Wer sich um streunende Katzen kümmert, muss selbst für seinen Unfallversicherungsschutz sorgen. Copyright by Uzhursky/ Adobe Stock
Wer sich um streunende Katzen kümmert, muss selbst für seinen Unfallversicherungsschutz sorgen. Copyright by Uzhursky/ Adobe Stock

Das Sozialgericht Dortmund hat die Klage einer Frau aus Lünen abgewiesen, die als ehrenamtliches Mitglied in einem gemeinnützigen Tierschutzverein tätig ist.
 

Unfall nach dem Katzenfüttern

Die Frau hatte städtische Streunerkatzen gefüttert und auf dem Heimweg einen Verkehrsunfall erlitten. Die Berufsgenossenschaft als Träger der Unfallversicherung weigerte sich, die entsprechenden Kosten zu übernehmen. Aus ihrer Sicht handelte es sich nicht um einen Arbeitsunfall.
 
Das Sozialgericht gab der Berufsgenossenschaft im Ergebnis recht. Versicherungsschutz bestehe in erster Linie für abhängig Beschäftigte, was bei der Katzenmutter nicht der Fall gewesen sei. Sie war nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages, sonders als Mitglied des Vereins tätig.
 
Zwar seien auch Personen dem Grunde nach in der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen, die wegen ihres in der Regel fremdnützigen Verhaltens unter vergleichbaren Umständen wie abhängig Beschäftigte tätig sind. Auch dies sei aber hier nicht der Fall.
 

Kein Unfallversicherungsschutz als „Wie-Beschäftigter“

Voraussetzung einer sogenannten „Wie-Beschäftigung“ sei nämlich, dass die Tätigkeit einer abhängigen Beschäftigung gleichkomme. In diesem Fall habe die Klägerin die Katzen ehrenamtlich gefüttert. Der Verein habe nur das Futter gezahlt und kein Gehalt oder eine Aufwandsentschädigung.
 
Die Klägerin habe die Katzen also allein aufgrund ihrer Tierliebe versorgt. Deshalb seien die Fütterung und die entsprechenden Wege keine versicherte Freizeitbeschäftigung.
 
Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung könne auch deshalb nicht bestehen, weil das Katzenfüttern konkreter Inhalt der Vereinszugehörigkeit sei. Für diese Tätigkeiten könne der Verein entsprechende Versicherungen abschließen, weil die zu erwartenden Gefahren der Tätigkeit kalkulierbar seien.
 
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Pressemitteilung des Sozialgerichts Dortmund
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Rechtliche Grundlagen

§ 2 SGB VII

§ 2 Versicherung kraft Gesetzes

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte

[…]

(2) Ferner sind Personen versichert, die wie nach Absatz 1 Nr. 1 Versicherte tätig werden.