Pauschal gezahlte Zuschläge sind steuerpflichtig. Copyright by Adobe Stock/Stockwerk-Fotodesign
Pauschal gezahlte Zuschläge sind steuerpflichtig. Copyright by Adobe Stock/Stockwerk-Fotodesign

Die Betreiberin eines Kinos zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer*innen neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. In den Lohnabrechnungen wurden diese Zahlungen als steuerfrei behandelt. Das Finanzamt (FA) hingegen ging von einer Steuerpflicht für die Zuschläge aus und nahm die Kinobetreiberin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Höhe von i.H.v. 11.829 € (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) in Anspruch. Begründet wurde dies damit, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt seien, da die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien. Nachdem das Einspruchsverfahren erfolglos verlief, erhob die Kinobetreiberin Klage beim Finanzgericht (FG) Düsseldorf.
 

Klägerin wehrt sich gegen Versteuerung gezahlter Zulagen

Die Kinobetreiberin begründete die Klage damit, dass die pauschalen Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der einkommensteuerrechtlichen Vorgaben blieben. Um dies nachzuweisen, legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an
die Arbeitnehmer*innen tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge.
 

Keine Steuerfreiheit für pauschale Zuschläge

Der Argumentation der Klägerin ist das FG nicht gefolgt. Es hat entschieden, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit nicht erfüllt seien.
 
Die Klägerin, so das Gericht, hätte eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Diesen Anforderungen genüge die bloße Kontrollrechnung der Klägerin nicht. Sie habe die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Die Klage war somit abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt.
 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer haften als Gesamtschuldner

Auch wenn sich der Lohnsteuerhaftungsbescheid des Finanzamtes gegen die Kinobetreiberin richtete, heißt dies nicht, dass die Arbeitnehmer*innen, die unberechtigter Weise zu versteuernde Zulagen steuerfrei erhielten, aus der Haftung raus sind. Denn nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG ist allein der/die Arbeitnehmer*in Schuldner *n der Lohnsteuer. Hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitgeber, der die in einem Haftungsbescheid festgesetzte Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, vom Arbeitnehmer die Erstattung des Betrags verlangen kann.
 
Hier finden Sie die vollständige Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf vom 27.11.2020
 
Für Interessierte weitere Beiträge zum Thema „Zuschläge“:
Nachts, wenn der Betriebsrat tagt – Zuschläge sind steuerfrei

Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge nicht pfändbar

Das sagen wir dazu:

Steuerfreie Zuschläge nur für tatsächlich geleistete Arbeit!

Nach § 3b EStG sind Zuschläge nur für die tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfrei.

Werden Zuschläge jedoch, wie in dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall, pauschal gezahlt, so ist nicht erkennbar, für welche Tage und während welcher Zeiten die Zuschlagszahlungen erfolgt sein sollen. Die grundsätzlich bestehende Steuerfreiheit für Zuschläge für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und bei Nachtarbeit kann daher nicht berücksichtigt werden. Die pauschal gezahlten Zuschläge sind somit zu versteuern.

Steuerschuldner*in ist der/die Arbeitnehmer*in

Dies sollte auch von Arbeitnehmer*innen beachtet werden Denn Schuldner*in der Lohnsteuer sind allein die Arbeitnehmer*innen.

Die Haftung des Arbeitgebers indes erstreckt sich nur auf

  • die Lohnsteuer, die er einzubehalten hat, abzuführen,
  • die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer- Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
  • die Lohnsteuer, die auf Grund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird.


Hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitgeber, der die in einem Lohnsteuerhaftungsbescheid  festgesetzte Lohnsteuer an das Finanzamt gezahlt hat, vom Arbeitnehmer die Erstattung des Betrags verlangen kann.

Rechtliche Grundlagen

Auszüge aus dem Einkommensteuergesetz (§ 3b und § 38 Abs. 2 EStG)


Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
1.
für Nachtarbeit 25 Prozent,
2.
vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
3.
vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
4.
für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
des Grundlohns nicht übersteigen.

(2) 1Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
1.
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
2.
als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.


Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 38 Abs. 2 EStG

(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.