Betriebsräte können ihre Sitzungen vorerst weiter in Form von Telefon- und Videokonferenzen abhalten. Copyright by Adobe Stock/Вадим Пастух
Betriebsräte können ihre Sitzungen vorerst weiter in Form von Telefon- und Videokonferenzen abhalten. Copyright by Adobe Stock/Вадим Пастух

Der Gesetzgeber hatte die Sonderregel aus Anlass der Covid-19-Pandemie geschaffen, da Präsenzsitzungen in der Pandemie oft schwer durchführbar sind.
 

In der Pandemie ausnahmsweise Betriebsratssitzung per Videokonferenz möglich

Denn zum einen sind Sitzungen „coronakonform“, also mit hinreichendem Abstand, Masken und regelmäßiger Frischluftzufuhr schwieriger durchzuführen. Zum anderen steigt die Gefahr, dass Betriebsratsmitglieder etwa wegen Quarantäne oder Kurzarbeit nicht im Betrieb sind und  - jedenfalls im Fall der Quarantäne  - auch nicht sein dürfen.
 
Daher können Sitzungen des Betriebsrats sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz stattfinden, sofern die Vertraulichkeit sichergestellt ist. Das gilt auch für andere Gremien der Mitbestimmung.
 
Deshalb ist auch eine Aufzeichnung unzulässig. Die Teilnehmenden müssen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
 

Auch in der Pandemie geht Präsenzsitzung vor

Trotz der Pandemie bleibt es aber bei dem Grundsatz, dass Betriebsratssitzungen als Präsenzsitzungen, also bei körperlicher Anwesenheit aller Betriebsratsmitglieder in einem geschlossenen Raum, stattfinden sollen. In welcher Form die Sitzung stattfindet, entscheidet der oder die Betriebsratsvorsitzende.
 
Dieser muss abwägen, inwieweit das Pandemiegeschehen und die Gegebenheiten vor Ort eine Präsenzsitzung möglich erscheinen lassen. Keinesfalls steht es dem Arbeitgeber zu, eine Videokonferenz anstelle einer Präsenzsitzung anzuordnen.
 
In Zeiten der Pandemie ist die Videokonferenz das Mittel der Wahl ist, um die Funktionsfähigkeit des Gremiums aufrecht zu erhalten. Allerdings dürfte inzwischen vielen Beschäftigten und auch Chefs klar geworden sein, dass diese Form der Kommunikation ein echtes Zusammenkommen nicht ersetzen kann.
 
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Rechtliche Grundlagen

§ 129 BetrVG: Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.

(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.