Solange das Arbeitsverhältnis läuft, ist Maria gegen Verdienstausfall wegen Arbeitsunfähigkeit (AU) geschützt. Zunächst hat sie für sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen ihre Arbeitgeberin. Danach steht Maria Krankengeld zu. Wegen derselben Krankheit kann sie diese Leistung maximal 78 Wochen beziehen. Bei diesen 78 Wochen werden die sechs Wochen Entgeltfortzahlung mitgerechnet.

Krankheit bei >gekündigtem< Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsverhältnis wurde durch eine Kündigung beendet. Maria ist weiterhin krank. Für ihre Ansprüche auf Leistungen kommt es in dieser Situation entscheidend darauf an, wann genau die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

Wenn Maria schon vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank war, kann sie sowohl bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses als auch darüber hinaus einen Anspruch auf Krankengeld haben.


Ein Anspruch auf Krankengeld kommt nur in Betracht, wenn eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Wichtig ist dabei, dass sich die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung des Arztes allein darauf bezieht, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann. Arbeitsunfähigkeit liegt demnach auch dann vor, wenn andere, zum Beispiel leichtere Tätigkeiten noch möglich sind.


Bedingung für das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist allerdings immer, dass Maria von einem Arzt persönlich untersucht wurde. Das kann insbesondere bei Folgebescheinigungen problematisch werden, die häufig zwischen Tür und Angel ausgestellt werden.

Krankenversicherungsschutz

Maria kann nur Krankengeld nur bekommen, wenn sie gesetzlich krankenversichert ist. Arbeiter und Angestellte sind versicherungspflichtig. Das bedeutet, dass sie mit Abschluss des Arbeitsvertrages automatisch gesetzlich krankenversichert sind. Das Gesetz spricht davon, es bestehe eine „Mitgliedschaft in der Krankenversicherung“.


Diese Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis endet. Das würde bedeuten, dass auch ein Anspruch auf Krankengeld nicht über diesen Tag hinaus bestehen könnte. Aber die Mitgliedschaft bleibt trotz Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten, solange ein Anspruch auf Krankengeld besteht. 


Wenn Maria noch vor Ende des Arbeitsverhältnisses krank wird und einen Anspruch auf Krankengeld erwirbt, bekommt sie auch nach Ablauf der Kündigungsfrist weiter Krankengeld, bis die 78-Wochen-Grenze erreicht ist.

Lückenlosigkeit der Arbeitsunfähigkeits-/AU-Bescheinigungen

Ein Anspruch auf ununterbrochene Krankengeldzahlung besteht nur, wenn die AU lückenlos durch ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen ist. Tut sich eine Lücke von auch nur einem Tag auf, liegen an diesem Tag keine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit und deshalb kein Anspruch auf Krankengeld vor. Deshalb endet die Mitgliedschaft sofort. Und daraus folgt, dass M auch für die Folgezeit nur noch einen Monat lang Krankengeld beanspruchen kann. Ohne Mitgliedschaft kein Krankengeld!


Diese „Lückenproblematik“ ist vom Gesetzgeber in jüngster Vergangenheit neu geregelt worden. Bis vor kurzem galt, dass der Anspruch erst am Tag nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht. Wenn Maria beispielsweise bis einschließlich Mittwoch krankgeschrieben war, musste sie sich bereits an diesem Mittwoch unbedingt weiter krankschreiben lassen. Tat sie es erst am Donnerstag, wirkte diese Krankschreibung erst ab Freitag.


Damit war sie am Donnerstag nicht arbeitsunfähig, hatte deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld, verlor ihre Mitgliedschaft und damit ihren Anspruch auf weitere Leistungen. Diese Problematik trat besonders deshalb häufig auf, weil Ärzte gerne bis Freitag krankschreiben und die nächste Bescheinigung erst am Montag oder noch später erfolgt.


Nach der neuen Gesetzeslage wirkt die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung vom Tag ihrer Ausstellung an. Es reicht jetzt aus, wenn Maria sich am Donnerstag erneut krankschreiben lässt, nachdem sie bis Mittwoch Arbeitsunfähigkeit attestiert bekommen hatte.

