Gerade für Familien stellt die Corona-Pandemie eine große Belastung dar, auch finanziell. Copyright by Adobe Stock/ JenkoAtaman
Gerade für Familien stellt die Corona-Pandemie eine große Belastung dar, auch finanziell. Copyright by Adobe Stock/ JenkoAtaman

 Vermieter können das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten im Rückstand ist. Diese grundsätzliche Regel ist in Corona-Zeiten besonders problematisch. Menschen, die in Berufen im Niedriglohnsektor arbeiten, kommen mit Ihren Einkünften ohnehin nur gerade so eben über die Runden.

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie betreffen aber gerade Arbeitnehmer*innen mit niedrigem Einkommen besonders hart. In den Unternehmen, in denen sie tätig sind, gelten häufig keine Tarifverträge. Fällt Kurzarbeit an, bekommen sie das gesetzliche Kurzarbeitergeld ohne Aufstockung. Und das beträgt auch während der Pandemie in den ersten drei Monaten nur wenig mehr als die Hälfte des Nettoentgeltes.

Keine fristlose Kündigung durch den Vermieter während der Pandemie

Der Bundestag hat ein Gesetz beschlossen, dass den Schutz privater Mieter*innen vorübergehend erhöht. Vermieter können im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 ihren Mieter*innen nicht kündigen, wenn sie wegen der COVID-19-Pandemie die Miete nicht zahlen können. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum aber weiterhin fällig und es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden. Werden sie das nicht, hat der Vermieter wieder einen Kündigungsgrund.

Diese Regelung stellt sicherlich vorübergehend eine Erleichterung für viele Mieter*innen dar. Eine endgültige Lösung ist sie gerade für Menschen mit niedrigem Einkommen nicht. Die Schulden bleiben, das Geld muss sogar verzinst nachgezahlt werden. Schafft die/der Mieter*in das in zwei Jahren nicht, droht die Kündigung.

Wenn man keine Transferleistungen bezieht wie Hartz IV oder Sozialhilfe, kann Wohngeld helfen

Die Situation während der Pandemie kann aber auch mit Wohngeld überbrückt werden. Das wird als Mietzuschuss für Mieter*innen oder als Lastenzuschuss für Eigentümer*innen gezahlt. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich nach der

  • Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
  • Höhe des wohngeldrechtlichen Gesamteinkommens.
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. der Belastung

Die Grenze, bis wann Wohngeld gezahlt wird und die Höhe ist abhängig von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung und der Mietenstufe, der für die Wohngemeinde gilt. Wohngeld bekommt allerdings nicht, wer Transferleistungen bezieht, also Sozialhilfe, Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II.
Genaueres erfahren Sie auf der Homepage des Bundesinnenministeriums


Wer Anspruch auf Kindergeld hat, kann noch zusätzlich einen Anspruch auf einen Kinderzuschlag haben

Unter folgenden Voraussetzungen haben Arbeitnehmer*innen, die Kinder unter 25 Jahre haben, die nicht verheiratet sind oder in einer Lebenspartnerschaft leben, für die sie Kindergeld bekommen, Anspruch auf einen Kinderzuschlag von der Familienkasse:

  • Das Familieneinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Paare) beziehungsweise 600 Euro (Alleinerziehende) brutto.
  • Das Familieneinkommen einschließlich Kindergeld und eventuell Wohngeld reicht für den Bedarf nicht aus und Sie hätten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV).
  • Das Familieneinkommen einschließlich Kindergeld und eventuell Wohngeld plus Kinderzuschläge reicht aus und Sie hätten keinen Anspruch auf Hartz IV mehr.            

 
Das Sozialschutz-Paket der Bundesregierung zur Bewältigung der Corona-Krise enthält einen vereinfachten Zugang zum Kinderzuschlag.
Während der Corona-Pandemie prüft die Arbeitsagentur bei Neuanträgen nur das letzte Monatseinkommen und nicht wie im „Normalfall“ der letzten sechs Monate. Bewilligungen, die in der Zeit vom 1. April bis 30. September 2020 enden, werden einmalig um sechs Monate verlängert.
 
