Der Kläger war erst 34 Jahre alt, als er sich bei der Arbeit den linken Ellenbogen anstieß. Der Durchgangsarzt diagnostizierte eine Ellenbogenprellung. Später ergab eine Nachuntersuchung, dass auch ein Nerv im Gelenk betroffen war. Der junge Mann erkrankte war nach dem Unfall länger arbeitsunfähig, denn er konnte mit dem verletzten Arm nicht mehr arbeiten. Schließlich kündigte der Arbeitgeber sogar das Arbeitsverhältnis.
 

Der Antrag bei der Berufsgenossenschaft

Bei der Berufsgenossenschaft beantragte der Betroffene anschließend die Gewährung einer Unfallrente wegen der Verletzung des Nervs. Das Verfahren endete schließlich, ohne dass es zu gewünschten Rentenzahlung kam.
 
Später sollte die Berufsgenossenschaft dann doch noch einmal die Frage überprüfen, ob die Verletzung zu einer Unfallrente führen muss. Dies lehnte sie jedoch wiederum ab. Das Verfahren landete deshalb erneut beim Sozialgericht. Der Kläger machte dort geltend, die Verletzung des Nervs im Ellenbogengelenk sei so stark mit Schmerzen verbunden, dass eine Rente gezahlt werden müsse.
 

Die Funktionsfähigkeit des Nerven

Jedoch folgte auch das Sozialgericht dem Kläger nicht. Er habe im Verfahren nur nachweisen können, dass die Funktion des betroffenen Nerven lediglich teilweise ausgefallen sei. Bei einer vollständigen Nervenlähmung würden sich schwerwiegendere Funktionsbeeinträchtigungen zeigen. Der Kläger schildere demgegenüber jedoch nur Schmerzen, eine Berührungsempfindlichkeit und elektrisierende Missempfindungen.
 
Unter Belastungen verstärke sich zwar der Schmerz. Medizinisch hätten sich dabei jedoch normale Werte gezeigt. Der Gutachter habe lediglich eine Reizung des Nerven feststellen können. Die Fachliteratur gebe vor, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H., die zu einer Rente führe, nur dann angenommen werden könne, wenn die Funktionsfähigkeit des betroffenen Nerven vollständig aufgehoben sei. Diese Situation sei beim Kläger nicht gegeben.
 

Der „übliche Schmerz“

Das Gericht könne dem Kläger auch wegen seiner Schmerzen keine MdE von 20 v.H. zusprechen. Jede Schädigung des Gewebes verursache auch Schmerzen. Weil das in den gängigen Tabellen für die Bemessung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit schon berücksichtigt sei, spielten solche „üblichen Schmerzen“ keine wesentliche Rolle.
 
Demgegenüber könnten im Rahmen einer Schmerzbegutachtung nur „außergewöhnliche Schmerzen“ zusätzlich gesondert bewertet werden. Sie führten zu einer Funktionsbeeinträchtigung, die diejenige aus der reinen Gewebeverletzung deutlich übersteige.
 

Der „außergewöhnliche Schmerz“

Typische Beispiele für außergewöhnliche Schmerzen seien komplexe regionale Schmerzsyndrome, Phantomschmerzen nach Amputationen oder andere neuropathische Schmerzsyndrome nach einer Läsion des zentralen Nervensystems. Entsprechendes sei beim Kläger jedoch nicht anzunehmen
 
Deshalb bleibe es allein bei der Schilderung der außergewöhnlichen Schmerzen durch den Kläger. Hinweise, dass diese tatsächlich als außergewöhnlich gewertet werden könnten, finde das Gericht allerdings nicht. Der Kläger nehme beispielsweise Ibuprofen nur bei Bedarf ein. Das unterschreite den Schweregrad einer Erkrankung, die eine schmerztherapeutische Behandlung erforderlich mache, bei weitem.
 

Funktionseinschränkungen des Armes

Es gebe auch keinen Anhalt dafür, dass der Kläger den verletzten Arm schmerzbedingt nicht mehr gebrauchen können. Schließlich sei es ihm sogar gelungen, den Beruf des Mechanikers zu erlernen. Dieser Beruf erfordere eine ausreichende Feinmotorik. Es handele sich um einen handwerklich fokussierten Beruf. Wäre der verletzte Arm vom Unfall so stark betroffen wie der Kläger dies schildere, hätte er diesen Beruf sicher nicht erlernen können.
 
Angesichts dessen verblieb es nach der Entscheidung des Gerichts dabei, dass beim Kläger zwar eine Verletzung des Ellenbogennerven anerkannt wurde, eine Rentengewährung jedoch mangels außergewöhnlichen Schmerzes nicht in Betracht kam.

Hier geht es zum Urteil