Rechtzeitige Krankschreibung

Endet die Krankschreibung am Freitag, genügt es, wenn die neue Bescheinigung am nächsten Werktag ausgestellt wird. Dabei gilt der Samstag nicht als Werktag, sodass Maria sich spätestens am Montag die neue Bescheinigung besorgen muss. Es würde ihr auch nichts helfen, sich am Dienstag eine auf Montag „rückwirkende“ Bescheinigung zu holen. Denn solche Bescheinigungen sind nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt Maria versichert hat, rückwirkende Krankschrei-bungen seien kein Problem. 


Wegen der weitreichenden und äußerst schmerzlichen Folgen ist dringend anzuraten, die ärztlichen Bescheinigungen („Auszahlungsschein“) rechtzeitig vorzulegen. Geschieht dies nicht, kann Maria nur noch einen Monat lang Krankengeld beziehen. Danach kann ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld) bestehen.


Maria ist arbeitsunfähig. Sie kann wegen ihrer Krankheit ihrem bisherigen Beruf nicht mehr nachgehen. Wenn sie aber in der Lage ist, eine andere, leichtere Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich auszuüben, kann sie Arbeitslosengeld beantragen. Dabei muss sie unbedingt bei der persönlichen Arbeitslosmeldung ihr so genanntes „Restleistungsvermögen“ zur Verfügung stellen.

Erkrankung >nach< Ende des Arbeitsverhältnisses

Marias Kollege Andreas wird erst nach Ende des Arbeitsverhältnisses krank. Ob er Anspruch auf Krankengeld hat, hängt davon ab, ob er nach Ende des Arbeitsverhältnisses eine Sperrzeit von der Arbeitsagentur erhalten hat.


Wenn Andreas betriebsbedingt gekündigt wurde, weil sein Arbeitsplatz weggefallen ist, hat er keine Sperrzeit zu befürchten. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses beantragt und bekommt Andreas bei bester Gesundheit „normales“ Arbeitslosengeld nach. Wenn er während des Arbeitslosengeld-Bezugs krank wird, erhält er für die nächsten sechs Wochen „Kranken-Arbeitslosengeld“. Alleiniges Kriterium für seine AU ist nun, ob ihm irgendeine zumutbare Beschäftigung möglich ist.


Andreas muss seine AU und deren voraussichtliche Dauer beim Arbeitsamt anzuzeigen und innerhalb von drei Tagen eine ärztlich Bescheinigung vorlegen. Hält er sich daran nicht, ist das Arbeitsamt berechtigt, Leistungen zu verweigern.


Nach Ende des „Kranken-Arbeitslosengelds“ hat Andreas Anspruch auf Krankengeld, weil er als Arbeitsloser Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Auf die 78-wöchige Leistungszeit wird das „Kranken-Arbeitslosengeld“ angerechnet.

Krankheit in der Sperrzeit

Andreas wurde verhaltensbedingt gekündigt, weil er ständig zu spät zur Arbeit gekommen ist. Das Arbeitsamt verhängt eine Sperrzeit. Damit ruht sein Anspruch auf „normales“ Arbeitslosengeld. Wird er jetzt krank, hat er während der Sperrzeit keinen Anspruch auf „Kranken-Arbeitslosengeld“, weil während des Ruhens kein „realisierbarer Anspruch auf Zahlung für die Zeit vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit besteht“.


Auch nach dem Ende der Sperrzeit ändert sich daran nichts. Denn Andreas ist nicht „während des Bezugs“ von („normalem“) Arbeitslosengeld krank geworden. Auch Krankengeld kann Andreas während der Sperrzeit nicht verlangen. Er ist zwar ab dem zweiten Monat der Sperrzeit Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung und damit grundsätzlich krankengeldberechtigt.


Aber das Ruhen des Anspruchs auf „normales“ Arbeitslosengeld führt nach auch zum Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld. Erst nach Ablauf der Sperrzeit hat Andreas Anspruch auf Krankengeld.

Die Situation nach Ende des Krankengeldbezugs

Wenn Marias und Andreas‘ Krankengeldbezüge enden, haben beide einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Arbeitslosigkeit
  • Arbeitslosmeldung
  • Anwartschaftszeit
  • Verfügbarkeit

Arbeitslosigkeit

Da beide Arbeitsverhältnisse beendet wurden, sind Maria und Andreas arbeitslos. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Andreas nicht gekündigt worden wäre. 


