Bei Ausbildungsrückstand können BAföG-Leistungen gestrichen werden.
Bei Ausbildungsrückstand können BAföG-Leistungen gestrichen werden.

 

 

Einer Medizinstudentin wurden im April 2017 die BAföG-Leistungen gestrichen. Begründet wurde die Streichung mit einem Ausbildungsrückstand am Ende des vierten Semesters. Unter anderem begründete die Studentin diesen damit, dass sie im ersten Semester im Jahr 2015 zwei Prüfungen wegen einer Erkrankung nicht habe antreten können.

 

Kein Anspruch auf BAföG-Leistungen

 

Nachdem das Widerspruchsverfahren erfolglos blieb, klagte sie beim Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen auf Weitergewährung der Ausbildungsförderung. Im Rahmen dieses Verfahrens stellte sich heraus, dass die Studentin bereits einige Zeit vor der Erkrankung und den anstehenden Prüfungen entschieden hatte, die Prüfungen nicht anzutreten.

 

Mit Urteil vom 7. Dezember 2018 wies das VG die Klage ab, woraufhin die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg stellte. Dem Antrag der Studentin auf Zulassung der Berufung war kein Erfolg beschieden. Der VGH bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und ließ die Berufung nicht zu.

 

Aus den Entscheidungsgründen des Beschwerdegerichts ergibt sich, dass ein Anspruch auf BAföG-Leistungen wegen des Ausbildungsrückstands nicht besteht. Unbeachtlich sei die Erkrankung der Studentin im Prüfungszeitraum. Denn für den Ausbildungsrückstand sei allein die Entscheidung der Klägerin, die Prüfungen nicht zu absolvieren, ursächlich gewesen.

 

Berufunsgzulassungen nur bei ernstlichen Zweifeln an Richtigkeit des Urteils

 

Die Klägerin habe nach Feststellungen des VG nie vorgehabt, die Prüfungen anzutreten. Mithin könne der von ihr geltend gemachte Verzögerungsgrund der Arbeitsunfähigkeit im Prüfungszeitraum nicht Ursache für das Nichtabsolvieren der Prüfungen und damit den Ausbildungsrückstand gewesen sein.

 

Da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung VG Sigmaringen bestanden, war die Berufung nicht zuzulassen.

 

Beschluss des Verwaltungsgericht Baden-Württemberg vom 22.10.2021

 

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Rechtliche Grundlagen

§ 124, Abs.2, Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung

§ 124 VwGO [Statthaftigkeit der Berufung; Zulassungsgründe]
[...]
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,