Grundsätze, nach denen die Betriebsratswahl zu erfolgen hat, sind die 

  • der Verhältnismäßigkeits- oder Listenwahl

sowie 

  • der Mehrheitswahl


Nach welchem Wahlgrundsatz im Einzelfall vorzugehen ist, hängt davon ab, wie viele Mitarbeiter im Betrieb beschäftigt sind.

Wann erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl?

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht als Normalfall an, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeitswahl erfolgt. Mehrheitswahl kommt nach der Systematik des Gesetzes also nur ausnahmsweise in Betracht, 

  • wenn im Betrieb regelmäßig zwischen fünf und 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind (Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe) oder
  • wenn Wahlvorstand und Arbeitgeber bei Betrieben mit 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen vereinbaren, dass das Vereinfachte Wahlverfahren gelten soll oder
  • wenn es bei einer Wahl, die eigentlich als Verhältnis- oder Listenwahl durchzuführen wäre, nur eine Vorschlagsliste gibt. Eine Verhältnis- oder Listenwahl wäre eigentlich durchzuführen, wenn der Betrieb mehr als 50 Mitarbeiter*innen hat und keine Vereinbarung zwischen Wahlvorstand und Arbeitgeber zur Anwendung des Vereinfachten Wahlverfahrens besteht.

Was bedeutet Mehrheitswahl im Vereinfachten Wahlverfahren?

Bei einer Mehrheitswahl kommt in den Betriebsrat, wer bei die meisten Stimmen erhalten hat. Sind etwa fünf Betriebsrät*innen zu wählen, haben es die fünf stimmbesten Kandidat*innen geschafft.

Alle Wähler*innen haben so viele Stimmen, wie Betriebsräte zu wählen sind. Vergeben die Wähler*innen weniger Stimmen, ist dies unschädlich. Vergeben sie mehr, ist der Stimmzettel ungültig.

Da die Wähler*innen ihre Stimme direkt einer oder mehreren Personen geben, heißt diese Art der Wahl auch Persönlichkeitswahl.

Wie kommen Bewerber*innen auf den Stimmzettel?

Bei einer Mehrheitswahl im Vereinfachten Wahlverfahren können sowohl Wahlberechtigte als auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge aufstellen und beim Wahlvorstand einreichen. Auf den Wahlvorschlägen sind Personen zu benennen, die sich zur Wahl stellen möchten. Dabei sind 

„ … die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen.“

Außerdem ist die „ … schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag …“ beizufügen. 

Um gültig zu sein, müssen die Wahlvorschläge von „ … mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein.“ (Stützunterschriften)

Auf dem Stimmzettel stehen dann in alphabetischer Reihenfolge alle Bewerber*innen, die auf gültigen Wahlvorschlägen genannt sind. 

Was bedeutet Mehrheitswahl bei der Wahl mit nur einer Liste?

Ist bei einer Wahl, die eigentlich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeits- oder Listenwahl durchzuführen wäre, nur eine Liste beim Wahlvorstand eingereicht, sind auf dem Stimmzettel alle Bewerber*innen, die auf der Liste stehen, aufzuführen. Dies hat in der Reihenfolge zu geschehen, in der sie auf der eingereichten Liste stehen. 

Im Übrigen gilt dasselbe wie bei der Mehrheitswahl im Vereinfachten Wahlverfahren.

Was bedeutet Listenwahl?

Bei einer Verhältnismäßigkeits- oder Listenwahl treten verschiedene Listen gegeneinander an. Die Wähler*innen haben bei der Wahl nur eine Stimme, die sie einer Liste geben können. Das bedeutet, dass sie nicht die Möglichkeit haben, einzelne Personen direkt zu wählen.

Wer kommt bei einer Listenwahl in den Betriebsrat?

Die Sitze im Betriebsrat verteilen sich im Verhältnis der Stimmen zueinander, die die einzelnen Listen bekommen haben.

Nehmen wir an, ein Betrieb hat 105 Beschäftigte. Es sind die Listen A, B und C angetreten. Die Liste A bekommt 60 Stimmen, die Liste B 30 und die Liste C 15. Dann ist die Bestimmung der Sitzverteilung auf die Listen und welche Personen in den Betriebsrat einziehen, in 4 Schritten zu ermitteln:

Schritt 1)

Zunächst sind die Stimmenzahlen nebeneinander zu schreiben und dann jeweils durch 1, durch 2, durch 3 usw. zu teilen.

Das bedeutet in unserem Beispiel:


Schritt 2)

Es sind die höchsten Zahlen zu ermitteln (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren).