Sein Arbeitsverhältnis besteht in diesem Fall zwar noch auf dem Papier. Aber weil er tatsächlich schon seit langer Zeit nicht mehr arbeitet, gilt er als beschäftigungslos. Das reicht zur Erfüllung der Voraussetzung „Arbeitslosigkeit“ aus.

Arbeitslosmeldung

Maria und Andreas müssen sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim Arbeitsamt arbeitsuchend melden. Endet das Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentlichen fristlosen Kündigung, müssen sie sich spätestens drei Tage, nachdem sie von der Kündigung erfahren haben, beim Arbeitsamt melden.


Tun sie dies nicht, droht ihnen eine Sperrzeit. Aber nicht nur deshalb ist eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung dringend zu empfehlen. Tritt eine Krankheit zwischen Ende des Arbeitsverhältnisses, und Arbeitslosmeldung auf, gibt es kein Krankengeld, weil keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung mehr besteht. Das Arbeitsverhältnis ist schon beendet. Auch ein Anspruch auf „Kranken-Arbeitslosengeld“ scheidet aus, weil die Krankheit nicht während des Bezugs von „normalem“ Arbeitslosengeld eingetreten ist. 


„Normales“ Arbeitslosengeld kommt nur in Betracht, wenn ein Restleistungsvermögen von mindestens 15 Stunden pro Woche besteht. 

Anwartschaftszeit

Im Regelfall müssen Maria und Andreas innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt sind, mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig haben. Normalerweise bedeutet das, dass innerhalb der so genannten Rahmenfrist zwölf Monate lang gearbeitet worden sein muss.


Bei Maria und Andreas ist dies nicht der Fall. Denn sie haben in den letzten 78 Wochen gerade nicht gearbeitet, sondern Krankengeld bezogen. Aber auch Zeiten des Krankengeldbezugs werden als Anwartschaftszeiten angerechnet. Damit haben Maria und Andreas die Anwartschaftszeit erfüllt.

Verfügbarkeit

Maria und Andreas müssen den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen. Beide müssen bereit sein, eine Arbeit anzunehmen, die ihnen zumutbar ist (subjektive Verfügbarkeit). Das soll hier unterstellt werden.


Arbeitslosengeld kann zudem grundsätzlich nur erhalten, wer objektiv in der Lage ist, mindestens 15 Stunden wöchentlich eine zumutbare Beschäftigung auszuüben. Wenn Maria und Andreas nach 78-wöchigem Krankengeldbezug einen Arbeitslosengeld-Antrag stellen, wird das Arbeitsamt sie zunächst von ihrem medizinischen Dienst auf ihre Leistungsfähigkeit untersuchen lassen. Vom Ergebnis dieser Untersuchung hängt es ab, welche weitere Unterstützung Maria und Andreas erhalten können.


Wenn das Leistungsvermögen wöchentlich mindestens 15 Stunden beträgt, stehen beide der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und bekommen „normales“ Arbeitslosengeld. Allerdings wird diese Variante in der Praxis nicht allzu häufig vorkommen.


Wenn jemand 78 Wochen lang wegen Krankheit nicht arbeiten konnte, wird sich auch nach der Aussteuerung wenig ändern. Wenn bei Andreas eine stufenweise Wiedereingliederung ins Arbeitsleben erfolgt, rechtfertigt dies „nicht die Annahme, er sei nicht mehr beschäftigungslos im leistungsrechtlichen Sinn und stehe den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht weiter zur Verfügung.“

Nahtlosigkeitsregel

Bei einem Leistungsvermögen von unter drei Stunden pro Tag besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.


Bis über einen Rentenantrag entschieden ist, kann viel Zeit vergehen. Besonders, wenn deshalb bei den Sozialgerichten ggf. durch mehrere Instanzen prozessiert wird. Damit Maria und Andreas so lange nicht ohne Leistungen im Regen stehen, gibt es die so genannte Nahtlosigkeitsregel.


