Erwachsene Hilfeempfänger haben über die Apotheken bereits Anspruch auf kostenfreie FFP2-Masken. Copyright by Adobe Stock/Mattis Kaminer
Erwachsene Hilfeempfänger haben über die Apotheken bereits Anspruch auf kostenfreie FFP2-Masken. Copyright by Adobe Stock/Mattis Kaminer

Nach einem Beschluss der zwölften Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe, die einem Arbeitssuchenden Hartz-IV-Empfänger einen Anspruch auf 20 FFP2-Masken wöchentlich zuerkannte, kam es in Karlsruhe zu einer Vielzahl weiterer Verfahren dieser Art.
 
Die Entscheidung der zwölften Kammer haben wir schon behandelt.
Lesen Sie dazu:
Jobcenter muss Hilfeempfänger 20 FFP-2-Masken pro Woche zahlen
 

Was hatte die 12. Kammer entschieden?

Das Gericht hatte den Anspruch des Hartz-IV-Empfängers damit begründet, dass dieser ohne Mund-Nasenbedeckungen des Standards einer FFP2-Maske in seinem Grundrecht, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, in unverhältnismäßiger Weise beschränkt sei. Alltagsmasken und auch OP-Masken seien für den Infektionsschutz nicht gut geeignet.
 
Wer trotzdem lediglich eine OP-Maske gebrauche und einen Mitmenschen anstecke, schädige diesen in seiner Gesundheit. Das könne eine gefährliche Körperverletzung darstellen.
 

Wie positionieren sich die 3. und die 17. Kammer?

Nun waren auch die 3. und die 17. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe mit der Frage befasst, in welchem Umfang ein Jobcenter FFP2-Masken zur Verfügung stellen muss. Eine sechsköpfige Familie hatte mehrere Eilverfahren eingeleitet. Beide Kammern des Sozialgerichts lehnten die Anträge der Eltern ab.
 
Es gebe in Baden-Württemberg keine rechtliche Verpflichtung, ausschließlich FFP2-Masken zu tragen. Das gelte auch nach der Änderung der Corona-Verordnung. Entsprechende Masken seien nur für den Bereich Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste verbindlich vorgeschrieben.
 

Wie sieht es mit OP-Masken aus?

Auch die Berücksichtigung der Grundrechte führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Antragsteller hätten keine individuellen Besonderheiten dargelegt, die einen solchen Anspruch begründen könnten. Dabei habe das Gericht nicht darüber entscheiden müssen, ob es einen Mehrbedarf für den Erwerb von medizinischen OP Masken gebe.
 
Die Antragsteller hätten hinsichtlich der OP Masken nicht darlegen können, dass sie nicht in der Lage seien, die Kosten hierfür vorzustrecken. Diese Masken seien nicht so teuer und könnten aus der monatlichen Regelleistung vorerst selbst finanziert werden. Einsparungen kämen in Bereichen wie "Freizeit und Kultur" in Betracht.
 
Die Coronavirus-Schutzmaskenverordnung gebe den Antragstellern ohnehin bereits einen Anspruch von zehn kostenlose FFP2-Masken, die die Antragsteller auch über ihre Apotheke bereits bezogen hätten.
 

Haben Schulkinder weitergehende Ansprüche?

Auch die Anträge der Schulkinder der Familie, die zum Zeitpunkt der Entscheidung den Wechselunterricht besuchten, blieben ohne Erfolg. Das entschieden die 4. und die 18. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe.
 
Es gebe keine Pflicht für Kinder im Alter von sechs bis 14 Jahren, eine FFP2-Maske oder eine medizinische Maske zu tragen. FFP2-Masken seien Kindern zu groß. Die Passform sei nicht auf die Gesichtsform und die Kopfgröße von Kindern ausgerichtet. Deshalb könnten diese Masken bei Kindern ihre volle Filterleistung nicht erbringen und seien deshalb auch nicht vorgeschrieben.
 

Was ist mit dem vierjährigen Kind der Familie?

Auch die 17. Kammer des Sozialgerichts entschied gegen die Familie. Hier ging es um deren vierjähriges Kind. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein vierjähriges Kind ohnehin von der Pflicht zum Tragen einer Maske jeglicher Art befreit sei.
 

Wie sah es in Dresden aus?

Auch das Sozialgericht Dresden hatte bereits anders als die zwölfte Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe entschieden. Dort hatte ein alleinstehender und nicht erwerbstätiger Antragsteller einen besonderen Bedarf von wenigstens zwölf FFP2-Masken monatlich gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht.
 
Das Sozialgericht Dresden lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe bereits einen Anspruch auf zehn kostenlose FFP2-Masken aus der Apotheke. Das sei ausreichend. Auch die sächsische Corona-Schutz-Verordnung sehe nur in wenigen Situationen eine Pflicht vor, besondere Masken zu tragen. In einer solchen Situation befinde sich der Antragsteller jedoch nicht.
 
Auch dazu haben wir berichtet.

Keine Kostenübernahme für FFP-2 Masken

Pressemitteilung SG Dresden vom 02.03.2021

Pressemitteilung SG Karlsruhe vom 08.03.2021