Heizöl für das nächste Jahr kaufen: das wird teuer © Adobe Stock: U. J. Alexander
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§ 22 SGB II regelt die Übernahme von Heizkosten für Bezieher*innen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden danach in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.

 

Der Kläger des Verfahrens vor dem Sozialgericht Magdeburg, vertreten durch die Jurist*innen des DGB Rechtsschutzbüros Halberstadt, bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter ein 75 qm großes mit einer Ölheizung beheiztes Einfamilienhaus. Die Mutter verfügt über ein lebenslanges Wohnrecht im Haus des Klägers. Sie beteiligt sich bis zu 50 % an den Kosten für Wasser, Abwasser, Müll, Strom und Heizmaterial.

 

Ein Nachschub von Heizöl wurde erforderlich

 

         

Mit Jobcenter stritt der Kläger über die Übernahme von Kosten für die Beschaffung von Heizöl. Zu seinem Antrag vom März 2021 bemerkte er, die Heizölvorräte neigten sich zu Ende und es werde schnellstens Nachschub benötigt.

 

Der Beklagte stellte ihm ein „Informationsschreiben“ zur Verfügung. Daraus ergab sich, dass auf seinen Antrag hin für ihn und die in seiner Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen Kosten für den Erwerb von Öl in Höhe von maximal 1.089,60 € als Bedarf anerkannt werden könnten. Die Rechnung solle er einreichen, dabei jedoch bedenken, dass vom Rechnungsbetrag nur die auf die Bedarfsgemeinschaft entfallenden Anteile übernommen werden könnten. Danach offen bleibende Rechnungsbeträge müsse durch die im Haushalt lebenden Personen, die nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörten, beglichen werden.

 

Der Kläger bezog Heizöl zu einem Gesamtbetrag von 1.092,13 €. Der Beklagte bewilligte zunächst einen Betrag in Höhe von 483,63 € und erhöhte diesen später auf 546,07 €. Der Beklagte entschied dazu, die Rechnung für die Belieferung von Heizöl könne er nur anteilig übernehmen.

 

Widerspruch und Klage blieben erfolglos

 

Mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2022 entschied das Sozialgericht Magdeburg, dem Kläger stünden für die Beschaffung von Heizöl keine weiteren Zahlungen zu. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, sofern diese angemessen seien. Diese Regelung umfasse nicht nur laufende, sondern auch einmalige Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

 

Von den gesamten Aufwendungen entfiele nur die Hälfte auf den Bedarf des Klägers. Die andere Hälfte der Kosten habe die Mutter nach dem Kopfteilprinzip zu tragen.

 

Im SGB II gilt das Kopfteilprinzip

 

Nach dem Kopfteilprinzip seien die Aufwendungen für Unterkunft ohne Rücksicht darauf, wen die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen träfen, unabhängig vom Alter und der Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen. Das gelte immer dann, wenn die leistungsberechtigte Person eine Unterkunft gemeinsam mit einer anderen Person, insbesondere mit Familienangehörigen, nutze.

 

Es komme nicht darauf an, ob die Personen Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft seien oder nicht. Die individuelle Bedarfszuweisung nach Kopfteilen sei verwaltungspraktikabel und folge der Überlegung, dass die gemeinsame Nutzung einer Wohnung durch mehrere Personen deren Unterkunftsbedarf insgesamt abdecke. In aller Regel lasse das eine Aufteilung der Aufwendungen, die an der unterschiedlichen Intensität der Nutzung ausgerichtet sei, für die Erfüllung der Grundbedürfnisse nicht zu.

 

Eine Abweichung von diesem Kopfteilprinzip sei anerkannt bei bloßen Wohngemeinschaften, bei welchen jedes Mitglied seinen Lebensunterhalt selbst bestreite und eine gegenseitige Einstandsverpflichtung nicht bestehe. In diesen Fällen müsse das Jobcenter auf den individuell geschuldeten Miet- bzw. Wohnkostenanteil abstellen.

 

Das Kopfteilprinzip gilt auch für den Kläger

 

Im Fall des Klägers müsse das Gericht nicht entscheiden, ob dieser mit seiner Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft oder bloß einer Wohngemeinschaft lebe. Eine vom Kopfteilprinzip abweichende Kostenregelung könne nicht erfolgen. Der Kläger habe angegeben, seine Mutter beteilige sich an den Nebenkosten mit bis zu 50 %.

 

Auch das Informationsschreiben des Jobcenters lasse nichts anderes zu. Es handele sich hierbei nicht um einen Bewilligungsbescheid. Das Schreiben stelle auch keine gesetzlich geregelte Zusicherung dar. Das Jobcenter habe dem Kläger lediglich die Höhe der maximal anzuerkennenden Heizkosten mitgeteilt. Im Schreiben habe es außerdem darauf hingewiesen, dass vom Rechnungsbetrag nur die auf die Bedarfsgemeinschaft entfallenden und nicht die Anteile sonstiger im Haushalt lebender Personen übernommen werden könnten.

 

Entsprechend der Bewilligung des Jobcenters gehe das Gericht davon aus, dass der auf den Kläger anfallenden hälftige Heizkostenanteil angemessen ist. Das Jobcenter habe diesen Betrag auch dementsprechend übernommen.

 

Die Kosten für einen Einpersonenhaushalt zählen

 

Gleichwohl sieht sich das Gericht dazu veranlasst, darauf hinzuweisen, dass zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht auf die angemessenen Kosten für einen Zweipersonenhaushalt abzustellen sei, weil der Kläger mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft bilde.

 

Heranzuziehen seien die maßgeblichen Werte der Angemessenheit für einen Einpersonenhaushalt. Diese Werte für einen Einpersonenhaushalt seien dem hälftigen Kostenanteil des Klägers gegenüberzustellen. Ein Vergleich mit den Gesamtkosten komme nicht in Betracht.

 

Für den Kläger blieb es demnach bei der Übernahme der hälftigen Kosten. Seine Mutter wird ihm die zweite Hälfte der tatsächlich verauslagen Kosten für das Heizöl erstatten müssen.

 

Hier geht es zum Urteil des Sozialgerichts Magdeburg.

 

Rechtliche Grundlagen

§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II

§ 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…)