Lesen Sie hierzu auch unseren Artikel: „Wegen Corona: Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag“
Hier geht es zum Antrag auf Kinderzuschlag


Wenn das Einkommen nicht reicht, kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestehen (Hartz IV)

Wer ein niedriges Einkommen hat, kann einen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II haben. Wenn das verbliebene Einkommen unterhalb des Existenzminimums liegt, muss das Jobcenter das mit Arbeitslosengeld II ausgleichen. Unterhalb des Existenzminimums liegt das Einkommen, wenn es bei Alleinstehenden derzeit weniger als € 432,00, bei Partnern weniger als € 787,00 beträgt und wenn man vom Einkommen die Warmmiete bereits abgezogen hat.
Für Familien und Bedarfsgemeinschaften werden noch folgende Beträge hinzugerechnet:

  • Sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft = 345 Euro
  • Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres = 328 Euro
  • Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 308 Euro
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 250 Euro.


Das Beispiel einer vierköpfigen Familie

Dazu ein Beispiel. Angenommen, eine Familie besteht aus Vater, Mutter, einer 15-jährigen Tochter und einen 12-jährigen Sohn. Ihre Miete beträgt einschließlich der Nebenkosten € 1.000,00. Der Bedarf der Familie beträgt also:

Zwei Erwachsene:    € 787,00    
Eine Jugendliche im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: € 328,00    
Ein Kind ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: € 308,00    
Warmmiete:    € 1.000,00    
Bedarf:    € 2.423,00    
 
Hat die Familie insgesamt ein Einkommen, das darunter liegt, zahlt das Jobcenter den Rest als ALG II. Zum Einkommen gehören im Grunde alle Einnahmen einschließlich Kindergeld und Kinderzuschlag.

Während der Pandemie: jede Wohnung ist angemessen

Für die Zeit der Corona-Pandemie gibt es hinsichtlich des ALG II einige Sonderregeln. Wenn Sie zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII und dem Sozialen Entschädigungsrecht stellen, werden in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Das Jobcenter prüft also nicht, ob die Miete angemessen ist wie in Zeiten ohne Corona. Auch müssen Sie bei Anträgen in dieser Zeit Ihr Vermögen nicht angeben, wenn es nicht als erheblich im Sinne des Wohngeldgesetzes gilt. Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.
Lesen Sie auch unseren Artikel „Was ändert sich bei Hartz IV wegen Corona?“


Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung

Es kann aber vorkommen, dass der Arbeitgeber wegen der Corona-Pandemie seine Betriebe schließt und kein Kurzarbeitergeld beantragt hat, sondern die Beschäftigten nach Hause schickt und kein Arbeitsentgelt mehr zahlt.

Jeder, der in einem Arbeitsverhältnis steht und seine Arbeitskraft entsprechend dem Arbeitsvertrag anbietet, hat vom Grundsatz her Anspruch auf das vereinbarte Arbeitsentgelt. Das gilt  auch, wenn der Arbeitgeber Beschäftigte wegen der Folgen von Corona nach Hause schickt.
Das Arbeitsentgelt kann man dann beim Arbeitsgericht einklagen. Weil ein Gerichtsverfahren aber eine Weile dauert und Sie in der Zwischenzeit auch Geld für Ihren Lebensunterhalt benötigen, sollten Sie Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur beantragen. Obwohl der Arbeitgeber Ihnen eigentlich Arbeitsentgelt schuldet, könnten Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wege der „Gleichwohlgewährung“ haben, wenn die übrigen Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld vorliegen.

Die übrigen Voraussetzungen liegen bei Beschäftigten vor, die in den letzten zwei Jahren mindestens zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung als Beschäftigter oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig gewesen sind.
Ausführlich hierzu unser Artikel:
Wegen Corona kein Einkommen  - wann zahlt die Arbeitsagentur?