Auch auf Klassenfahrt genießen Schülerinnen und Schüler den Schutz der Unfallversicherung – solange ein Bezug zur Schule besteht. Copyright by JeanLuc/Adobe Stock
Auch auf Klassenfahrt genießen Schülerinnen und Schüler den Schutz der Unfallversicherung – solange ein Bezug zur Schule besteht. Copyright by JeanLuc/Adobe Stock

Schülerinnen und Schüler sind nicht nur während des Unterrichts, sondern auch während einer Klassenfahrt gesetzlich unfallversichert. Der Schutz beschränkt sich allerdings auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule.
 

Schülerin verletzt sich bei Sturz aus dem Bett

Der Unfall muss also in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Schüler stehen. Nicht versichert sind dagegen rein persönliche Belange. Das Hessische Landessozialgericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem eine Schülerin während einer Klassenfahrt vom Bett gefallen war und sich dabei verletzt hatte.
 
Die siebzehnjährige Schülerin aus dem Kreis Fulda besucht eine Förderschule. Im Rahmen dieses Schulbesuchs nahm sie an einer Klassenfahrt teil. Dabei begleitete sie eine Teilhabeassistentin, weil bei ihr neurologische Ausfallerscheinungen und Epilepsie vorliegt.
 
Als die Schülerin zum Frühstück gehen wollte, trat ein Krampf auf, weshalb die Teilhabeassistentin sie aufs Bett setzte. Aus ungeklärten Umständen fiel sie aus diesem herab und verletzte sich an den Zähnen.
 

Schutz der Unfallversicherung greift nicht bei rein persönlichen Tätigkeiten

Sie begehrte daraufhin Leistungen der Unfallkasse. Das lehnte diese mit der Begründung ab, der Unfall sei aufgrund des Krampfanfalls und nicht wegen betrieblicher Umstände eingetreten. Dieser Ansicht schloss sich zuerst das Sozialgericht und jetzt auch das Landessozialgericht an.
 
Zwar sind Schüler auch während Klassenfahrten und anderer schulischer Veranstaltungen unfallversichert. Der sachliche Bezug zur Schule besteht jedoch nicht bei rein persönlichen Tätigkeiten. Diese sind deshalb auch nicht vom Versicherungsschutz gedeckt.
 
Die Schülerin sei allein wegen des Krampfens auf das Bett gesetzt worden. Dieser resultiere aus ihrer Grunderkrankung. In dieser stabilen Position habe sie warten sollen, bis sie mit der Teilhabeassistentin das Zimmer habe verlassen können. Dies gehöre nicht zu der versicherten Tätigkeit der Schülerin.
 
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Rechtliche Grundlagen

§§ 2, 8 SGB VII

§ 2 SGB VII
(1) Kraft Gesetzes sind versichert
[…]
8. b) Schüler während des Besuchs von allgemein- oder berufsbildenden Schulen und während der Teilnahme an unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführten Betreuungsmaßnahmen,

§ 8 SGB VII (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit).