Praxisanleiter übernehmen die Ausbildung im Gesundheitswesen. Copyright by Adobe Stock/auremar
Praxisanleiter übernehmen die Ausbildung im Gesundheitswesen. Copyright by Adobe Stock/auremar

Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stritten sich die Parteien des Verfahrens um die Eingruppierung der Klägerin. Diese arbeitete zunächst nur als Gesundheits- und Krankenpflegerin.
Die Entlohnung richtete sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Danach war sie in der Entgeltgruppe für Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert.

Die Klägerin erwarb ein Zertifikat zur Mentorin in der Krankenpflege

Die Klägerin erwarb jedoch ein Zertifikat zur Mentorin in der Krankenpflege. Später erhielt sie ein Zeugnis für die Nachqualifikation von Mentoren zur Praxisanleiterin im Gesundheitswesen. Seit diesem Zeitpunkt arbeitete sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin auch als Praxisanleiterin.

Ihr Arbeitgeber bestätigte ihr, dass sie die Weiterbildungsmaßnahmen abgeschlossen hatte. Er bestätigte des Weiteren schriftlich, dass sie als Praxisanleiterin eingesetzt werde. In dem Schreiben wurden auch einzelne Tätigkeiten, die zu ihrem Einsatzbereich gehörten, beschrieben.

Die Klägerin wollte in die Tarifgruppe für Praxisanleiter*innen eingruppiert werden

Die Klägerin vertrat im Verfahren die Auffassung, dass sie in die Tarifgruppe des TVöD eingruppiert werden müsse, in welcher die Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation und entsprechender Tätigkeit genannt seien.

Ihr Arbeitgeber hielt ihr entgegen, in dieser Entgeltgruppe seien freigestellte Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter eingruppiert die ausschließlich mit entsprechenden Aufgaben bzw. der praktischen Ausbildung betraut sein. Sie nähmen auch Prüfungen ab und begleiteten die Schüler bei den Prüfungen. Die Klägerin arbeite jedoch auch als Krankenpflegerin.

Die Klägerin war für mehrere Jahre einzige Praxisanleiterin ihrer Station

Die Klägerin war für mehrere Jahre einzige Praxisanleiterin ihrer Station. Später kam eine weitere Praxisanleiterin hinzu. Bei einer „Praxisanleiterin“ handele es sich eindeutig um ein Funktionsmerkmal, so die Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Der Hinweis im Tarifvertrag, eine entsprechende Tätigkeit müsse ausgeübt werden, solle nur klarstellen, dass alleine die Qualifikation nicht ausreiche. Die Tätigkeit selbst müsse auch übertragen worden sein.

Nach Auffassung des Arbeitgebers ging es nicht ausschließlich um ein Funktionsmerkmal

Der Arbeitgeber der Klägerin sah das anders. Seiner Auffassung nach ging es nicht ausschließlich um ein sogenanntes Funktionsmerkmal. Entsprechend der Systematik im TVöD müsse mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge beinhalten, die den Anforderungen der gewünschten Entgeltgruppe entsprächen. Das habe die Klägerin jedoch nicht nachgewiesen. Sie sei einerseits als Krankenpflegerin eingesetzt, andererseits habe sie die Praxisanleitung innegehabt. Überwogen habe dabei jedoch die krankenpflegerische Tätigkeit. Die Praxisanleitung sei dahinter zurückgetreten.

Das Landesarbeitsgericht folgte der Rechtsauffassung des Arbeitgebers

Dieser Auffassung ist das Landesarbeitsgericht gefolgt. Es führt an, für die Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der gewünschten Tarifgruppe genüge es nicht, dass die Klägerin zur Praxisanleitung bestellt worden sei. Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Funktion als Praxisanleiterin um ein Funktionsmerkmal handele, führe dies nicht dazu, dass es auf den zeitlichen Anteil dieser Funktionsübertragung nicht ankommen.

Die Klägerin sei als Gesundheit-und Krankenpflegerin nicht für die Funktion der Praxisanleiterin freigestellt. Sie nehme diese Funktion nur im Falle der Zuteilung eines Schülers wahr. Damit bestehe ihre Tätigkeit aus zwei Arbeitsvorgängen, nämlich einerseits die Arbeit als Praxisanleiterin und andererseits die Arbeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin.

An Tagen mit Schülern arbeite sie über die Hälfte ihrer Arbeitszeit als Praxisanleiterin

An Tagen, an welchen ihr Schüler zugeteilt seien, möge sie über die Hälfte ihrer Arbeit als Praxisanleiterin verrichten. Das ändere aber nichts daran, dass es Tage gebe, an welchen dies anders sei. Sie müsse nun nachweisen, dass sie zeitlich mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit die Funktion als Praxisanleiterin tatsächlich ausübe. Der Arbeitgeber habe nämlich vorgetragen, sie würde diesen Zeitanteil von 50 % bei weitem nicht erreichen.

Den Beweis dafür, dass ihre Arbeit tatsächlich zu über 50 % in der Praxisanleitung bestand, habe die Klägerin nicht erbracht. Es fehlten konkrete Angaben dazu, in welchem Zeitraum ihr jeweils an welchen Tagen welche Personen zur Praxisanleitung zugeteilt worden sein sollten. Weil sie hierzu nicht ausreichend vorgetragen habe, ließe sich der konkrete Zeitanteil nicht feststellen.

Allgemeine Angaben zu ihrer Tätigkeit genügten nicht. Das Landesarbeitsgericht wies deshalb den Eingruppierungsantrag der Klägerin zurück.

Hier geht es zum Urteil

Das sagen wir dazu:

Eingruppierungsklagen im öffentlichen Dienst sind sehr schwierig. Zum Nachweis für eine Entgeltgruppe, in die man gerne eingruppiert werden möchte, müssen immer Arbeitsvorgänge gebildet werden, die den Eingruppierungsmerkmalen des Tarifvertrages zugeordnet werden können. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind sodann verpflichtet ganz konkrete Zeitanteile für diejenigen Arbeitsvorgänge zu erfassen, die die gewünschte Entgeltgruppe prägen.

Hierzu gibt es umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der Teufel liegt jedoch im Detail. Oft lässt sich das alles gar nicht so leicht erfassen. Arbeitsvorgänge und Tätigkeitsabläufe sind häufig sehr unterschiedlich bezogen auf den Arbeitstag, die Arbeitswoche oder das Arbeitsjahr. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist es deshalb oft unmöglich, konkrete einzelne Zeitanteile festzulegen.

So war es wohl auch hier. Die Klägerin, die durch die DGB Rechtsschutz GmbH vertreten war, versuchte die gewünschte Eingruppierung dadurch zu erreichen, dass das Gericht die Tätigkeit der „Praxisanleiterin“ als sogenannte Funktionsstelle betrachten würde. Mit der Übertragung der Funktion wäre damit dann das Tätigkeitsmerkmal des Tarifvertrages erfüllt.

Das haben allerdings weder Arbeitsgericht noch Landesarbeitsgericht so gesehen. Der Erfolg der Klägerin in diesem Verfahren liegt aber darin, dass das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen hat. Das Bundesarbeitsgericht wird nun klären müssen, ob wir hier von einer Funktionsstelle ausgehen können.