Die Klägerin hatte über die Jahre hinweg viel Geld verschenkt, kann sich nun aber über den gewonnenen Prozess freuen. Copyright by Adobe Stock/pathdoc
Die Klägerin hatte über die Jahre hinweg viel Geld verschenkt, kann sich nun aber über den gewonnenen Prozess freuen. Copyright by Adobe Stock/pathdoc

Die Klägerin des Verfahrens ist staatlich anerkannte Erzieherin. Ihr Arbeitsvertrag nimmt Bezug auf die Richtlinien der Tarifgemeinschaft der deutschen Länder über die Eingruppierung der angestellten beschäftigten Lehrkräfte. Der Arbeitgeber hatte die Klägerin in die Entgeltgruppe 8 TVL eingruppiert.
 

Antragsfrist versäumt

Nach den späteren Tarifverträge bzw. der später eingeführte Richtlinie zur Eingruppierung von Lehrkräften vom Januar 2012 hätte für die Klägerin die Möglichkeit bestanden, auf Antrag in die Entgeltgruppe 9 TVL übergeleitet zu werden. Für diesen Antrag gab es jedoch Fristen. Die Klägerin hatte diese Fristen versäumt.
 
Jahre später überlegte sie es sich anders und holte ihren Antrag nach. Allerdings verwies der Arbeitgeber nun darauf, die Frist sei verstrichen und sie könne keinen Anspruch mehr geltend machen, höhergruppiert zu werden. Die Argumente der Klägerin berücksichtigte der Arbeitgeber nicht.
 

Höhere Eingruppierung für Neueinstellungen

Diese wies im Verfahren nämlich darauf hin, würde sie kündigen und wieder neu eingestellt werden, müsse sie in jedem Falle die gewünschte Entgeltgruppe bekommen. Sie habe auch die erforderliche Ausbildung für die beantragte Entgeltgruppe. Ihr Arbeitgeber bilde selbst Erzieherinnen aus, die er nach deren Ausbildung einstelle. Auch diese erhielten die höhere Entgeltgruppe. Die Klägerin fühlte sich damit ungerechtfertigt schlechter gestellt.
 
Der Arbeitgeber blieb auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren dabei, die Klägerin habe die Antragsfrist versäumt. Es gebe Kommentierungen zum Tarifvertrag, aus welchen sich ergebe, dass in einem solchen Fall Arbeitnehmer*innen für alle Zeit ihr Recht verwirkt hätten, höhergruppiert zu werden. Die Klägerin bleibe deshalb dauerhaft in der alten Entgeltgruppe.
 

Eingruppierung nicht „auf ewig“ festgeschrieben

Das Arbeitsgericht machte daraufhin kurzen Prozess. Würde die Klägerin neu eingestellt, bestünde kein Zweifel daran, dass der Arbeitgeber sie in die gewünschte Entgeltgruppe 9 eingruppieren müsse.
Die Klägerin habe zwar in der Vergangenheit die Frist versäumt, einen Antrag auf Höhergruppierung zu stellen.
 
Es erschließe sich für das Gericht jedoch nicht, dass die Tarifvertragsparteien die niedrigere Entgeltgruppe „auf ewig“ festschreiben wollten, als sie vereinbart hatten, dass der Antrag für eine höhere Entgeltgruppe innerhalb einer Frist zu stellen sei.
 

Höhergruppierung ist nicht ausgeschlossen

Das Tarifwerk wolle durch die Überleitung der Entgeltgruppen lediglich eine einfache, weitere Möglichkeit schaffen, die Beschäftigten zutreffend einzugruppieren. Das sollte keineswegs die Möglichkeit der Eingruppierung für die Zukunft aufgrund der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit abschneiden.
 
Die Klägerin bekam daher Recht und erhält nun Entgelt nach der höheren Tariflohngruppe. Für die Vergangenheit nutzt ihr das natürlich nichts.

 

Hier geht es zum Urteil