Alter schützt vor Lernen nicht. Copyright by Claudia Paulussen/fotolia
Alter schützt vor Lernen nicht. Copyright by Claudia Paulussen/fotolia

Die Förderung der beruflichen Weiterbildung ist in den Vorschriften des Sozialgesetzbuches III geregelt.
Dabei geht es vor allem um zwei Fragen:

  • Übernimmt die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Kosten der Weiterbildung?
  • Bezahlt die BA während der Weiterbildung Arbeitslosengeld?


Gibt es einen Anspruch auf Übernahme der Weiterbildungskosten?

Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die BA Antragsteller*innen fördern kann, indem sie die Kosten der Weitebildung übernimmt. Das bedeutet, es steht im Ermessen der BA, einen entsprechenden Antrag selbst dann abzulehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei muss sie allerdings alle wichtigen Gesichtspunkte beachten. Und sie muss in jedem Fall eine Gesamtabwägung der Gesichtspunkte vornehmen, die für oder gegen eine Übernahme der Kosten sprechen. Nur in ganz eindeutigen Fällen reduziert sich das Ermessen der BA auf null. Dann besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Weiterbildung.

Welche Voraussetzungen hat eine Kostenübernahme?

Eine Übernahme der Kosten setzt voraus:

  • einen rechtzeitigen Antrag
  • die Notwendigkeit der Weiterbildung
  • die Zulassung der Maßnahme zur Weiterbildung und ihres Trägers
  • die vorherige Beratung durch die BA.

 

Voraussetzung 1: Der rechtzeitige Antrag

Der Antrag ist unbedingt vor Beginn der Maßnahme zu stellen. Eine nachträgliche Übernahme der Kosten kommt allenfalls ausnahmsweise in Betracht,  wenn die Ablehnung zu einer unbilligen Härte führte. Das ist etwa der Fall, wenn der Antrag zu spät kommt, weil die BA falsch beraten hat.
An eine bestimmte Form ist der Antrag nicht gebunden. Es ist also möglich, ihn mündlich zu stellen. Die Antragsformulare der BA sind aber auch dann nachträglich auszufüllen.
Der Antrag ist an die BA zu richten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Antragsteller*innen aktuell Arbeitslosengeld beziehen oder nicht. Nur, wenn sie Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, müssen sie ihren Antrag beim Jobcenter stellen.
 

Voraussetzung 2: Die Notwendigkeit der Weiterbildung

Die Weiterbildung muss notwendig sein, um

  • bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden

oder

  • drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern.

 
Um die Notwendigkeit beurteilen zu können, ist eine individuelle Eingliederungsprognose erforderlich. Dabei sind das Alter, die Berufserfahrung sowie bereits vorhandene Qualifikationen der Antragsteller*innen zu berücksichtigen. Außerdem ist von wesentlicher Bedeutung, wie wahrscheinlich es ist, dass die Weiterbildung Arbeitslosigkeit beendet oder verhindert. Die Maßnahme muss die Aussicht rechtfertigen, dass Antragsteller*innen danach einen angemessenen Arbeitsplatz finden.

Eine Notwendigkeit scheidet aus, wenn Antragsteller*innen für das angestrebte Bildungsziel nicht geeignet sind. Das ist etwa der Fall, wenn die Weiterbildungsmaßnahme Sprachkenntnisse voraussetzt, die nicht vorhanden sind.
Hilfreich kann dagegen die  - ernst gemeinte  - Erklärung eines Arbeitgebers sein, er biete nach der Maßnahme einen Arbeitsplatz an.
 

Besondere Regelung für zwei Gruppen

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass bei zwei Gruppen von vorn herein von der Notwendigkeit einer Weiterbildung auszugehen ist.

  • In der einen Gruppe sind Menschen, die über keinen Berufsabschluss verfügen, für den eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorgeschrieben ist. Sie müssen allerdings mindestens drei Jahre „beruflich tätig“ gewesen sein. Darunter fallen unter anderem auch Zeiten einer abgebrochenen Berufsausbildung, selbständige Tätigkeiten oder ein Studium. Liegen die drei Jahre „beruflicher Tätigkeit“ nicht vor, kommt eine Kostenübernahme nur in Betracht, wenn eine normale Berufsausbildung oder eine vorbereitende Bildungsmaßnahme aus persönlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
  • In der anderen Gruppe sind Menschen, die zwar einen Berufsabschluss besitzen, aber in diesem Beruf voraussichtlich nicht mehr arbeiten können, weil sie ihn mehr als vier Jahre nicht mehr ausgeübt haben.

 
Beiden Gruppen gemeinsam ist, dass die BA sie fördern kann, auch wenn sie weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht sind.
 

Voraussetzung 3: Die Zulassung von Maßnahme und Träger

Zuständig für die Zulassung sind die so genannten Zertifizierungsagenturen, die nicht Teil der BA sind.  Diese Zertifizierungsagenturen überprüfen sowohl die Maßnahmen als auch deren Träger auf Effizienz und Wirtschaftlichkeit und Qualität.
Eine Maßnahme erhält die Zulassung für längstens drei Jahre. Danach ist eine neue Überprüfung angesagt.
Kommt die Zertifizierungsagentur zu dem Ergebnis, dass ein Träger oder/und eine Maßnahme die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, ist die Zulassung zu entziehen.
 

