.
 
Ein Feuerwehrmann setzte sich bei einem Brand in Ludwigshafen einer erhöhten Lebensgefahr aus und erlitt dabei eine schwere traumatische Schädigung.
 
Eine Gerichtsvollzieherin wurde mit einem Messer tätlich bedroht.
 
Nicht selten sind Beamte*innen neben körperlicher Gewalt auch psychischer Gewalt ausgesetzt und leiden danach einem schweren posttraumatischen Belastungssyndrom.
 
Wir hatten darüber mehrfach berichtet. Mehr dazu ergibt sich aus den angehängten, weiterführenden Links.
 
Diesen oder ähnlichen Situationen begegnen Beamte*innen häufig im Dienst. Dabei kann das bei potentiell ohnehin gefährlichen Berufen geschehen, aber auch in Berufsfeldern, in welchen sich die Gefährlichkeit aus der konkreten Situation ergibt.
 
Betroffen sind dabei Landesbeamte*innen, Bundesbeamte*innen ebenso wie Soldaten*innen, aber auch Angehörige anderer Berufsgruppen, wenn die konkrete Verrichtung der Tätigkeit mit besonderer Lebensgefahr verbunden ist. Auch sonstige traumatische Ereignisse können zu schwerwiegenden psychischen Störungen führen. All diese Situationen sind vom Dienstherrn im Rahmen eines Dienstunfallverfahrens zu überprüfen.
 
Anhand der Regelungen des Bundesbeamtenversorgungsgesetz soll nachfolgend dargestellt werden, welche Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen und wie die Betroffenen und auch deren Familien dabei abgesichert sind.
 
Dienstunfall und Unfallfürsorge werden in den §§ 30 bis 46 des Beamtenversorgungsgesetzes geregelt.
 

Antragstellung und Fristen

Anders als im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung der Arbeitnehmer*innen müssen Beamte*innen spätesten zwei Jahre nach einem Dienstunfall einen Dienstunfall anzeigen. Geschieht das nicht, kommt im Regelfall eine Anerkennung und damit auch eine Entschädigung nicht mehr in Betracht.
 
Nach Ablauf dieser Frist wird Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Dienstunfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind. Dabei muss dann aber glaubhaft gemacht werden, das der*die Beamte*in nicht mit der Möglichkeit rechnen konnte, Anspruch auf Unfallfürsorge zu haben. Das gleiche gilt, wenn eine Meldung aus Umständen nicht möglich war, die außerhalb des Willens des*der Betroffenen liegen.
 
Zu nennen sind hier beispielsweise Unfallfolgen, die sich erst Jahre später zeigen. Das können psychische Folgen eines Traumas sein, mit welchen ursprünglich nicht gerechnet werden konnte.
 
Hier ist durch den*die Betroffene immer glaubhaft zu machen, dass tatsächlich vorher mit der Schädigung nicht zu rechnen war. Ein vollständiger Beweis ist nicht erforderlich. Es dürfen aber keine ernst zu nehmenden Zweifel bestehen, dass der*die Beamte*in gehindert war. Im Regelfall gelingt die Glaubhaftmachung durch die Vorlage ärztlicher Atteste, aus welchen sich ergibt, dass der Unfallschaden erst später medizinisch festgestellt wurde.
 
Umstände, die der*die Beamte*in nicht zu verantworten hat sind etwa Koma,  Hirnschädigungen, Inhaftierung oder Geiselhaft. Diese Hinderungsgründe sind jeweils voll zu beweisen. Hier genügt die Glaubhaftmachung nicht.
 
Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist aber immer zusätzlich auch zu beachten, dass der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss, nachdem das Hindernis entfallen ist.
 
Erfährt der*die Beamte*in durch einen medizinischen Befund, dass sich ein Gesundheitsschaden auf einen Dienstunfall zurückführen lässt, so beginnt die Dreimonatsfrist schon zu laufen. Die frühzeitige Initiative ist damit zwingend erforderlich. Längeres Abwarten kann zum Verstreichen der Frist und damit zum Verlust des Anspruchs auf Unfallfürsorge führen.
 

Verfahren beim Dienstherrn

In der Regel ist der Antrag beim Dienstvorgesetzten zu stellen. Im Todesfall können dies die Angehörigen tun.
 
Die Meldung muss grundsätzlich so formuliert sein, dass daraus erkennbar wird, dass ein Dienstunfall angezeigt und Ansprüche auf Unfallfürsorge geltend macht werden. Die Vorlage eines Formblattes ist demgegenüber nicht erforderlich.
 
