Fotos von Mitarbeitern darf der Arbeitgeber nur mit deren Einwilligung verwenden. Copyright by Adobe Stock/auremar
Fotos von Mitarbeitern darf der Arbeitgeber nur mit deren Einwilligung verwenden. Copyright by Adobe Stock/auremar

Vor dem Arbeitsgericht Lübeck ist eine Mitarbeiterin gegen eine Pflegeeinrichtung vorgegangen, weil sich ihr Foto auf der firmeneigenen Facebook-Seite befand.
 

Einwilligung erstreckte sich nicht auf Facebook

Die Mitarbeiterin hatte zwar eingewilligt, dass ihr Foto für einen Aushang in der Pflegeeinrichtung selbst verwendet wird, nicht jedoch mit der Veröffentlichung auf Facebook. Als sie aus dem Unternehmen ausschied, wollte sie, dass ihr Arbeitgeber das Foto auf Facebook löscht.
 
Zukünftig wollte sie nämlich mit der Pflegeinrichtung nicht mehr in Verbindung gebracht werden. Nachdem die ehemalige Arbeitgeberin das Foto gelöscht hatte, verlangte die ehemalige Mitarbeiterin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der ungenehmigten Veröffentlichung des Fotos auf Facebook.
 
Das Arbeitsgericht Lübeck gab dem Antrag statt, weil es im Hinblick auf den Schmerzensgeldanspruch eine Aussicht auf Erfolg sah. Ein Verstoß gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung liege vor.
 

Schmerzensgeld muss noch festgelegt werden

Dadurch, dass die Pflegeeinrichtung das Foto der Mitarbeiterin auf Facebook gepostet hat, habe sie das Recht am eigenen Bild verletzt. Auch habe die Arbeitgeberin kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung ohne Einwilligung gehabt. Denn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.
 
Der Höhe nach sei ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro wohl angemessen. Diese Zurückhaltung erklärte das Gericht mit der Tatsache, dass das Recht am eigenen Bild nicht schwerwiegend verletzt worden sei.
 
Nach der deutschen Rechtsprechung komme ein höheres Schmerzensgeld nur in Frage, wenn ein erheblich schwerwiegender Eingriff in die Privat- und Intimsphäre vorliege. Selbst bei mehrtägiger bis mehrmonatiger heimlicher Überwachung oder heimlichen Fotoaufnahmen aus dem persönlichsten Umfeld seien in der Regel Beträge bis 1.000 Euro angemessen.
 
Links
 
Krankenkasse darf Fotos nicht auf Vorrat speichern
Polizist muss Fotos von seinem Geschlechtsteil dulden
Videoaufnahmen an meinem Arbeitsplatz ohne mein Wissen?

Das sagen wir dazu:

Da es sich zunächst nur um ein Antragsverfahren um Prozesskostenhilfe handelt, ist jedenfalls wegen der Höhe des Schmerzensgeldes das letzte Wort noch nicht gesprochen. Man kann aber davon ausgehen, dass es sich in der genannten Höhe bewegen wird. Die deutsche Rechtsprechung ist hier traditionell knauserig.

Dabei ist schon fraglich, ob das Gericht tatsächlich Recht hat, wenn es von einem nur leichten Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild ausgeht. Denn immerhin ist es im Internet für eine unendliche Anzahl von Menschen sichtbar. Andererseits kommt es natürlich immer auf die Art des Bildes und Unternehmens an.

Für Beschäftigte wichtig zu wissen ist, dass die Nutzung ihrer Fotos nur mit einer Einwilligung möglich ist, die sich auf jede Art der Verwendung erstrecken muss. Wer sich also damit einverstanden erklärt, dass sein Foto am Schwarzen Brett aushängt, der muss nicht damit rechnen, sein Bild in Flyern, der Homepage oder in den sozialen Medien wiederzufinden. Im Hinblick auf den unterschiedlichen Verbreitungsgrad sollte dies auch den Arbeitgebern einleuchten.

Rechtliche Grundlagen

Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.