Bundestag und Bundesrat haben am 27. März 2020 ein Gesetz zum erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme beschlossen. Copyright by Adobe Stock/weissdesign/REDPIXEL
Bundestag und Bundesrat haben am 27. März 2020 ein Gesetz zum erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme beschlossen. Copyright by Adobe Stock/weissdesign/REDPIXEL

Bundestag und Bundesrat haben am 27. März 2020 ein Gesetz zum erleichterten Zugang in die Grundsicherungssysteme beschlossen, um die sozialen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern. Es dient auch dazu, die Arbeitsfähigkeit der Jobcenter zu erhalten, die sich einer Flut neuer Anträge gegenübersehen.
 
Die Grundsicherung soll den Lebensunterhalt sichern, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund CO-VID-19 greifen. Die Leistungen sollen in einem vereinfachten Verfahren schnell und unbürokratisch zugänglich sein.

Das betrifft:

  • die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II),
  • die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und
  • die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII

 

Anspruch besteht, wenn das Einkommen aktuell den Lebensunterhalt nicht deckt

Grundsätzlich muss das gesamte verwertbare Vermögen (soweit es nicht geschützt ist) eingesetzt werden, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Erst dann gibt es Leistungen zur Grundsicherung. Aufgrund der Corona-Pandemie wird vorhandenes Vermögen für ein halbes Jahr nicht berücksichtigt. Hilfebedürftig ist deshalb, wer mit seinem Einkommen  - und dem seines Partners/seiner Partnerin - aktuell den Lebensunterhalt nicht decken kann. Das soll Selbständige schützen, denen Aufträge wegbrechen. Sie und auch Arbeitnehmer*innen, die aktuell plötzlich weniger Einkommen haben, sollen nicht gezwungen sein, das Eigenheim aufzugeben oder das Ersparte plündern zu müssen.
 
Wer Kurzarbeitergeld bezieht und das nicht zum Leben reicht, kann so einfacher aufstockende Leistungen vom Jobcenter erhalten.
 
Konkret gilt:
Für Leistungen der Bewilligungszeiträume die vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Es darf dabei kein erhebliches Vermögen vorhanden sein. Das wird nicht überprüft, sondern vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller es im Antrag so angibt.
 

Die tatsächlichen Wohnkosten werden befristet anerkannt

Die Kosten für Unterkunft und Heizung erkennt das Jobcenter nach der normalen Gesetzeslage nur in angemessener Höhe an. Wer z.B. mit einer zweiten Person 80 m² bewohnt, bekommt nur die Miete einer 60 m² großen Wohnung mit niedrigem Quadratmeterpreis bezahlt.
 
Mit dem Sozialschutzpaket sind die Kosten für die Dauer von sechs Monaten in tatsächlicher Höhe anzuerkennen, also auch wenn die Grenze für die Angemessenheit überschritten sind, weil der Wohnraum zu groß und/oder zu teuer ist.
 

Vorübergehend keine automatische Überprüfung vorläufiger Leistungen

Wer schwankendes Einkommen hat, erhält Leistungen in Form einer vorläufigen Bewilligung. Später rechnen die Jobcenter dann neu mit dem tatsächlichen Verdienst. Die Neuregelung sieht hier vor, dass  - ebenfalls befristet  - nicht automatisch, sondern nur auf Antrag neu gerechnet wird. Das spart der Behörde Zeit. Was für Betroffene günstiger ist, hängt im Einzelfall von der Entwicklung der Einkommenssituation ab.
 

Informationen zur Erreichbarkeit

Die Jobcenter, Arbeitsagenturen, und Familienkassen sind derzeit für den Publikumsverkehr geschlossen. Es gibt in jeder Dienststelle eine Sonderhotline. Diese erfahren Sie auf der Homepage der Arbeitsagentur.
Für das Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz IV genannt) sind die Jobcenter zuständig. Das betrifft diejenigen, die erwerbsfähig sind, aktuell aber nicht genug Einkommen haben.
Wer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit beziehen muss, etwa, weil der Minijob neben der Rente weggefallen ist, hat sich an das örtliche Sozialamt zu wenden. Auch hier wird in der Regel eine persönliche Vorsprache aktuell nicht möglich sein, die Städte und Gemeinden sind aber telefonisch zu erreichen.
 
LINKS:
Der DGB hat Fragen und Antworten zu den neuen Regelungen sowie zum Antragsverfahren erarbeitet.
Informationen zum gesamten Sozialschutz-Paket und den Gesetzestext gibt es auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

 

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