EuGH stellt BAG - Rechtsprechung in Frage
EuGH stellt BAG - Rechtsprechung in Frage

Sonderrecht für Rot-Kreuz-Schwestern bei der Leiharbeit? Diese Frage wurde von uns, unter Hinweis darauf, dass diese Frage durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu beantworten sein wird, in einem Beitrag vom 10.08.2015, aufgeworfen.

Sonderrecht für Rot-Kreuz-Schwestern bei der Leiharbeit?



In seiner Entscheidung vom 17.11.2016 beantwortet der EuGH diese offene Frage. Er weist darauf hin, dass Rot-Kreuz-Schwestern Arbeitnehmerinnen im Sinn der Leiharbeitsrichtlinie sein können. Nach Auffassung des EuGH spricht viel dafür, dass sie Arbeitnehmerinnen im Sinne der. Leiharbeitsrichtlinie sind, auch wenn die Rot-Kreuz-Schwestern nach deutschem Recht nicht als Arbeitnehmerinnen anzusehen sind.
 

DRK-Schwesternschaft übt wirtschaftliche Tätigkeit aus


Die Schwesternschaft selbst, so der EuGH, übe auch eine "wirtschaftliche Tätigkeit" aus. Diese setze nicht voraus, dass der Verleiher einen Erwerbszweck verfolge.
 

Der Sachverhalt:

 
Frau K., Mitglied einer DRK-Schwesternschaft, sollte aufgrund eines Gestellungsvertrags zwischen der DRK-Schwesternschaft und einer Klinik im Pflegedienst der Klinik eingesetzt werden. Der Betriebsrat der Klinik verweigerte jedoch seine Zustimmung zur "Einstellung" von Frau K., da ihr Einsatz nicht nur vorübergehend sei und daher gegen das  Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verstoße.
 
Aufgrund der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats beantragte die Klinik die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur "Einstellung" von Frau K. Die Klinik machte geltend, dass das AÜG keine Anwendung finde. Frau K. sei weder Arbeitnehmerin noch übe die Schwesternschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß AÜG aus, da sie keine Erwerbszwecke verfolge.
 

Arbeits- und Landesarbeitsgericht bestätigen Arbeitgeberin - Bundesarbeitsgericht ruft EuGH an


Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben dem Antrag der Arbeitgeberin statt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats setzte das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob auf diese Konstellation die Leiharbeitsrichtlinie Anwendung findet. Im Grundsatz bejahte der EuGH dies.

Nach Auffassung des EuGH spricht viel dafür, dass Frau K. Arbeitnehmerin i.S.d. Leiharbeitsrichtlinie ist. Sie hat sich mit dem Vereinsbeitritt gegenüber der Schwesternschaft verpflichtet, den Vereinsbeitrag in Form der Leistung von Diensten in persönlicher Abhängigkeit zu erbringen.

Im Gegenzug erhält sie von dem Verein eine monatliche Vergütung, deren Berechnung sich nach den für die jeweilige Tätigkeit üblichen Kriterien richtet. Damit erbringt sie Arbeitsleistungen und erhält als Gegenleistung eine Vergütung.

Vorabentscheidung des EuGH stellt bisherige BAG - Rechtsprechung in Frage

 
Weitere Voraussetzung des Arbeitnehmerbegriffs in der Leiharbeitsrichtlinie ist allerdings, dass Frau K. aufgrund der Arbeitsleistung in Deutschland geschützt ist. Hierfür sprechen zahlreiche Indizien, wie die Geltung der zwingenden arbeitsrechtlichen Schutzbestimmungen und des Sozialgesetzbuches sowie die Gewährung von Urlaub, Mutterschutz, Elternzeit und Entgeltfortzahlung.

Letztlich ist es allerdings Sache des nationalen Gerichts, zu entscheiden, ob diese Voraussetzung erfüllt ist. Irrelevant ist insoweit, ob die jeweilige Person nach nationalem Recht als Arbeitnehmerin anzusehen ist.

Die Schwesternschaft übt auch eine "wirtschaftliche Tätigkeit" aus. "Wirtschaftliche Tätigkeit" ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

Die Schwesternschaft bietet Dienstleistungen auf dem Markt für die Überlassung von Pflegepersonal bei Einrichtungen der Krankheits- und Gesundheitspflege in Deutschland an, wofür sie ein Gestellungsentgelt erhält. Dies umfasst auch  die Personal- und die Verwaltungskosten. Unerheblich ist es nach der Entscheidung des EuGH, dass die Schwesternschaft keinen Erwerbszweck verfolgt.


Hier geht es zur vollständigen Entscheidung des EuGH vom 17.11.2016:

Hier geht es zum Vorlagebeschluss der Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2015, Az: 1 ABR 62/12, an den Europäischen Gerichtshof:


Praxistipp:

Hier geht es zur Leiharbeitsrichtlinie:

Das sagen wir dazu:

Begrüßenswerte EuGH-Entscheidung!


Die Entscheidung des EuGH, nach der DRK-Schwestern Arbeitnehmerinnen im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie sind, ist zu begrüßen. Mit diesem Urteil dürfte zukünftig der dauerhaften Ausleihe von DRK-Schwestern an einzelne Einrichtungen auch außerhalb des DRKs ein Riegel vorgeschoben worden sein.

Nach der Rechtsprechung des BAG haben DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder keine vollständigen Arbeitnehmerrechte. Für sie gilt weder das deutsche Arbeitsrecht noch das Streikrecht. Auch werden den DRK-Schwestern der Zugang zu staatlichen Arbeitsgerichten und die Teilnahme an Betriebsratswahlen verwehrt. Betroffen sind etwa 25.000 Arbeitnehmerinnen in 33 DRK-Schwesternschaften.

Die EuGH-Entscheidung erging im laufenden Verfahren der Ruhrlandklinik gGmbH in Essen gegen den dortigen Betriebsrat, der die Zustimmung zu Einstellungen von DRK-Schwestern als Vereinsmitglieder grundsätzlich mit dem Hinweis verweigert, dass diese in der Ruhrlandklinik tatsächlich als Arbeitnehmerinnen und nicht als Vereinsmitglieder beschäftigt werden.

Daraufhin hatte der Arbeitgeber die Zustimmungsersetzung beantragt. Das Verfahren ist vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) anhängig, das den Fall dem EuGH zur Prüfung der Frage vorgelegt hatte, ob die deutsche Interpretation mit EU-Recht vereinbar ist. Die Antwort des EuGH lässt eine Vereinbarkeit der deutschen Interpretation mit dem EU-Recht kaum annehmen.

Das BAG hat nun die bindenden Vorgaben des EuGH bei der Fortführung des Verfahrens berücksichtigen. Über den weiteren Verlauf der Sache werden wir berichten.

Rechtliche Grundlagen

Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz und Leiharbeitsrichtlinie

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 9

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.


Leiharbeitsrichtlinie: Den Link hierzu finden Sie oben unter dem Artikel.