Das Bundessozialgericht wies die Revision schon aus formalen Gründen zurück. Mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung beschäftigte es sich nicht.
Elterngeld wird angerechnet
Der Kläger und seine beiden minderjährigen Kinder bezogen vom beklagten Jobcenter im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.6.2011 SGB-II-Leistungen. Dabei verrechnete das Jobcenter das Elterngeld in Höhe von 345 € monatlich mit dem SGB II.
Die Ehefrau des Klägers erhielt keine Leistungen. Der Kläger wehrte sich gegen die Anrechnung, hatte damit aber weder im Widerspruchsverfahren, noch beim Sozialgericht Erfolg.
Auch das Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts zurückgewiesen. Es hielt die Regelungen, wonach Elterngeld als Einkommen bei Hartz-IV-Leistungen zu berücksichtigen ist, für nicht verfassungswidrig.
Bundessozialgericht: Revisionsbegründung des Klägers unzureichend
Das Bundessozialgericht hat die Revision des Klägers als unzulässig verworfen. Die Begründung müsse "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben".
Aus der Revisionsschrift gehe lediglich hervor, dass es um Leistungen nach den Vorschriften des SGB-II ohne die Anrechnung des Elterngeldes in dem Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.6.2011 gestritten werde. Dies genüge nicht.
Da die Begründung schon formell mangelhaft war, kam es im Ergebnis nicht darauf an, dass sich der Kläger auch nicht rechtlich mit der angefochtenen Entscheidung und dem Gedankengang des LSG auseinandergesetzt hatte. Auch dies hätte für sich schon zur Abweisung der Revision geführt.
Anmerkung
Der Kläger teilt eine Erfahrung mit vielen anderen Rechtssuchenden: Es reicht in der Regel nicht aus, sich pauschal auf „Verfassungswidrigkeit“ zu berufen und zu hoffen, dass Gericht werde schon erkennen, was man meint und die richtigen Schlüsse ziehen.
Gerade bei Obergerichten sind jedoch einige Formalien und inhaltliche Vorgaben zu beachten, die man als juristischer Laie schlichtweg nicht kennen kann. Deshalb vertritt die DGB Rechtsschutz GmbH Gewerkschaftsmitglieder auch im Sozialrecht in allen Instanzen ohne zusätzliche Kosten. Unsere Experten vom Gewerkschaftlichen Centrum sind auf Verfahren vor dem Bundessozialgericht spezialisiert.
Auch wenn das Urteil inhaltlich nicht zu kritisieren ist, wirft die Entscheidung doch wieder einen bezeichnenden Blick auf die Auswirkungen der „Hartz-Gesetze“.
Denn entgegen der landläufigen Stammtischmeinung sind Kinder für Hartz-IV-Empfänger keineswegs finanziell lukrativ. Vielmehr werden Sozialleistungen, wie solche, die sich auf Kindererziehung beziehen, mit einiger Konsequenz verrechnet. Wer hiergegen etwas tun will, sollte sich nicht in sinnlosen Rechtstreitigkeiten verzetteln, sondern sich politisch für die Änderung des Gesetzes einsetzen.
Lesen sie hierzu den Terminsbericht des Bundessozialgerichts
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Im Praxistipp: § 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch II -> Zu berücksichtigendes Einkommen
Rechtliche Grundlagen
§ 11 Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch II -> Zu berücksichtigendes Einkommen
§ 11 Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.