Auch in der Quarantäne müssen Beamt*innen einer Aufforderung zur Arbeit folgen. © Adobe Stock – Maren Winter
Auch in der Quarantäne müssen Beamt*innen einer Aufforderung zur Arbeit folgen. © Adobe Stock – Maren Winter

Wird für eine*n Mitarbeiter*in eine Quarantäne angeordnet und entsteht diesem dadurch ein Verdienstausfall, tritt die verhängende Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz in die Pflicht des Arbeitgebers ein, die Zahlung der Vergütung zu übernehmen. Der Arbeitgeber selbst zahlt das Gehalt zunächst weiter.

 

Die Bundesländer haben dazu nun Sonderregelungen geschaffen. In Kürze ist damit zu rechnen, dass bundesweit sämtliche Beschäftigte kein Geld mehr bekommen, wenn ihr Verdienstausfällen darauf zurückzuführen sind, dass sie ungeimpft in Quarantäne müssen. Die Regelungen betreffen diejenigen Ungeimpften, für die es eine Impfungsempfehlung gibt und die sich auch impfen lassen können.

 

Gelten diese Sonderregelungen auch für Beamt*innen?

 

Bislang nicht. Beamte erhalten nämlich kein Gehalt. Sie beziehen ihre Bezüge in Form einer gesetzlich festgelegten Besoldung durch den Staat. Die Besoldung von Beamt*innen wird weder in einem Arbeitsvertrag noch in einem Tarifvertrag geregelt. 

 

Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes über die Fortzahlung der Vergütung gelten nur für Angestellte, nicht für Beamt*innen. Die Länder stimmen sich momentan ab, auch was die Besoldung von Beamt*innen anbelangt.

 

Müssen Beamt*innen in der Quarantäne arbeiten?

 

Ja. Beamt*innen dürfen vom Dienstherren entsprechend ihrem statusrechtlichen Amt beschäftigt werden. Im Gegensatz zum Arbeitsvertrag bedeutet das eine weitergehende Einsatzpflicht. Dienstherren können davon im Fall der behördlich angeordneten Quarantäne gegenüber ihren Beamt*innen Gebrauch machen. Für sie besteht deshalb auch im Home Office eine Dienstpflicht.

 

Gibt es weitere Folgen für ungeimpfte Beamt*innen?

 

Ja, denn der Dienstherr hat darüber hinaus beispielsweise die Möglichkeit, Überstunden in der Quarantäne abzubauen.

 

Im Beamtenrecht sind außerdem Disziplinarmaßnahmen möglich. Kann der Dienstherr nachweisen, dass ungeimpfte Beamt*innen vorsätzlich Kontakt mit Infizierten hatten, kann das im Einzelfall zu einer disziplinarischeren Maßnahme führen. 

 

Näheres zur Pflicht von Beamt*innen in der Quarantäne lesen Sie hier:

Welche Rechte und Pflichten haben Beamt*innen?