Mit 30 Jahren wog die Klägerin noch unter 60 kg. In der ersten Schwangerschaft nahm sie 40 kg zu, konnte ihr Gewicht anschließend aber noch einmal auf 86 kg reduzieren. Eine zweite Schwangerschaft führte zu einem Körpergewicht von 105 kg. Auch danach schaffte es die Klägerin wieder, zumindest das vorherige Gewicht von 86 kg zu erreichen. Zuletzt nahm die Klägerin allerdings innerhalb von drei Monaten noch einmal 30 kg zu, sodass die Waage rund 115 kg anzeigte.
Das Gewicht führte zu Folgeerkrankungen
Das war zweifelsfrei zu viel. Nichts, was die Klägerin zur Gewichtsreduktion unternahm, brachte Erfolg. Angesichts des hohen Gewichts traten zwischenzeitlich schwerwiegende körperliche Beeinträchtigungen wie Herz- und Kreislaufbeschwerden, Atemnot und Gelenkerkrankungen auf. Die Klägerin konnte sich kaum noch bewegen.
Sie entschied daher, sich den Magen operativ verkleinern zu lassen. Nachdem die Krankenkasse ablehnte, nahm sie Kontakt mit Axel Schäfer vom DGB Rechtsschutzbüro Ludwigshafen auf. Dieser setzte sich für die übergewichtige Frau beim Sozialgericht Speyer ein und konnte ihr mit dem Verfahren nun auch zum gewünschten Erfolg verhelfen.
Es gibt unterschiedliche Wege zu einer Reduzierung des Gewichts
Ein medizinisches Gutachten im Verfahren bestätigte die Folgeerkrankungen wegen des Übergewichts. Grundsätzlich könne das Behandlungsziel der Reduktion des Gewichts auf verschiedenen Wegen erreicht werden, sagte dazu das Sozialgericht.
Deshalb müsse das Gericht zunächst prüfen, ob eine vollstationäre chirurgische Behandlung unter Berücksichtigung der bestehenden Alternativen tatsächlich notwendig und auch wirtschaftlich sei.
An Alternativen kämen eine Diät, eine Bewegungstherapie, eine medikamentöse Therapie und auch eine Psychotherapie in Betracht. Die Verkleinerung des Magens sei eine Behandlungsform, die die Kasse nur dann bezahlen müsse, wenn eine der anderen Behandlungsformen nicht in Betracht käme.
Diäten hatten nichts geholfen
So liege der Fall bei der Klägerin. Sie habe eine konservative Therapie schon erfolglos durchgeführt. Diäten hätten nichts geholfen. Auch die Bewegungstherapie sei erfolglos geblieben. Zwar habe die Klägerin in der Vergangenheit mit Fahrradfahren und Schwimmen neben einer Diät immer wieder einige Kilogramm abgenommen. Sie habe das Gewicht aber nicht halten können.
Regelmäßige körperliche Bewegungen könne die Klägerin nicht durchführen. Die Gelenkbeschwerden ließen das auf Dauer nicht zu. Der Gutachter habe diesbezüglich auch betont, dass es unrealistisch sei, bei dem massiven Übergewicht der Klägerin anzunehmen, dass eine Bewegungstherapie zu einer anhaltenden Gewichtsabnahme führen könne und erfolgreich sei.
Die Klägerin erschöpfte rasch
Bei länger anhaltenden körperlichen Belastungen würde auch das Herz überlastet. Ein Erschöpfungszustand trete relativ schnell ein. Der mache eine andauernde körperliche Bewegung nicht möglich, die aber für eine Gewichtsabnahme notwendig sei.
Eine medikamentöse Therapie habe die Klägerin bislang nicht durchgeführt. Der Gutachter halte diese allerdings nicht für erfolgversprechend. Auch eine Psychotherapie helfe der Klägerin nicht weiter.
Die Klägerin musste unbedingt abnehmen
Der Gutachter beschreibe, dass die gewünschte Markenverkleinerung die einzige Möglichkeit darstelle, um das Gewicht der Klägerin zu verringern. Aktuell liege ein Übergewicht von nahezu 60 kg vor. Eine Gewichtsabnahme sei aus medizinischer Sicht zwingend erforderlich. Nur so könnte die Klägerin weitere Komplikationen bzw. Spätfolgen der bereits bestehenden Erkrankungen verhindern.
Die Klägerin habe auch eine Form der Operation gewählt, die durchaus gängig sei. Sie käme insbesondere bei Patient*innen mit hohem Bodymaßindex zum Einsatz. Der Eingriff weise auch ein verhältnismäßig geringes Risiko auf. Die Klägerin könne damit innerhalb des ersten Jahres eine Gewichtsreduktion von über 40 kg erreichen.
Vernünftige Alternativen sieht das Gericht nicht
Der Gutachter habe bestätigt, dass die konservativen Standardtherapien bei der Klägerin ausgeschöpft seien. Dem Hinweis der Krankenkasse, es stünden Behandlungstherapien in Form einer Bewegungstherapie im Sitzen zur Verfügung, schloss sich das Sozialgericht nicht an. Bei einem derartig ausgeprägten Übergewicht würde es Jahre dauern, um das Gewicht zu senken.
Dafür bräuchte die Klägerin ein ausgeprägtes Durchhaltevermögen. Sie müsse die Therapie konsequent einhalten. Nur so könne sie das gewünschte Ziel erreichen, wenn sie gleichzeitig die Ernährung umstelle und die Kalorienzufuhr einschränke.
Eine intensive sportliche Bewegung wäre erforderlich
Eine Bewegungstherapie verbrauche nur dann ausreichend Kalorien, wenn die Klägerin diese in Form einer intensiven sportlichen Betätigung über einen längeren Zeitraum ausübe. Das bedeute in der Regel ein langes schnelles Fahrradfahren, Spazierengehen, Joggen beziehungsweise das Benutzen eines Crosstrainers oder ähnlicher Geräte.
Angesichts des erheblichen Übergewichts der Klägerin sei nicht vorstellbar, dass sie diese Sportarten im Sitzen mit dem notwendigen Kalorienverbrauch durchführen könne.
Gewichtsverlust kann zu schlaffer Haut führen
Nun steht der Operation nichts mehr im Weg. Die Krankenkasse muss bezahlen. Wir wünschen der Klägerin, dass die Operation erfolgreich verläuft. Nach der Verkleinerung des Magens reduziert sich das Gewicht immens. Ungewünschte Folgeerscheinungen im Bereich der Haut oder des Bindegewebes muss man da durchaus einkalkulieren.
Falls eine Hautstraffung notwendig werden sollte, empfehlen wir die Lektüre dieses Beitrages:
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