Schritt 3)

Jede Liste bekommt für jede Höchstzahl einen Sitz im Betriebsrat. Da unser Betrieb 105 Beschäftigte hat, sind sieben Sitze zu vergeben. Davon erhält

Liste A: vier Sitze (Höchstzahlen 60, 30, 20 und 15)

Liste B:  zwei Sitze (Höchstzahlen 30 und 15)

Liste C:  einen Sitz (Höchstzahl 15) 

Schritt 4)

Die Kandidat*innen, die auf Platz 1 bis 4 von Liste A, auf Platz 1 und 2 von Liste B sowie auf Platz 1 von Liste C stehen, kommen in den Betriebsrat.

Wie kommen die Listen auf den Stimmzettel?

Im Gegensatz zur Mehrheitswahl können bei der Listenwahl nur Wahlberechtigte, nicht aber eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Vorschlagslisten beim Wahlvorstand einreichen. 

Auf den Stimmzetteln „ … sind die Vorschlagslisten … unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber … aufzuführen …“

Im Hinblick auf die erforderlichen Stützunterschriften sowie auf die Auflistung der Kandidat*innen gelten die gleichen Regelungen wie bei den Wahlvorschlägen im Rahmen der Mehrheitswahl.

Das sagen wir dazu:

Bei einer Mehrheits-/Persönlichkeitswahl wählen die Wähler*innen Personen. Dabei werden sie Kandidat*innen ihre Stimme geben, die sie persönlich kennen, die sie aus eigener Anschauung für kompetent halten und denen sie das erforderliche Vertrauen Entgegenbringen.

Dagegen ist es bei einer Listenwahl durchaus möglich, dass die Wahler*innen insbesondere die Kandidat*innen auf den Listenplätzen drei und höher entweder gar nicht oder nicht gut kennen. Die Mitarbeiter*innen wählen dann quasi „die Katze im Sack“.

Deshalb sollte der Wahlvorstand in Betrieben mit 51 bis 100 regelmäßig Beschäftigten auf jeden Fall versuchen, mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren, dass das Vereinfachte Wahlverfahren Anwendung findet. Und dann eine Persönlichkeitswahl durchführen.

In Betrieben mit mehr als 100 regelmäßigen Mitarbeiter*innen besteht die einzige Möglichkeit, zu einer Mehrheits-/Persönlichkeitswahl zu kommen, darin, dass es nur eine Liste gibt. Darauf sollten alle Beteiligten hinarbeiten.

Vergleiche dazu:

Rechtliche Grundlagen

§§ 9, 14 und 14 a BetrVG, §§ 6, 11, 15, 20, 33 und 34 WO

Betriebsverfassungsgesetz
§ 9 Zahl der Betriebsratsmitglieder *)
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,
21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,
51 wahlberechtigten Arbeitnehmern
bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,
401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,
701 bis 1.000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,
1.001 bis 1.500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,
1.501 bis 2.000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,
2.001 bis 2.500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,
2.501 bis 3.000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,
3.001 bis 3.500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,
3.501 bis 4.000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,
4.001 bis 4.500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,
4.501 bis 5.000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,
5.001 bis 6.000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,
6.001 bis 7.000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,
7.001 bis 9.000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats für je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.


Betriebsverfassungsgesetz
§ 14 Wahlvorschriften
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.



Betriebsverfassungsgesetz
§ 14a Vereinfachtes Wahlverfahren für Kleinbetriebe
(1) In Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern wird der Betriebsrat in einem zweistufigen Verfahren gewählt. Auf einer ersten Wahlversammlung wird der Wahlvorstand nach § 17a Nr. 3 gewählt. Auf einer zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Diese Wahlversammlung findet eine Woche nach der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands statt.

(2) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands nach § 17a Nr. 3 gemacht werden; für Wahlvorschläge der Arbeitnehmer gilt § 14 Abs. 4 mit der Maßgabe, dass für Wahlvorschläge, die erst auf dieser Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform erforderlich ist.

(3) Ist der Wahlvorstand in Betrieben mit in der Regel fünf bis fünfzig wahlberechtigten Arbeitnehmern nach § 17a Nr. 1 in Verbindung mit § 16 vom Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat oder nach § 17a Nr. 4 vom Arbeitsgericht bestellt, wird der Betriebsrat abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 auf nur einer Wahlversammlung in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlvorschläge können bis eine Woche vor der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats gemacht werden; § 14 Abs. 4 gilt unverändert.

