Wenn der Arbeitgeber Mundschutz am Arbeitsplatz verbieten möchte, muss er den Betriebsrat beteiligen. Copyright by Adobe Stock/ Andrew Ivan
Wenn der Arbeitgeber Mundschutz am Arbeitsplatz verbieten möchte, muss er den Betriebsrat beteiligen. Copyright by Adobe Stock/ Andrew Ivan

Die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit hat ihren ersten Corona-Fall: Der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Berlin endete so kurz und schmerzlos, wie man es sich für jeden infizierten Menschen wünscht.
 

Arbeitgeber verbietet Schutzkleidung

Vor Gericht stand ein Unternehmen, das auf den Berliner Flughäfen Duty-Free-Shops betreibt. Offenbar hatten sich einige Beschäftigte aus Angst vor Ansteckung bei den durchreisenden Fluggästen Mundschutz und Handschuhe zugelegt.
 
Jedenfalls untersagte der Ladenbetreiber den Beschäftigten, derartige Schutzkleidung zu verwenden. Hiergegen wendete sich der Betriebsrat mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er sah sein Mitbestimmungsrecht verletzt.
 
Bekleidungsvorschriften unterfallen dem Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung im Betrieb. Dies gilt sowohl für spezielle Dienstkleidung („Uniform“), als auch für allgemeine Bekleidungsvorschriften („Hemd und Krawatte“).
 

Bekleidungsvorschriften sind mitbestimmungspflichtig

Wie bei allen Fällen der echten Mitbestimmung kann der Arbeitgeber Maßnahmen nicht einseitig anordnen, sondern muss mit dem Betriebsrat verhandeln. Wenn sich beide nicht einigen können, entscheidet die Einigungsstelle.
 
Einseitige Maßnahmen des Arbeitgebers in diesem Bereich sind unwirksam. Die Beschäftigten müssen sie nicht befolgen. Der Betriebsrat kann auf Unterlassung klagen, auch im Eilrechtsschutz.
 
Dies war im hiesigen Fall offenbar auch dem Shop-Betreiber wieder eingefallen  - möglicherweise hat er auch juristischen Rat eingeholt, nachdem er den Unterlassungsantrag erhalten hat. Denn er teilte dem Gericht mit, Beschäftigte könnten bei der Arbeit Mundschutz und Handschuhe tragen, falls sie dies wollen. Der Betriebsrat hat das Verfahren daraufhin für erledigt erklärt.
 
Links
Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin
 
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Rechtliche Grundlagen

§ 87 BetrVG

§ 87 Mitbestimmungsrechte

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

[...]

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.