Das Bundesarbeitsgericht entscheidet am 30. August, ob auch Arbeitnehmern eine Kostenpauschale zusteht, wenn sie ihren Lohn verspätet erhalten. Copyright by M.Schuppich/fotolia
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet am 30. August, ob auch Arbeitnehmern eine Kostenpauschale zusteht, wenn sie ihren Lohn verspätet erhalten. Copyright by M.Schuppich/fotolia

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in dieser Woche, ob auch Arbeitnehmern eine Kostenpauschale in Höhe von 40 Euro zusteht, wenn sie ihren Lohn verspätet erhalten. Die Landesarbeitsgerichte hatten bislang in diesem Sinne entschieden.

40 Euro für verspäteten und unvollständigen Lohn

In Umsetzung einer EU-Richtlinie, die eine Beschleunigung des Zahlungsverkehrs bezweckt, hat der Gesetzgeber eine Regelung eingeführt, nach der dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners ein Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zusteht. Diese Regelung gilt nach einer Übergangsfrist seit dem 30. Juni 2016 für alle Verträge. 

Sollte das BAG die Kostenpauschale im Arbeitsrecht für anwendbar erklären, erhielt ein scharfes Schwert für Beschäftigte den höchstrichterlichen Segen. Denn dann könnten Beschäftige für jeden Monat, in dem sie den Lohn zu spät oder nicht vollständig erhalten, von ihrem Arbeitgeber die 40 Euro fordern. Dies sollte Anreiz genug sein, den Lohn pünktlich und vollständig zu zahlen.

Die Landesarbeitsgerichte haben, soweit sie zu dieser Frage geurteilt haben, die Anwendbarkeit der Kostenpauschale bejaht. Als erstes LAG hat Baden-Württemberg die Pauschale im Arbeitsrecht grundsätzlich für anwendbar erklärt, es folgte das LAG Köln (40 € Verzugspauschale gilt auch im Arbeitsrecht).

Pauschale gilt auch bei Kleinstbeträgen

In einem vom DGB Rechtsschutz geführten Verfahren hat das LAG Niedersachsen der Klägerin die Pauschale in Höhe von 40 Euro zugesprochen, obwohl der Arbeitgeber ihr monatlich nur 0,60 Euro zu wenig gezahlt hatte (Verzugspauschale von 40 Euro auch bei Kleinstbeträgen fällig). Der Arbeitgeber hatte die Versandkosten für die Lohnabrechnung auf die Beschäftigten umgelegt.

Zuvor hatten einige Arbeitsgerichte die Anwendung der Pauschale abgelehnt. Sie hatten ihre Begründung auf eine von Arbeitgeberanwälten entwickelte Argumentation gestützt. Diese hatten behauptet, die Kostenpauschale sei im Arbeitsrecht nicht anwendbar.

Gestützt wurde diese Meinung mit einer Sonderregelung des Arbeitsprozessrechts, wonach jede Partei die Kosten der Rechtsverfolgung selbst tragen muss. Es sei deshalb systemfremd, wenn das Gesetz eine Kostentragung einführe.

Arbeitnehmer sind besonders auf pünktlichen Lohn angewiesen

Die Landesarbeitsgerichte haben diese Ansicht zu recht verworfen. Die Gerichte kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Kostentragungsregel im Arbeitsgerichtsverfahren keine Sondervorschrift gegenüber der Verzugspauschale darstellt. Wenn überhaupt ein Ausnahmeverhältnis bestehe, so das LAG Baden-Württemberg, dann allenfalls umgekehrt.

Es wäre auch nicht einzusehen, warum ausgerechnet Arbeitgeber nicht verpflichtet sein sollen, das Entgelt pünktlich zu zahlen. Der europäische Gesetzgeber hatte die Zügigkeit des Zahlungsverkehrs insgesamt im Blick, es ist nicht erkennbar, dass er die Arbeitgeber hiervon ausnehmen wollte.

Eine solche Ausnahme wäre auch widersinnig. Denn wie wenige andere Gläubiger sind Arbeitnehmer besonders darauf angewiesen, ihren Lohn pünktlich zu erhalten. Stellt er doch in der Regel die einzige nennenswerte Einnahmequelle dar. 

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Rechtliche Grundlagen

§ 288 Abs. 5 BGB

Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.