Danach ist im Gegensatz zum „normalen“ Arbeitslosengeld nicht erforderlich, dass 15 Stunden pro Woche gearbeitet werden kann. Aber sehr wichtig ist: Alle anderen Arbeitslosengeld-Voraussetzungen müssen auch beim „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ erfüllt sein. Vor allem ist Bedingung, dass Maria und Andreas subjektiv bereit sind, im Rahmen ihres Leistungsvermögens zu arbeiten. 

Besonderheiten des „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeldes"

Eine Besonderheit besteht hinsichtlich der Arbeitslosmeldung. Beim „normalen“ Arbeitslosengeld muss die Meldung persönlich erfolgen. Beim „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ kann die Meldung auch durch einen Vertreter erfolgen, wenn Maria oder Andreas sich krankheitsbedingt nicht persönlich melden können. Dies gilt aber nur so lange, bis sie wieder dazu in der Lage sind. Und der Vertreter seinerseits muss sich persönlich beim Arbeitsamt vorstellen.


Außerdem ist für das „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ erforderlich, dass die auf unter 15 Stunden eingeschränkte Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate andauert. Hier setzen die Arbeitsämter gelegentlich an.


Sie verweigern „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ mit dem Argument, der Gesundheitszustand werde sich im nächsten halben Jahr bestimmt soweit verbessern, dass wieder mindestens 15 Stunden gearbeitet werden kann. Nach der Rechtsprechung darf eine Leistung aber nur verweigert werden, wenn die Erkrankung innerhalb von sechs Monaten zweifelsfrei ausgeheilt werden kann. Bestehen Zweifel, geht das zu Lasten des Arbeitsamtes.

Antrag auf Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben und Rehabilitation

Zweck der Nahtlosigkeitsregel ist ausschließlich, die Zeit zu überbrücken, bis der Rentenversicherungträger abschließend darüber entschieden hat, ob die Leistungsfähigkeit auf unter 15 Stunden pro Woche gesunken ist. Deshalb darf das Arbeitsamt Maria und Andreas auffordern, einen Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.


Dieser Antrag wird dann in einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung umgedeutet, wenn die bislang beantragten Leistungen entweder keinen Erfolg hatten oder ein Erfolg nicht zu erwarten ist.


Wenn Maria und Andreas den Antrag auf Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht stellen, ruht ihr „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“, bis der Antrag nachgeholt wird. Dasselbe gilt, wenn sie zwar einen Antrag stellen, ihn aber dann wieder zurücknehmen.

Erwerbsminderungsrente

Bis zur endgültigen Entscheidung über die Erwerbsminderungsrente, also ggf. bis zu einem Urteil des Bundessozialgerichts, ist „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ zu bezahlen. Wird die 


Erwerbsminderungsrente gewährt, endet das „Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld“ mit dem Zugang des Rentenbescheides. 


Die Erwerbsminderungsrente wird in der Regel nur befristet gewährt. Die tatsächliche Rentenzahlung beginnt ein halbes Jahr nach dem Eintritt der Erwerbsminderung. Es kann also eine empfindliche Lücke entstehen.


Wird die Rente abgelehnt, weil Maria oder Andreas mehr als 15 Stunden pro Woche arbeiten können, ist die objektive Verfügbarkeit gegeben. Sie bekommen „normales“ Arbeitslosengeld.


Haben sie diesen Anspruch zeitlich ausgeschöpft, bleibt ihnen nur noch ein erneuter Antrag auf Erwerbsminderungsrente, falls sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, oder auf Arbeitslosengeld II, wenn Bedürftigkeit vorliegt.


Weitere Beiträge von uns zu diesem Themenkomplex:

Zur Neuregelung der Lückenlosigkeit der Krankmeldung

Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft getreten

Weiterbewilligung von Krankengeld – einem misslichen Umstand wird abgeholfen

 

Im Praxistipp ⇓  (Oder hier als Download):

Auszüge:

  • Sozialgesetzbuch (SGB III), Drittes Buch, Arbeitsförderung und
  • Sozialgesetzbuch (SGB V) Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung

Rechtliche Grundlagen

Auszüge: Sozialgesetzbuch (SGB III), Drittes Buch, Arbeitsförderung und Sozialgesetzbuch (SGB V), Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB III), Drittes Buch, Arbeitsförderung

§ 136 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. bei Arbeitslosigkeit oder
2. bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