Voraussetzung 4:  Die vorherige Beratung durch die BA

Die Beratung soll sicherstellen, dass Antragsteller*innen und die ins Auge gefasste Maßnahme für eine berufliche Eingliederung geeignet sind.
Dessen ungeachtet ist es ratsam, sich bereits vor der Beratung kundig zu machen, welcher Träger welche Maßnahmen anbietet. Denn nichts ist misslicher, als nach der Beratung festzustellen, dass die perfekte Maßnahme bereits vor zwei Monaten angefangen hat und der nächste Kurs erst in einem Jahr beginnt.
Mit einer verbindlichen Anmeldung zur Maßnahme sollten Antragsteller*innen aber auf jeden Fall warten, bis die Beratung erfolgt und ein positiver Bescheid ergangen ist. Tun sie dies nicht, müssen sie die Maßnahme in aller Regel aus der eigenen Tasche bezahlen.
Die BA muss einen Termin zur Beratung innerhalb einer angemessenen Zeit anbieten. Andernfalls sollten Antragsteller*innen den einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Sozialgericht in Anspruch nehmen, wenn die Teilnahme an einer geeigneten Maßnahme wegen einer Bummelei der BA zu scheitern droht.
 

Welche Koste übernimmt die BA?

Zu den Weiterbildungskosten gehören

  • Lehrgangskosten
  • Fahrtkosten
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
  • Kosten für Kinderbetreuung
  • Kosten für die Eignungsfeststellung.

Sonderfall Hauptschulabschluss

Möglich ist auch, dass die BA die Kosten eines Lehrgangs übernimmt, bei dem Antragsteller*innen den Hauptschulabschluss erwerben können.
Dazu müssen sie alle vier oben beschriebenen Voraussetzungen erfüllen. Darüber hinaus muss zu erwarten sein, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
Eine Förderung ist außerdem nur möglich bei Antragsteller*innen, die die allgemeine Schulpflicht von neun oder zehn Jahren (je nach Bundesland) erfüllt haben.
 

Dauer der Maßnahme

Die BA darf nur Maßnahmen fördern, deren Dauer im Hinblick auf das Ergebnis angemessen ist. Die Dauer für eine Weiterbildung zu einem allgemein anerkannten Ausbildungsberuf ist beispielsweise nur angemessen, wenn gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um ein Drittel gekürzt ist. Besondere Regelungen bestehen im Bereich der Kranken- und Altenpflegeausbildung. Hier darf die BA auch Maßnahmen fördern, die im Verhältnis zur regulären Ausbildung nicht gekürzt sind.
 
Eine Mindestdauer für eine Maßnahme gibt es andererseits nicht. Deshalb sind auch kurze Qualifizierungsmaßnahmen möglich wie etwa der Erwerb eines Gabelstapler- oder Taxischeins.
 

Bildungsgutschein

Hat die BA beschlossen, eine Weiterbildung durch Übernahme der Kosten zu fördern, stellt sie darüber eine Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung heißt Bildungsgutschein.
Wer einen Bildungsgutschein hat, kann sich im Rahmen des Bildungsziels frei aussuchen, an welcher Maßnahme er bei welchem Träger teilnehmen will. Vorgaben der BA sind weder im Bildungsgutschein noch in einer eventuellen Eingliederungsvereinbarung zulässig.

Vergleiche zur Eingliederungsvereinbarung:
Eingliederungsvereinbarung  - was ist das denn?
 
Im Bildungsgutschein darf die BA eine Gültigkeitsdauer festlegen. Beginnt die Maßnahme nicht fristgerecht, verfällt der Bildungsgutschein. Das gilt auch, wenn Antragsteller*innen trotz eifriger Bemühungen innerhalb der Frist keine geeignete Maßnahme finden. In diesem Fall können sie aber einen neuen Bildungsgutschein verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Träger eine geeignete Maßnahme mangels ausreichender Teilnehmerzahl absagt.
 
Antragsteller*innen, die trotz Bildungsgutscheins an keiner Maßnahme teilnehmen, dürfen eine Sperrzeit nur bekommen, wenn sie sich in einer Eingliederungsvereinbarung verpflichtet haben, vom Bildungsgutschein Gebrauch zu machen. Aber in der Praxis werden solche Fälle kaum vorkommen. Denn wer eine Förderung beantragt, wird in den seltensten Fällen vom Bildungsgutschein keinen Gebrauch machen.
 

Was tun bei negativen Bescheid der BA?

Verweigert die BA den Bildungsgutschein, ist dagegen Widerspruch und Klage zum Sozialgericht möglich. Beides hat jedoch keine aufschiebende Wirkung. Möglich ist aber, einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu beantragen.

Vergleiche dazu im Einzelnen:
Wenn's pressiert: einstweiliger Rechtsschutz beim Sozialgericht

Gibt es einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung?