(4) Wahlberechtigten Arbeitnehmern, die an der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats nicht teilnehmen können, ist Gelegenheit zur schriftlichen Stimmabgabe zu geben.

(5) In Betrieben mit in der Regel 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbaren.



§ 6 WO Vorschlagslisten



(1) 1Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. 2Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.

(3) 1In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. 2Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.

(4) 1Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. 2Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.

(5) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. 2Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.

(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.

(7) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. 2Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.




§ 11 WO Stimmabgabe

(1) 1Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. 2Die Stimmabgabe erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in den hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlägen).

(2) 1Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten nach der Reihenfolge der Ordnungsnummern sowie unter Angabe der beiden an erster Stelle benannten Bewerberinnen oder Bewerber mit Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit Kennworten versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. 2Die Stimmzettel für die Betriebsratswahl müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 3Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.

(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählte Vorschlagsliste durch Ankreuzen an der im Stimmzettel hierfür vorgesehenen Stelle.

(4) Stimmzettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere Angaben als die in Absatz 1 genannten Vorschlagslisten, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.



§ 15 WO Verteilung der Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten



(1) 1Die Betriebsratssitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt. 2Dazu werden die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. 3Die ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht mehr in Betracht kommen.

(2) 1Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele Höchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geordnet, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. 2Jede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. 3Entfällt die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.

(3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen, so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.

(4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich nach der Reihenfolge ihrer Benennung.

(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten entfallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindestzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes:

1.
An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der niedrigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr benannte, nicht berücksichtigte Person des Geschlechts in der Minderheit.
2.
1Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf die Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht berücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit über. 2Entfällt die folgende Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.
3.
Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes erreicht ist.
4.
Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur die Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfolge ihrer Benennung zu berücksichtigen.
5.
Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz bei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Gunsten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1 hätte abgeben müssen.



§ 20 WO Stimmabgabe


(1) Ist nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so kann die Wählerin oder der Wähler ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in der Vorschlagsliste aufgeführt sind.

(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb in der Reihenfolge aufzuführen, in der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.

(3) 1Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihr oder ihm gewählten Bewerberinnen oder Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. 2§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4, §§ 12 und 13 gelten entsprechend.



§ 33 WO Wahlvorschläge


(1) 1Die Wahl des Betriebsrats erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen. 2Die Wahlvorschläge sind von den Wahlberechtigten und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bis zum Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands bei diesem einzureichen. 3Wahlvorschläge, die erst in dieser Wahlversammlung gemacht werden, bedürfen nicht der Schriftform (§ 14a Abs. 2 des Gesetzes).

(2) 1Für Wahlvorschläge gilt § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 2§ 6 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein Wahlberechtigter, der mehrere Wahlvorschläge unterstützt, auf Aufforderung des Wahlvorstands in der Wahlversammlung erklären muss, welche Unterstützung er aufrechterhält. 3Für den Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft gilt § 27 entsprechend.

(3) 1§ 7 gilt entsprechend. 2§ 8 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Mängel der Wahlvorschläge nach § 8 Abs. 2 nur in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands beseitigt werden können.

(4) Unmittelbar nach Abschluss der Wahlversammlung hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen, wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2).

(5) 1Ist in der Wahlversammlung kein Wahlvorschlag zur Wahl des Betriebsrats gemacht worden, hat der Wahlvorstand bekannt zu machen, dass die Wahl nicht stattfindet. 2Die Bekanntmachung hat in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 31 Abs. 2) zu erfolgen.




§ 34 WO Wahlverfahren


(1) 1Die Wählerin oder der Wähler kann ihre oder seine Stimme nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abgeben, die in einem Wahlvorschlag benannt sind. 2Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. 3Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet die von ihm Gewählten durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle; es dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber angekreuzt werden, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. 4§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 4 und § 12 gelten entsprechend.

(2) Im Fall der nachträglichen schriftlichen Stimmabgabe (§ 35) hat der Wahlvorstand am Ende der Wahlversammlung zur Wahl des Betriebsrats die Wahlurne zu versiegeln und aufzubewahren.

(3) 1Erfolgt keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe, hat der Wahlvorstand unverzüglich nach Abschluss der Wahl die öffentliche Auszählung der Stimmen vorzunehmen und das sich daraus ergebende Wahlergebnis bekannt zu geben. 2Die §§ 21, 23 Abs. 1 gelten entsprechend.

(4) 1Ist nur ein Betriebsratsmitglied zu wählen, so ist die Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(5) Sind mehrere Betriebsratsmitglieder zu wählen, gelten für die Ermittlung der Gewählten die §§ 22 und 23 Abs. 2 entsprechend.