In sehr ländlich geprägten Gegenden kann es besonders schwer sein, sein Haus zu verkaufen, um dann davon leben zu können. Copyright by Tilio & Paolo/Fotolia
In sehr ländlich geprägten Gegenden kann es besonders schwer sein, sein Haus zu verkaufen, um dann davon leben zu können. Copyright by Tilio & Paolo/Fotolia

Vor über zwei Jahren hatten wir über einen Fall aus dem Gerichtsbezirk des Sozialgerichtes Neubrandenburg berichtet: Zu große Immobilie muss nicht unwirtschaftlich verschleudert werden

Jobcenter akzeptierte das Urteil des Sozialgerichts Neubrandenburg nicht

Zum damaligen Zeitpunkt bestand die Hoffnung, dass die beklagte Behörde sich dem Urteil beugen würde. Kurzum sie tat es nicht und legte Berufung beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern (LSG) ein.

Doch auch die zweite Runde verlor das Jobcenter. Darlehensweise bewilligte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II waren weiterhin als Zuschuss zu zahlen.

Die Kläger haben mittlerweile ihr Haus verkauft und das Jobcenter hatte sich aus dem Erlös bereits bedient. Deshalb muss die Behörde die Leistungen für den zu beurteilenden Bewilligungsabschnitt nunmehr wieder auszahlen.

Keine gute Prognose für eine Verwertbarkeit der Immobilie im ersten halben Jahr

Das Gericht führte aus, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob prognostisch von einer Verwertbarkeit des Vermögens binnen sechs Monaten ausgegangen werden kann (vgl. BSG vom 23.05.2012, Az.: B 14 AS 100/11 R).

Das sah das Gericht als nicht möglich an, denn allein die Feststellung der Unangemessenheit des Hausgrundstückes nach Auszug der Tochter der Eheleute erfolgte erst ca. einen Monat nach Beginn des Bewilligungsabschnitts. Weiterhin war eine Neueinmessung des Grundstücks erforderlich, was weitere drei Monate dauerte. Innerhalb des Bewilligungsabschnitts war damit eine Verwertbarkeit in der sehr ländlich geprägten Gegend nicht mehr wahrscheinlich und damit die Prognose ungünstig. Eine Verwertbarkeit kam in diesem Bewilligungsabschnitt nicht mehr in Betracht.

Grundsätzliche Klärung steht noch aus - weiterer Verfahren beim LSG anhängig

Mit diesem Urteil umschifft das LSG geschickt die Klippen des Falles. Es schaut allein auf den ersten Bewilligungsabschnitt und den zeitlichen Verlauf in diesem halben Jahr. Tatsächlich wird es sich in den noch anhängigen Verfahren für folgende Bewilligungsabschnitte mit den Kernproblemen, nämlich „Muss ich meine Immobilie für Hartz IV verschleudern?“ und „Welche Verwertungsbemühungen reichen zur Annahme einer Unverwertbarkeit aus?“ befassen.

Hier geht es zum Urteil