Es gibt keine eigenen Hausmeister mehr für die Schule. Copyright by Adobe Stock/hydebrink
Es gibt keine eigenen Hausmeister mehr für die Schule. Copyright by Adobe Stock/hydebrink

Der Kläger hatte einen Arbeitsvertrag als Hausmeister mit dem Schulzweckverband, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Schulzweckverband bestand aus einem Landkreis und einer Verbandsgemeinde.

 

Die Stelle fiel weg

Die Geschäftsführer des Schulzweckverbandes kündigten das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Da im Schulzweckverband weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt waren, wandte der Arbeitgeber das Kündigungsschutzgesetz nicht an.
 
Der Arbeitgeber verwies im Verfahren darauf, er benötige keine Schulhausmeister mehr. Dieser Bereich sollte künftig vom Bauhof der Verbandsgemeinde mit erledigt werden.
 

Kündigungsschutz nur bei mehr als 10 Arbeitnehmern

Der Kläger meinte, es liege eine einheitliche Verwaltung der Verbandsgemeinde und des Schulzweckverbandes vor. Deshalb seien auch die Beschäftigten der Verbandsgemeinde hinzuzurechnen, so dass die Schwelle, ab welcher das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden könne, überschritten sei. Dazu muss ein Betrieb nämlich mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigen.
 
Der Kläger ging des Weiteren davon aus, dass sein Arbeitgeber den Bereich der Schulhausmeisterei überhaupt nicht schließen könne, denn aus der geltenden Verbandsordnung ergebe sich, dass er das erforderliche Personal bereitzuhalten habe, um den Schulbetrieb aufrechtzuerhalten.
 

Anderes Personal muss bezahlt werden

Wenn der Schulzweckverband Personal der Verbandsgemeinde einsetze, müsse er die Kosten hierfür erstatten. Der Kläger hatte auch Zweifel daran, dass der Schulzweckverband seinen Betrieb aufrechterhalten könne, wenn dort nur noch drei Schulsekretärinnen arbeiteten.
 
Dass der Bauhof der Verbandsgemeinde die Hausmeisterarbeiten übernehmen sollte, sprach seiner Meinung nach dafür, dass eine gemeinsame Verwaltung zwischen dem Schulzweckverband und der Verbandsgemeinde besteht.
 

Die Briefköpfe sind identisch

Der Schulzweckverband nutze auch Briefköpfe, auf welchen die Anschrift Verbandsgemeinde stünden. Dorthin würden auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Urlaubsanträge gerichtet. Schließlich habe er, der Kläger, auch das Zeiterfassungssystem der Verbandsgemeinde genutzt. Alles, was mit dem vom Kläger genutzten Dienstfahrzeug zusammenhing, sei ebenfalls ausschließlich über die Verbandsgemeinde gelaufen.
 

Verbandsgemeinde darf kein Schulträger sein

Dem hielt der Arbeitgeber entgegen, dass die Verbandsgemeinde überhaupt kein Schulträger sein dürfe. Das verbiete das rheinland-pfälzische Schulgesetz. Würden gegenseitige Leistungen in Anspruch genommen, erfolge eine ordnungsgemäße Abrechnung untereinander.
 
Das Arbeitsgericht schloss sich der Auffassung des Arbeitgebers an. Es ging davon aus, dass der Schulzweckverband und die Verbandsgemeinde keinen gemeinsamen Betrieb bildeten. Damit seien die Beschäftigten der Verbandsgemeinde im Rahmen des Kündigungsschutzgesetzes auch nicht hinzuzuzählen.
 

Der „Betrieb“ ist der Bereich einer Verwaltung mit demselben Zweck

Der Kläger sei mithin in einem „Betrieb“ beschäftigt gewesen, der weniger als zehn Arbeitnehmer hatte. Dort habe es nämlich mit dem Kläger nur zwei Hausmeister und drei Schulsekretärinnen gegeben.
 
Im öffentlichen Dienst stimme ein „Betrieb“ im Regelfalle mit dem Bereich einer Verwaltung überein. Aber selbst wenn die Verbandsgemeinde und der Schulzweckverband eine einheitliche Verwaltung darstellten, so müssten beide jedoch demselben Zweck dienen, um ein einheitlicher Betrieb zu sein. An diesem gemeinsamen Zweck fehle es jedoch.
 

Zweck der Verbandsgemeinde ist nicht der Schulbetrieb

Es sei nicht Zweck der Verbandsgemeinde eine Schule zu führen. Sie sei als Trägerin überhaupt nicht für diesen Zweck vorgesehen. Daneben geschehe die Verwaltung des Zweckverbandes durch den Geschäftsführer nicht auf privatrechtlicher Grundlage, sondern aufgrund der Verbandsordnung des Zweckverbandes. Grundlage sei außerdem das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit.
 
Nehme man eine gemeinsame Leitung zwischen der Verbandsgemeinde und dem Zweckverband an, würde das bedeuten, dass der Geschäftsführer neben der Leitung des Schulzweckverbandes auch die Leitung der Verbandsgemeinde innehaben müsste. Das sei jedoch nicht der Fall.
 

Öffentlich-rechtliche Körperschaften unterstützen sich gegenseitig

Im öffentlichen Dienst käme es im Übrigen häufiger vor, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für eine andere öffentlich-rechtliche Körperschaft Verwaltungstätigkeiten durchführe. Dies gelte insbesondere auch für den Bereich der Personalverwaltung. Genauso stelle sich die Lage im hiesigen Fall dar.
 
Da die Schwelle des Kündigungsschutzgesetzes nicht erreicht wurde, sah sich das Gericht auch außerstande, zu prüfen, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war. Diese Prüfung muss das Gericht nämlich nur dann durchführen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer Kündigungsschutz genießt.
 
Obwohl der Kläger bereits zwölf Jahren für den Schulzweckverband gearbeitet hatte, fand er sich schließlich auf der Straße wieder.

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Rechtliche Grundlagen

§ 23 KSchG

(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.