Ebenfalls nicht notwendig ist der Hinweis im Antrag auf etwaige Unfallfolgen.
 
Aus Beweisgründen empfiehlt sich, den Antrag schriftlich zu stellen.
 
Hat der Dienstherr einen solchen Antrag erhalten, ist er von Amts wegen dazu verpflichtet, die Sachlage sofort aufzuklären und die erforderlichen Ermittlungen einzuleiten. Sobald die Untersuchungen abgeschlossen sind, muss eine Unterrichtung an den*die Betroffene*n erfolgen.
 
Unterlässt der*die Vorgesetzte die Einleitung von Untersuchungen, so ist das unter Umständen disziplinarisch relevant. Die Verletzung der Aufklärungspflicht kann zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme führen.
 
Zur Untersuchungspflicht gehört gegebenenfalls auch die Einholung medizinischer Gutachten. Der Dienstherr kann dafür den Amtsarzt, den Polizeiarzt oder auch einen Facharzt bestimmen. Der*die Beamte*in hat generell die Pflicht, den vom Dienstherrn bestimmten Arzt auch aufzusuchen. Die Möglichkeit der freien Arztwahl gibt es nicht.
 
Ärzte, die den*die Beamten*in behandeln, können im Verfahren allenfalls eigene medizinische Stellungnahmen abgeben. Deren Richtigkeit wird dann wiederum vom Dienstherrn zw. dem von ihm beauftragten Amtsarzt geprüft. Hat der Dienstherr ernst zu nehmende Zweifel an einer ärztlichen Feststellung, so muss er weiter ermitteln.
 

Allgemeine Voraussetzungen eines Dienstunfalles

Wann liegt jedoch ein Dienstunfall überhaupt vor? Auch das regelt das Gesetz ganz genau.
 
Der Begriff des Dienstunfalles entspricht im Wesentlichen demjenigen des Arbeitsunfalles in der gesetzlichen Unfallversicherung.
 
Ein Unfall ist ein plötzliches Ereignis, das zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Ist ein*e Beamter*in aufgrund von Einwirkungen erkrankt, die über einen längeren Zeitraum erfolgten, liegt kein Unfall vor. Maßstab soll nach der Rechtsprechung eine dienstliche Schicht sein. Das Unfallereignis muss zudem in Zusammenhang mit dem Dienst stehen.
 
Das dienstliche Ereignis ist regelmäßig weniger problematisch. Ebenso lässt sich der Körperschaden meist ärztlich feststellen. Problematisch ist demgegenüber oft der Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem erlittenen Körperschaden.
 
Da werden dann Aspekte erörtert wie Vorschädigung, frühere Unfälle oder streitige medizinische Befunde. Gelingt es, den Körperschaden ausreichend sicher auf den Unfall zurückzuführen, stellt sich die Frage, wie hoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist. Das ist letztlich ausschließlich medizinisch zu klären.
 

Qualifizierter Dienstunfall

Das Beamtenrecht kennt neben dem  Dienstunfall auch den sogenannten qualifizierten Dienstunfall. Ein qualifizierter Dienstunfall ist anzunehmen, wenn sich ein*e Beamte*in in Ausübung des Dienstes einer besonderen Lebensgefahr aussetzt und dabei einen Unfall erleidet.
 
Wird hierdurch die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 v.H. beeinträchtigt und erfolgt auf Grund der Unfallfolgen eine Zurruhesetzung, so ist ein erhöhtes Unfallruhegehalt zu zahlen. Gleiches gilt bei einem Einsatzunfall im Ausland.
 
Schwierigkeiten bereitet hier häufig die Frage, ob der*die Beamte*in sich einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat. Denn nur dann kommt die Anerkennung eines qualifizierten Dienstunfalles in Betracht. Erhöhtes Unfallruhegehalt kann auch nur dann gezahlt werden.
 

Besondere Lebensgefahr

Mit der Frage, wann eine besondere Lebensgefahr anzunehmen ist hatte sich das Bundesverwaltungsgericht bereits 1993 zu befassen. Es nahm diese an, wenn in der entsprechenden Situation die Gefährdung eines*er Beamten*in  weit über das normale Maß hinaus geht. Der Verlust des Lebens müsse mithin wahrscheinlich oder doch zumindest naheliegend sein.
 
Das Bundesverwaltungsgericht fordert insoweit, dass der*die Beamte*in einen Dienst verrichtet, bei dem er*sie bewusst sein*ihr Leben einsetzt.
 
Es gibt keinen Beruf, der immer und durchweg gefährlich und bei dem von vorneherein stets Lebensgefahr anzunehmen ist. Das ist weder bei Polizeibeamten*innen, Feuerwehrleuten oder Beamten*innen im Strafvollzug der Fall. Anders sieht es jedoch in ganz besonderen Einzelfällen aus. Bei schwierigen Einsatzlagen wie etwa gewalttätigen Demonstrationen oder Risikofußballspielen besteht die Gefährdung fast immer.
 
 
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Koblenz hat 2013 im Zusammenhang mit der posttraumatischen Belastungsstörung eines Feuerwehrmannes entschieden. Es unterscheid dabei zwei Fallgruppen.
 
Zur ersten Fallgruppe gehören die Tätigkeiten, die von vorne herein als gefährlich einzustufen sind wie die Entschärfung von Sprengsätzen oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter.
 
Eine zweite Fallgruppe umfasst Dienstverrichtungen, die nicht typischerweise mit einer Lebensgefahr verbunden sind. Hier ergebe sich die besondere Lebensgefahr durch die konkreten Bedingungen vor Ort, so das OVG. Dazu gehörten z.B. schlechte Witterung, eine unzureichend gewordene gesundheitliche Verfassung des*der Beamten*in oder auch Mängel in der Ausrüstung. Aus diesen besonderen Situationen heraus müsse objektiv eine Lebensgefährdung resultieren.
 
Wichtig sei aber insbesondere auch bei dieser zweiten Fallgruppe, dass der*die Beamte*in sich auch bewusst einer Lebensgefahr aussetze. Ein „Himmelfahrtskommando“, bei dem kaum eine Chance besteht, heil herauszukommen, werde allerdings nicht gefordert. Eine besondere Lebensgefahr könne aber auch dann bestehen, wenn der*die Beamte*in darauf vertraue, heil aus der Situation heraus zu kommen.
 

Einzelfälle besonderer Lebensgefahr

Die beschriebene erste Fallgruppe der generell gefährlichen Tätigkeiten dürfte weniger problematisch sein.
 
Schwierig sind die Dienstverrichtungen, die auf Grund einer speziellen Situation als lebensgefährlich einzustufen sind.
 
Die dazu ergangene Grundsatzentscheidung des OVG Koblenz zum Einsatz eines Feuerwehrmannes bei einem Brand in Ludwigshafen ist bereits erwähnt worden. Auch über die spezielle Situation einer Gerichtsvollzieherin, die sich einer Messerattacke ausgesetzt sah, hatten wir berichtet.
 
Was ist aber mit Polizist*innen, die Einsatzfahrzeuge führen? Ist das Autofahren generell gefährlich? Sicher nicht, sollte man meinen.
 
Was ist bei der Absicherung einer Unfallstelle auf der Autobahn im laufenden Verkehr oder dem Aufstellen einer Blitzanlage zum Messen der Geschwindigkeit, wenn unmittelbar daneben LKW's vorbeirasen?
 
Verrichtet der Wachmann im Strafvollzugsdienst, der im Eingangsbereich hinter schusssicherem Glas sitzt und die Eingangskontrolle durchführt eine lebensgefährliche Tätigkeit, wenn es zu Zwischenfällen kommt?
 
 
Nein wird man zu allen Fällen sagen müssen, normalerweise nicht. Alle Tätigkeiten sind nicht per se lebensgefährlich. Aber auch hier kann die spezielle Situation dazu führen.
 
Im Einzelfall ist diese besondere Gefährlichkeit allerdings zu belegen. Darüber hinaus ist zu belegen, dass der*die Beamte*in sich der Gefährlichkeit der Situation bewusst war. Geschieht dann ein Unfall, so kommt die Anwendung der Regeln des qualifizierten Dienstunfalls in Betracht.
 

Minderung der Erwerbsfähigkeit

Die Behandlung aller anerkannten Unfallfolgen ist vom Dienstherrn zu übernehmen. Das gilt auch für Heilbehandlungen.
 
Darüber hinaus kommt die Zahlung eines Unfallausgleiches in Betracht. Das geschieht dann, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) auf Grund des erlittenen Unfalls mit wenigstens 25 v.H. festgestellt wird. Diese Feststellung ist Gegenstand des förmlichen Unfallverfahrens.
 
Unabhängig von der Höhe der MdE ist ein Unfallruhegehalt zu zahlen, wenn der*die Beamte*in auf Grund der Unfallfolgen Zurruhe gesetzt wird. Das Unfallruhegehalt ist höher als das normale Ruhegehalt. Im Falle des späteren Eintritts des Todes wirkt sich das dann durchaus auch auf die Höhe der Hinterbliebenenversorgung aus.
 
Bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wegen der Folgen eines Dienstunfalles sind unabhängig von der Höhe der MdE für die Dauer der unfallbedingten Erwerbseinschränkung Heilfürsorge und ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Das gilt auch im Anschluss an eine Entlassung oder Aberkennung des Ruhegehaltes aus disziplinarischen Gründen.
 
Erst bei einer MdE von wenigstens 50 v.H. ergeben sich weitere Ansprüche und Rechte. Liegt nämlich ein qualifizierter Dienstunfall vor und beträgt die unfallbedingte MdE wenigstens 50 v.H., so ist im Falle der Zurruhesetzung wegen der Unfallfolgen erhöhtes Unfallruhegehalt zu zahlen.
 
Bei der Berechnung dieses erhöhten Unfallruhegehaltes  sind 80 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zu Grunde zu legen. Es kommt bei der Versorgung damit zu einem Sprung über zwei Besoldungsgruppen hinweg. Auch das wirkt sich im Falle eines unfallbedingten späteren Todes des*der Beamten*in auf die Versorgung der Hinterbliebenen aus.
 

Unfall mit Todesfolge

Der Unfall selbst kann jedoch auch zum Tode führen. Des Weiteren kann der Unfall Ursache für einen später eintretenden Tod sein. Das Beamtenversorgungsgesetz sieht auch hier entsprechende Leistungen vor.
 
Ist ein*e Beamter*in, der*die Unfallruhegehalt erhalten hätte oder bereits bezieht, an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so wird an die Hinterbliebenen eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung gezahlt.
 
Das Witwengeld beläuft sich auf 60 v.H. des Unfallruhegehaltes. Das Waisengeld beträgt 30 v.H. des Unfallruhegehaltes und kann auch Enkeln gezahlt werden, wenn die Eltern nicht mehr leben. Voraussetzung hierfür ist, dass diese von dem*der Verstorbenen überwiegend unterhalten wurden.
 
Ist der Tod nicht auf die Folgen des Dienstunfalles zurück zu führen, berechnet sich die Hinterbliebenenversorgung nicht nach dem höheren Unfallruhegehalt. Grundlage für die Berechnung der Versorgung sind die üblichen gesetzlichen Regelungen zu deren Berechnung.
 
Hier ist es mithin wichtig, frühzeitig medizinisch zu klären, ob der Unfall ursächlich für den Tod war.    
 
Im Falle der Bedürftigkeit von Eltern oder Großeltern, die durch den*die Beamten*in überwiegend unterhalten wurden, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein Unterhaltsbeitrag zu zahlen. Dieser beläuft sich in der Regel auf 30 v.H. des Unfallruhegehaltes. Eltern gehen Großeltern vor.
 
Hinterbliebene von Beamten*innen, die aus dem Beamtenverhältnis auf Grund des Unfalles ausgeschieden sind, erhalten ebenfalls einen Unterhaltsbeitrag, wenn der Unfall Ursache des Todes des*der ausgeschiedenen Beamten*in war. War der Unfall nicht die Todesursache so fällt dieser Unterhaltsbeitrag niedriger aus.
 

Einmalige Unfallentschädigung und Schadenausgleich

Bundesbeamte die einen qualifizierten Dienstunfall erleiden, können eine einmalige Unfallentschädigung erhalten. Diese beläuft sich auf 150.000 €, wenn die oberste Dienstbehörde festgestellt hat, dass die unfallbedingte MdE dauerhaft wenigstens 50 v.H. beträgt. Diese Vorschrift gerät in der Praxis häufig in Vergessenheit. Im Regelfall ergeht die dafür notwendige Feststellung der obersten Dienstbehörde nicht ohne weiteres. Es empfiehlt sich daher, einen dementsprechenden Antrag zu stellen.
 
Hätte einem Beamten, der an den Folgen eines Dienstunfalls verstorben ist, eine Dienstunfallentschädigung gezahlt werden müssen, haben die Hinterbliebenen einen Anspruch darauf, wenn der Beamte selbst sie nicht erhalten hat.
 
 
Auch den Hinterbliebenen ist damit dringend zu raten, diese Möglichkeit der Entschädigung im Auge zu behalten und gegebenenfalls entsprechende Anträge zu stellen. Die Witwe kann dabei immerhin noch 100.000 € erhalten, die Kinder insgesamt 40.000 € und gegebenenfalls auch Großeltern und Enkel insgesamt 20.000 €.
 
