Pilot: einmal gehobener Dienst - immer gehobener Dienst. Copyright by Studio615/Fotolia
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Ein Polizeibeamter im mittleren Polizeivollzugsdienst arbeitete als Hubschrauberpilot. Dafür sprach ihm der Dienstherr die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit uneingeschränkter Ämterreichweite aus. Falls der Dienstherr ihn nicht mehr im Flugdienst verwenden würde, solle diese Mitteilung über die Laufbahnbefähigung nicht mehr einschlägig sein.
 
Der Polizeibeamte war zuletzt als Polizeioberkommissar im Statusamt A 10 tätig. Nach einer längeren Dienstunfähigkeit bewarb sich er sich um einen ausgeschriebenen Dienstposten als Fahndungsbeamter.
 

Vorgeschrieben Anforderungsmerkmale gegeben?

Darauf teilte der Dienstherr ihm mit, er erfülle hierfür die obligatorischen Anforderungsmerkmale nicht. Er habe keine allgemeine Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst.
 
Der Beamte war hiermit nicht einverstanden und beschritt anschließend den verwaltungsgerichtlichen Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) folgte seinem Antrag, die früher bereits zugesprochene Laufbahnbefähigung dauerhaft anzuerkennen.
 
Aus Sicht des Verwaltungsgerichts verfügte der Kläger über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit uneingeschränkter Ämterreichweite. Er gehöre bereits seit seiner Ernennung zum Polizeikommissar zum gehobenen Dienst.
 

Die Laufbahnbefähigung ist unteilbar

Das Gericht begründete dies damit, die Laufbahnbefähigung sei unteilbar. Mit der besonderen Verwendung im Polizeivollzugsdienst als Pilot in der Bundespolizei sei er in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes übernommen worden. Der Kläger habe eine Lizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden europäischen Bestimmungen. Er erfülle damit die besonderen Bildungsvoraussetzungen für den gehobenen Dienst. Eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich, sei ebenfalls gegeben.
 
Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes werde nach dem Grundsatz, dass die Laufbahn nicht teilbar ist, einheitlich für die ganze Laufbahn erworben. Die Befähigung gelte nicht etwa nur für einzelne Dienstposten. Ernennungen seien insofern auflagen- und bedingungsfeindlich.
 

Beschränkte Laufbahnbefähigung nicht vorgesehen

Eine nur auf bestimmte Verwendungen beschränkte Laufbahnbefähigung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die Auffassung des Dienstherrn, die zuerkannte Laufbahnbefähigung beziehe sich lediglich darauf, ihn für besondere Aufgaben im Flugdienst zu verwenden, sei nicht mehr einschlägig. Auch innerhalb der Laufbahn des gehobenen Dienstes sei gesetzlich keine eigenständige Verwendung in besonderen Bereichen vorgesehen. Insbesondere der Flugdienstes der Bundespolizei sei in der Bundeslaufbahnverordnung nicht erwähnt, ebenso wenig wie im Bundespolizeibeamtengesetz.
 

Keine Rechtsgrundlage für Einschränkungen

Es gebe zwar einen Erlass des Bundesministeriums des Inneren, dieser stelle jedoch keine ausreichende Rechtsgrundlage für eine Einschränkung des Grundsatzes dar, die Laufbahnbefähigung nicht zu teilen.
 
Aufgrund des Grundsatzes der sogenannten  „Ämterstabilität“ sei die vom Dienstherrn anvisierte Rückstufung in den mittleren Dienst unter Berücksichtigung dessen nicht möglich. Damit ist gemeint, dass eine einmal erfolgte Ernennung eines Beamten nicht mehr durch Rechtsbehelfe eines konkurrierenden Bewerbers rückgängig gemacht werden kann.
 
Der Polizeibeamte müsse damit auch nicht etwa ein weiteres, wenn auch entsprechend verkürztes Aufstiegsverfahren durchlaufen, so das Verwaltungsgericht.
 
Diese Entscheidung hat zweifelsohne weit reichende Auswirkungen auf den Bereich der Bundespolizei, lässt sich sicherlich auch darüber hinaus auf andere Bereiche des Berufsbeamtentums übertragen.
 

Hier geht es zum Urteil des Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) vom 21. Februar  2019 - VG 2 K 806/16

Rechtliche Grundlagen

§ 12 Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV)
§ 12 Besondere Fachverwendungen

(1) Für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Anlage 2) können
1. Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen,
2. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei wechseln, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen,
3. Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.
(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.
(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.
(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.
(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.