§ 138 SGB III Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
(2) Eine ehrenamtliche Betätigung schließt Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung der oder des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Ausübung einer Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit, Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige oder mithelfender Familienangehöriger (Erwerbstätigkeit) schließt die Beschäftigungslosigkeit nicht aus, wenn die Arbeits- oder Tätigkeitszeit (Arbeitszeit) weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst; gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben unberücksichtigt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet.
(4) Im Rahmen der Eigenbemühungen hat die oder der Arbeitslose alle Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung zu nutzen. Hierzu gehören insbesondere
1. die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung,
2. die Mitwirkung bei der Vermittlung durch Dritte und
3. die Inanspruchnahme der Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit.
(5) Den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit steht zur Verfügung, wer
1. eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für sie oder ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf,
2. Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann,
3. bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nummer 1 anzunehmen und auszuüben, und
4. bereit ist, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen.

§ 145 SGB III Minderung der Leistungsfähigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich die leistungsgeminderte Person wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.
(2) Die Agentur für Arbeit hat die leistungsgeminderte Person unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt sie diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt die leistungsgeminderte Person den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tag nach Ablauf der Frist an bis zum Tag, an dem sie einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt die leistungsgeminderte Person ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die leistungsgeminderte Person durch ihr Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.
(3) Wird der leistungsgeminderten Person von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an die leistungsgeminderte Person oder einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

§ 146 SGB III Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

(1) Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig oder während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt wird, verliert dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen (Leistungsfortzahlung). Als unverschuldet im Sinne des Satzes 1 gilt auch eine Arbeitsunfähigkeit, die infolge einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation durch eine Ärztin oder einen Arzt oder infolge eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch eine Ärztin oder einen Arzt abgebrochen wird, die Schwangere den Abbruch verlangt und der Ärztin oder dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle beraten lassen hat.
(2) Eine Leistungsfortzahlung erfolgt auch im Fall einer nach ärztlichem Zeugnis erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes der oder des Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu zehn Tagen, bei alleinerziehenden Arbeitslosen mit einer Dauer von bis zu 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalenderjahr, wenn eine andere im Haushalt der oder des Arbeitslosen lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Arbeitslosengeld wird jedoch für nicht mehr als 25 Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr fortgezahlt.
(3) Die Vorschriften des Fünften Buches, die bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall sowie bei Zahlung von Krankengeld im Fall der Erkrankung eines Kindes anzuwenden sind, gelten entsprechend.

Sozialgesetzbuch (SGB V), Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung

§ 44 SGB V Krankengeld

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten; dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8 und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,
2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),
3. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,
4. Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50 Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr. 4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.

§ 46 SGB V Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an,
2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten sowie für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 abgegeben haben, entsteht der Anspruch von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Tarif nach § 53 Abs. 6 gewählt hat.

§ 48 SGB V Dauer des Krankengeldes

(1) Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
(2) Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
(3) Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.
Fußnoten
§ 48 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 24.3.1998 I 1526 - 1 BvL 6/92 -

§ 49 SGB V Ruhen des Krankengeldes

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt,
2. solange Versicherte Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Anspruch nehmen; dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt worden ist,
3. soweit und solange Versicherte Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld beziehen,
3a. solange Versicherte Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld beziehen oder der Anspruch wegen einer Sperrzeit nach dem Dritten Buch ruht,
4. soweit und solange Versicherte Entgeltersatzleistungen, die ihrer Art nach den in Nummer 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, von einem Träger der Sozialversicherung oder einer staatlichen Stelle im Ausland erhalten,
5. solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird; dies gilt nicht, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt,
6. soweit und solange für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung (§ 7 Abs. 1a des Vierten Buches) eine Arbeitsleistung nicht geschuldet wird,
7. während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte, die eine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 abgegeben haben.
(2) (weggefallen)
(3) Auf Grund gesetzlicher Bestimmungen gesenkte Entgelt- oder Entgeltersatzleistungen dürfen bei der Anwendung des Absatzes 1 nicht aufgestockt werden.
(4) Erbringt ein anderer Träger der Sozialversicherung bei ambulanter Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld, werden diesem Träger auf Verlangen seine Aufwendungen für diese Leistungen im Rahmen der nach § 13 Abs. 2 Nr. 7 des Neunten Buches vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen erstattet.