Im Gegensatz zur Kostenübernahme hat die BA kein Ermessen, wenn es um das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung geht. Hat sie einmal erklärt, dass sie eine Maßnahme durch Übernahme der Kosten fördert, muss sie während der Maßnahme auch Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung bezahlen. Das gilt aber nur, wenn die Antragsteller*innen die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld wie Anwartschaftszeit und Arbeitslosenmeldung erfüllen.

Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nur bei Teilnahme an der Maßnahme?

Das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ist auch dann ungekürzt zu gewähren, wenn Antragsteller*innen an einzelnen Tagen nicht an der Maßnahme teilnehmen. Aber Vorsicht! Die Träger sind gesetzlich verpflichtet, der BA alle Fehlzeiten zu melden. Kommt die BA aufgrund solcher Meldungen zu dem Ergebnis, dass ein erfolgreicher Abschluss wegen der Fehlzeiten nicht möglich ist, kann sie das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung einstellen und entziehen. In diesem Fall ist aber zu prüfen, ob ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit besteht.

Erkrankung während der Maßnahme

Hier gilt die Regelung für das Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit auch für das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung. Die BA ist also verpflichtet, auch das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung sechs Wochen lang weiter zu bezahlen.

Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengelds bei beruflicher Weiterbildung

Die BA muss das Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung ist für die gesamte Dauer der Weiterbildung bezahlen. Das gilt nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.07.15 (Aktenzeichen S 5 AL 488/15) auch dann wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit schon vorher endet.

Arbeitslos nach dem Ende der Weiterbildung

Im Idealfall führt die Weiterbildung dazu, dass die Arbeitslosigkeit endet, weil sich aufgrund der verbesserten Qualifikation ein Arbeitsplatz findet. Besteht aber trotz der Maßnahme weiterhin Arbeitslosigkeit, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit, soweit er noch nicht aufgebraucht ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei ist zu beachten, dass jeder Tag, an dem Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung fließt, die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit um einen halben Tag mindert. Diese Minderung kann die BA aber nur vornehmen, so lange noch ein Rest von mindestens 30 Tagen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit übrig bleibt. Das soll verhindern, dass Teilnehmer*innen einer Maßnahme, die nicht sofort im Anschluss daran einen Arbeitsplatz finden, unmittelbar nach der Maßnahme mittellos dastehen.

Hier finden Sie das vollständige Urteil: 
Sozialgericht Karlsruhe, 20.07.15, S 5 AL 488/15

Rechtliche Grundlagen

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.07.15, S 5 AL 488/15

§ 81 SGB III
Grundsatz
(1) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
2Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden.
(2) 1Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder
2. nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist; Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne einen solchen Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
2Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Kindererziehung und der Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2 stehen Zeiten einer Beschäftigung nach Satz 1 Nummer 1 gleich.
(3) 1Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn
1. sie die Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach Absatz 1 erfüllen und
2. zu erwarten ist, dass sie an der Maßnahme erfolgreich teilnehmen werden.
2Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 3Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. 4Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. 5Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.
(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können zum Erwerb von Grundkompetenzen durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erfüllt sind,
2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ausreichende Grundkompetenzen verfügen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist, und
3. nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgreiche Abschluss einer beruflichen Weiterbildung nach Nummer 2 erwartet werden kann.
(4) 1Der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). 2Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. 3Der von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. 4Die Agentur für Arbeit kann auf die Ausstellung eines Bildungsgutscheins bei beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern verzichten, wenn der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer damit einverstanden sind.
(5) 1Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 anerkannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. 2Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet; dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

§ 136 SGB III
Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder
2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 148 SGB III
Minderung der Anspruchsdauer
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
1. die Anzahl von Tagen, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit erfüllt worden ist,
2. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs erfüllt worden ist,
3. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, unzureichender Eigenbemühungen, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, Meldeversäumnis oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung,
4. die Anzahl von Tagen einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe; in Fällen einer Sperrzeit von zwölf Wochen mindestens jedoch um ein Viertel der Anspruchsdauer, die der oder dem Arbeitslosen bei erstmaliger Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, zusteht,
5. die Anzahl von Tagen, für die der oder dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld wegen fehlender Mitwirkung (§ 66 des Ersten Buches) versagt oder entzogen worden ist,
6. die Anzahl von Tagen der Beschäftigungslosigkeit nach der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, an denen die oder der Arbeitslose nicht arbeitsbereit ist, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben,
7. jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,
8. die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss in der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes geleistet worden ist.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 und 6 mindert sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld höchstens um vier Wochen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 4 entfällt die Minderung für Sperrzeiten bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder Arbeitsaufgabe, wenn das Ereignis, das die Sperrzeit begründet, bei Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld länger als ein Jahr zurückliegt. 3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. 4Ist ein neuer Anspruch entstanden, erstreckt sich die Minderung nur auf die Restdauer des erloschenen Anspruchs (§ 147 Absatz 4).
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Absatz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete Arbeitslosengeld einschließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde; Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurunden.