Copyright by Adobe Stock /ahmet/ fotohansel
Copyright by Adobe Stock /ahmet/ fotohansel

Das Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen umfasst vier Bereiche:

  • Kurzarbeitergeld flexibilisieren
  • Steuerliche Liquiditätshilfe für Unternehmen
  • Milliarden-Hilfsprogramme für Betriebe und Unternehmen
  • Stärkung des Europäischen Zusammenhalts

Wenn sich die Arbeitszeit in einem Betrieb aufgrund eines erheblichen Arbeitsausfalls vorübergehend verringert, spricht man von Kurzarbeit. Das kann alle Beschäftigten betreffen, aber auch nur einen Teil von ihnen.


Derzeit sind viele Unternehmen von Arbeitsausfällen in Zusammenhang mit dem Coronavirus betroffen. Die Maßnahmen der Bundesregierung sollen den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie entgegenwirken. Es gilt Arbeitsplätze zu erhalten.

Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld

Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten 60 Prozent des Nettolohn-Verlustes. Wenn ein oder mehrere Kinder mit im Haushalt leben, sind es 67 Prozent. Das Bruttoentgelt reduziert sich um den gleichen Prozentsatz wie die Arbeitszeit. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an die betroffenen Arbeitnehmer*innen und erhält es auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Voraussetzung ist, dass mindestens ein Drittel aller Beschäftigten des Unternehmens von Kurzarbeit betroffen sind und der Lohnverlust jeweils mehr als 10 Prozent des Bruttoentgelts beträgt.


Diese bestehenden Regelungen wurden per Gesetz angepasst, um den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern.

Anpassung der Kurzarbeiter-Regelung:

  • Die Agentur für Arbeit erstattet Unternehmen, in denen in Kurzarbeit gearbeitet werden muss, die Sozialversicherungsbeiträge vollständig.
  • Es müssen nur 10% der Arbeitnehmer*innen von Kurzarbeit betroffen sein, damit die Regelungen greifen.
  • Kurzarbeitergeld gibt es auch für Leiharbeitnehmer, die bisher gesetzlich (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) ausgeschlossen waren.
  • Auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit wird vollständig oder teilweise verzichtet.

Das am 13. März 2020 beschlossene Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserungen der Regelungen für das Kurzarbeitergeld ist hier nachzulesen.

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Fragen und Antworten zu Kurzarbeit und Qualifizierung zusammengefasst.

 

UPDATE vom 19.03.2020:

DGB fordert Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für alle Branchen

 

Am 18. März 2020 traf sich der DGB-Vorsitzende Reiner Hoffmann zum Corona-Sozialpartnergespräch mit dem Bundesarbeitsminister und dem Bundeswirtschaftsminister. Die Regierung hatte zwar den Zugang zu Kurzarbeit erleichtert, nicht aber die Höhe des Kurzarbeitergeldes von 60% bzw. 67% des Nettolohns angepasst.

 

In manchen Branchen gilt durch einen Tarifvertrag oder aufgrund einer Betriebsvereinbarung, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld seiner Beschäftigten aufstockt. Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten konnte aktuell mit den Arbeitgebern der Systemgastronomie eine Aufstockung auf 90% des Nettolohns vereinbaren. Dieses Ziel verfolgt der DGB für alle Branchen. Die Gewerkschaften und die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände sind soweit übereingekommen, dass sie in der Krise kooperieren wollen. Eine Lösung für die Aufstockung beim Kurzarbeitergeld fanden sie jedoch noch nicht.

 


LINKS:
Weitere Hinweise und Informationen zum Coronavirus und seinen Auswirkungen gibt es
Beim Bundesgesundheitsministerium
Beim Bundesarbeitsministerium
Bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Beim Robert Koch-Institut
Bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (Spitzenverband für die neun gewerblichen Berufsgenossenschaften und die 27 Unfallkassen)


Lesen Sie auch:

Alles zu Corona und was Beschäftigte dazu wissen müssen in unserem großen Schwerpunktthema