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Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 22. Januar 2019 auseinandergesetzt.
 

Kündigung ohne Gründe

Eine Fluggesellschaft sprach einer Flugbegleiterin am 18. September 2018 eine ordentliche Kündigung aus. Die Flugbegleiterin klagte beim Arbeitsgericht. Im Prozess begründete die Beklagte die Kündigung nicht. Das sei  - so meinte sie  - nicht erforderlich, weil das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin erst am 18. April 2018 begonnen habe. Deshalb sei die sechsmonatige Wartefrist nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht eingehalten. Die Klägerin könne sich also gar nicht auf dieses Gesetz berufen.
 

Schulung vor dem 18. April 2018

Die Parteien schlossen am 3. April 2018 einen „Schulungsvertrag (Flugbegleiter/in“ ab. Danach dient die Schulung, die am 7. April 2018 begann, der Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen für die Tätigkeit eines Flugbegleiters. Die Kosten dafür waren von der Beklagten zu tragen.
 
Im Rahmen dieser Schulung absolvierte die Klägerin 12 Flüge. Sie war dabei zwar nicht Teil der Crew, versorgte jedoch auch Passagiere mit Essen und Trinken. Die Schulung sollte mit erfolgreichem Abschluss und den dazugehörigen Einweisungsflügen beendet sein. Unmittelbar an diesen Abschluss der Schulung war ein Arbeitsverhältnis vorgesehen. Falls die Klägerin nicht bei der Beklagten arbeitete, wären die Schulungskosten von ihr vollständig zu erstatten.
 

Ausbildungszeit zählt zur Wartezeit

Dafür, dass auch eine Ausbildungszeit zur Wartezeit nach dem Kündigungsschutzgesetz zählt, spricht  - so das Arbeitsgericht Frankfurt/Main  - unter anderem das Berufsbildungsgesetz. Danach sind grundsätzlich auf den Berufsausbildungsvertrag diejenigen Vorschriften anzuwenden, die für den Arbeitsvertrag gelten.
 

„Schulung“ ist keine Ausbildung

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main stellt die Schulung aber lediglich eine „ … Einweisung im die Tätigkeit als Flugbegleiterin …“ dar. Deshalb unterscheide sie sich von einer Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
 

„Anderes Vertragsverhältnis“ nach dem BBiG

Wenn die Schulungszeit aber ein „anderes Vertragsverhältnis“ nach dem BBiG wäre, könnte die Schulungszeit ebenfalls zur Wartezeit zählen.
 
Ein anderes Vertragsverhältnis dem BBiG liegt vor, wenn

  • der Arbeitgeber eine Person einstellt, damit sie berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder berufliche Erfahrung erwirbt.
  • die eingestellte Person durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am Betriebszweck mitwirkt.

 

Voraussetzungen für „anderes Vertragsverhältnis“ sind erfüllt

Im Schulungsvertrag ist ausdrücklich geregelt, dass die Schulung der Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen für die Tätigkeit eines Flugbegleiters dient. Damit ist die erste Voraussetzung erfüllt.
 
Das erforderliche Maß an Pflichtenbindung sieht das Arbeitsgericht Frankfurt/Main ebenfalls als gegeben an. Das folge insbesondere daraus, dass der Beklagten nach dem Schulungsvertrag eine Sanktionsmöglichkeit zur Verfügung steht, sollte die Klägerin eine Pflicht verletzen.
 

Ergebnis

Die Schulungszeit zählt zur Wartezeit. Deshalb ist die Klägerin länger als sechs Monate bei der Beklagten beschäftigt. Also ist das Kündigungsschutzgesetz anzuwenden. Die Beklagte hat keinen Grund für die Kündigung genannt. Aus diesem Grund ist die Kündigung unwirksam.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil:  Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 22. Januar 2019

Rechtliche Grundlagen

Berufsbildungsgesetz (BBiG) § 10 und § 26 BBiG

Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 10 Vertrag

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.


§ 26 Andere Vertragsverhältnisse
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.