Dem Gericht lag die Klage eines angestellten Zeitschriftenredakteurs vor. Sein Verlag hatte ihm vorgeworfen, gegen die Nebentätigkeitsbestimmung seines Vertrages verstoßen zu haben und ihn deshalb abgemahnt.

„Ran an den Speck“

Der Kläger hatte im September 2017 eine Dienstreise in die USA unternommen, um von dort für seinen Arbeitgeber über die Standorteröffnung eines deutschen Unternehmens zu berichten.

In dem ursprünglichen Artikel schilderte er eine Begegnung am abendlichen Buffet zwischen ihm und der ausrichtenden Unternehmerin. Auf seine Erklärung, er esse nichts, da er „zu viel Speck über` m Gürtel“ habe, habe die Unternehmerin dem Redakteur in die Hüfte gekniffen.

Die Passage tauchte im veröffentlichten Artikel jedoch nicht mehr auf. Im Dezember 2017 fragte der Redakteur seinen Chef, ob er den Vorfall nicht im Rahmen der „#MeToo-Debatte“ veröffentlichen wolle, was dieser aber ablehnte.

Der Redakteur kündigte daraufhin an, den Beitrag anderweitig zu publizieren, worauf der Chefredakteur auf das Konkurrenzverbot im Arbeitsvertrag hinwies. Im März 2018 erschien ein Beitrag des Klägers einer anderen Zeitung mit dem Titel „Ran an den Speck“.

Abmahnung wegen unterlassener Einwilligung

Nach dem einschlägigen Tarifvertrag müssen Redakteur*innen die Einwilligung ihres Arbeitgebers einholen, bevor sie Nachrichten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit erfahren, anderweitig verarbeiten, verwerten oder weitergeben.

Auf die Verletzung dieser Pflicht stützt die Beklagte ihre Abmahnung, gegen die der Kläger gerichtlich vorgeht. Das Einwilligungserfordernis verletze ihn in seiner Berufsfreiheit sowie in den Grundrechten auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, weil die Beklagte eine Veröffentlichung endgültig abgelehnt habe, um die Unternehmerin zu schützen.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Klage, ebenso wie die Vorinstanzen, abgewiesen. Die Beklagte sei berechtigt gewesen, den Kläger wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht abzumahnen.

Erlaubnispflicht ist nicht verfassungswidrig

Die Verpflichtung eines Redakteurs, den Verlag vor einer anderweitigen Veröffentlichung um Erlaubnis zu ersuchen, verstoße weder gegen Verfassungs- noch gegen Konventionsrecht.

Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen von Redakteur und Verlag sei zu berücksichtigen, dass Letzterer erst durch die Anzeige der Nebentätigkeit in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt werden. Dahinter müsse das Interesse des Arbeitnehmers, die Nachricht ohne vorherige Einbindung des Verlags zu veröffentlichen, regelmäßig zurücktreten.

Das Landesarbeitsgericht habe ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger sei verpflichtet gewesen, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, bevor er den Artikel in einer anderen Zeitung veröffentlicht. Die Beklagte habe ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung, um die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können.

Links
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts

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Rechtliche Grundlagen

§ 12 MTV für Redakteurinnen und Redakteure an Tageszeitungen

Nebentätigkeit
[…]
3. Die Redakteurin/der Redakteur bedarf zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachrichten und Unterlagen der Einwilligung des Verlages.