Die umständliche Zettelwirtschaft mit den gelben Scheinen gehört bald der Vergangenheit an. Copyright by blende11.photo/Adobe Stock
Die umständliche Zettelwirtschaft mit den gelben Scheinen gehört bald der Vergangenheit an. Copyright by blende11.photo/Adobe Stock

Der gelbe Schein wird digital und soll damit Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Krankenkassen entlasten. Bundesarbeitsminister Heil rechnet allein bei den Beschäftigten von einer Ersparnis von jährlich 19 Millionen Stunden und 77 Millionen Euro Versandkosten.
 

Wie ist es bisher?

Fallen Beschäftigte länger als drei Tage wegen Krankheit aus, müssen sie dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung darüber vorlegen, dass Arbeitsunfähigkeit besteht und wie lange sie voraussichtlich dauert. Die Bescheinigung, die umgangssprachlich „gelber Schein“ genannt wird, muss spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen.
 
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, muss der Arbeitnehmer eine neue Bescheinigung vorlegen. Die Krankenkasse muss innerhalb einer Woche über die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Dies geschieht mit einem weiteren Exemplar der ärztlichen Bescheinigung, die zudem die Diagnose in verschlüsselter Form enthält.
 
Verstöße gegen diese Meldepflichten können erhebliche Konsequenzen haben: Solange die Arbeitsunfähigkeit nicht nachgewiesen ist, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung oder Krankengeld. Der Arbeitgeber kann wegen der Versäumnis eine Abmahnung aussprechen und im Wiederholungsfall sogar kündigen.
 

Was wird neu?

Zum Jahresbeginn 2021 entfallen diese Risiken. Denn künftig sendet der Arzt, der die Bescheinigung ausstellt, diese direkt an die Krankenkasse. Die Kasse wiederum leitet die Daten dann elektronisch an den Arbeitgeber weiter. Dies aber nur, soweit sie den Arbeitgeber etwas angehen, also ohne die Diagnose.
 
Durch eine digitale Verschlüsselung soll die Sicherheit der übertragenen Angaben gewährleistet werden.
 
Durch die elektronische Übermittlung müssen Beschäftigte zukünftig also nicht mehr die beiden Bescheinigungen an Arbeitgeber und Krankenkasse senden. Sie sparen Zeit und Portokosten. Wenn die Daten elektronisch vorliegen, entfällt zudem das Risiko, wegen Nichtvorlage abgemahnt zu werden oder seine Entgeltfortzahlung oder das Krankengeld nicht zu erhalten.
 

Und was ist, wenn die Übermittlung nicht klappt?

Die Technik kann das Leben erheblich erleichtern, wenn sie funktioniert. Aber das ist leider nicht immer der Fall. Was ist also, wenn bei der digitalen Übermittlung etwas schiefgeht und Krankenkasse und Arbeitgeber die Informationen nicht erhalten?
 
Der Arbeitnehmer bleibt dafür verantwortlich, dass die Bescheinigungen bei den entsprechenden Stellen vorliegen. Aber wie soll er diese Verpflichtung erfüllen, wenn er überhaupt keine Dokumente mehr in die Hand bekommt?
 
Zumindest bei der Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse ist der Beschäftigte aus dem Schneider, wenn er nachweisen kann, dass er das Versäumnis nicht zu vertreten hat. Wie sich die Änderung im Arbeitsverhältnis auswirkt, wird höchstwahrscheinlich die Rechtsprechung klären müssen.
 
Unsicherheiten werden sich, wie bei allen Veränderungen, nicht komplett ausschließen lassen. Als Beschäftigter sollte man deshalb zumindest am Anfang bei den entsprechenden Stellen telefonisch nachfragen, ob die Information eingegangen ist.
 
Wenn etwas schiefgelaufen ist, kann man gegebenenfalls nochmal beim Arzt nachhaken. Und es ist immer noch einfacher und günstiger, als zwei Briefe auf den Weg zu bringen.
 
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