Für Beamte mit besonderer Verwendung (Einsatzdienst im Ausland) gibt es ebenfalls die Möglichkeit eines Schadenausgleichs. Voraussetzung dafür ist dabei ein Einsatz in Kriegsgebieten, bei kriegerischen Einsätzen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen. Sie erhalten den Ersatz des ihnen entstandenen Schadens in angemessenem Umfang. Im Falle des Todes wird auch hier Hinterbliebenenversorgung gezahlt. Die Beträge legt das Gesetz nicht detailliert fest. Es verweist nur auf den Anspruch einer angemessenen Zahlung.
 

Abschlussbemerkung

Dem Grunde nach gibt der Gesetzgeber seinen Beamtinnen und Beamten bzw. deren Hinterbliebenen eine Vielzahl von Zahlungsansprüchen im Falle der unfallbedingten Zurruhesetzung oder des Todes in Folge eines Dienstunfalles. Rein theoretische scheint das auch alles relativ klar zu sein.
 
Die Schwierigkeit liegt hier aber wie so häufig im Detail. Wenn ein Unfall und ebenso die Unfallfolgen anerkannt sind, wenn der Grund für eine Zurruhesetzung eindeutig ist und wenn auch der eventuelle Tod zweifelsfrei auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, dann sieht es in der Tat ganz gut aus.
 
Das ist aber nur die theoretische Seite.
 
Die praktischen Probleme treten oft schon bei der Frage des Zusammenhangs zwischen Unfall und Gesundheitsschaden auf. Bei Knochenbrüchen und Ähnlichem mag das zwar noch ganz einfach sein, aber bei psychischen Unfallfolgen oder vorerkrankten Körperteilen schließt sich an den Unfall häufig eine lange Kausalitätsprüfung an. Gleiches gilt bei der Klärung des Grundes einer Zurruhesetzung. Auch hier sind oft eingehende Kausalitätsprüfungen vorzunehmen.
 
Die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist vielfach Gegenstand unzähliger medizinischer Gutachten und Gerichtsverfahren.
 
Auch die lebensgefährlichen Situationen, die beim qualifizierten Dienstunfall nachzuweisen sind, führen oft zu langwierigen juristischen Diskussionen. Schließlich bleibt auch beim Eintritt des Todes die Notwendigkeit, den Nachweis des Zusammenhangs mit dem Dienstunfall zu führen.
 
Der Überblick über die gesamte Rechtslage ist für Beamte selbst nicht einfach, denn wer hat schon den notwendigen juristischen und gegebenenfalls medizinischen Sachverstand, alle rechtlichen Hürden zu überschauen und im eigenen Interesse rechtlich korrekt zu überwinden. Die Trauer nach dem Tod eines verunglückten Familienangehörigen lässt die Situation für Hinterbliebene noch viel schwieriger erscheinen. Sie wissen im Regelfall nicht einmal genau, was sich wie ereignet hat und müssen dennoch die gesetzlichen Voraussetzungen im Detail belegen.
 
Personalräte können da schon gleich helfend unterstützen. Ansonsten sei jedem*er Betroffenen an dieser Stelle empfohlen möglichst frühzeitig juristischen Rat einzuholen. Dabei sei der Hinweis darauf erlaubt, dass die DGB Rechtsschutz GmbH sich genau darauf spezialisiert hat und gemeinsam mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes und den Personalräten vor Ort gute Hilfe leisten kann.

OVG Koblenz 26.11.2013

BVerwG 30.08.1993

Rechtliche Grundlagen

weiterführende Links und Gesetze

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verwaltungsrecht/dienstunfallrecht/themen/beitrag/ansicht/dienstunfallrecht/anforderungen-an-das-vorliegen-der-besonderen-lebensgefahr-eines-qualifizierten-dienstunfalles-beim/details/anzeige/

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verwaltungsrecht/dienstunfallrecht/themen/beitrag/ansicht/dienstunfallrecht/posttraumatische-belastungsstoerung-als-dienstunfall/details/anzeige/

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verwaltungsrecht/dienstunfallrecht/themen/beitrag/ansicht/dienstunfallrecht/unfallruhegehalt-auch-bei-psychischer-erkrankung-nach-schocksituation-moeglich/details/anzeige/

https://www.dgbrechtsschutz.de/recht/verwaltungsrecht/sonstiges/themen/beitrag/ansicht/sonstiges/selbst-schuld-landesamt-will-einen-polizisten-fuer-den-angriff-eines-straftaeters-nicht-entschaedigen/details/anzeige/

https://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__30.html