Die dauerhafte Speicherung von Bildern der Versicherten ist für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht erforderlich. Copyright by momius/fotolia
Die dauerhafte Speicherung von Bildern der Versicherten ist für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte nicht erforderlich. Copyright by momius/fotolia

Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ist eine Chipkarte im Scheckkartenformat mit Lichtbild. Es gibt sie seit Oktober 2011. Ende 2013 löste sie die Krankenversichertenkarte ab, die ein Jahr später endgültig ihre Berechtigung verlor.
 
In einem Urteil aus dem Jahr 2014 (B 1 KR 35/13 R) hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die gesetzlichen Regelungen zur elektronischen Gesundheitskarte nicht das Grundrecht Versicherter auf informationelle Selbstbestimmung verletzen. Auch eine Verletzung des europäischen Datenschutzrechts hatten die Richter verneint.
 

Krankenkassen speichern Lichtbilder als Sozialdaten der Versicherten

Seit die Versicherten für ihre Karte ein Foto abgeben müssen, meinen die Krankenkassen, sie dürfen deren Fotos für die gesamte Dauer der Versicherung behalten. Eine Löschung sei vor Ende der Mitgliedschaft nicht möglich, da zuvor Ersatz- oder Folgekarte auszustellen sein könnten.
 
Standard der Krankenkassen ist es deshalb, die Lichtbilder der Versicherten als Sozialdaten dauerhaft zu archivieren.
 

Viele Versicherte klagten auf Löschung ihrer Fotos

Wer die Löschung seines Fotos verlangte, nachdem die Kasse die Gesundheitskarte erstellt hatte, konnte bei den Sozialgerichten durchaus erfolgreich sein.
 
Manche Krankenkassen gaben in solchen Fällen auch nach und löschten das Lichtbild des Versicherten. Unsere Empfehlung lautete deshalb, die Löschung zu beantragen, wenn man mit der Speicherung seines Bildes bei seiner Krankenkasse für die Folgeausstellung der Gesundheitskarte nicht einverstanden ist.

Dürfen Krankenkassen für die Gesundheitskarten Fotos auf Vorrat speichern?
 

Bundessozialgericht entscheidet zugunsten der Versicherten

Nun hat es ein solches Verfahren bis zum Bundessozialgericht (BSG) geschafft. Die beklagte Krankenkasse erkannte dort den Wunsch des Klägers auf Löschung seines Lichtbildes an. Das BSG sprach dennoch ein Urteil. Denn der Kläger, der sich auch auf sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung berief, nahm das Anerkenntnis nicht an.
 
Der Kläger war zuvor mit seiner Klage beim Sozialgericht Konstanz sowie in der Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg glücklos. Er hatte dort allerdings auch versucht zu erreichen, dass ihm seine Krankenkasse eine Gesundheitskarte ohne Lichtbild ausstellt. Dieses Begehren verfolgte er beim BSG nicht weiter. Es ging nur noch darum, die dauerhafte Speicherung zu verhindern.
 

Es fehlt eine Ermächtigungsgrundlage, um das Lichtbild länger zu speichern

Die Begründung der Bundesrichter ist eigentlich ganz simpel. Das Gesetz gibt eine Speicherung der Fotos bis zur Ende der Mitgliedschaft nicht her.
 
§ 284 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) lautet auszugsweise: Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte erforderlich sind.
 

Ausstellung = Erstausstellung

Das Landessozialgericht hatte hier die Ansicht der beklagten Krankenkasse vertreten. Mit der „Ausstellung“ der eGK sei auch eine eventuelle Ersatzausstellung gemeint. Das sieht man beim BSG anders, Ausstellung sei nur die Erstausstellung.
 
Damit ist klargestellt: Das Recht der Krankenkassen zur Speicherung von Sozialdaten erstreckt sich auch auf das Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte. Es besteht aber nicht bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
 
Mutmaßlich wird es der ein oder andere sicher ganz praktisch finden, wenn sein Lichtbild bei seiner Krankenkasse gespeichert ist, um es im Bedarfsfall wiederzuverwenden. Wer das aber eben nicht möchte, kann sich gegen die dauerhafte Speicherung wehren.
 
Links:
Hier geht es zur Pressemitteilung des Bundessozialgerichts
Allgemeine Infos zur Gesundheitskarte finden Sie beim Gesundheitsministerium
Über einen eigenen Fall zum Thema „Vorratsspeicherung“ haben wir hier berichtet