Ein Arbeitszeugnis darf gelocht sein, wenn im Betrieb des Arbeitgebers nur gelochtes Briefpapier vorhanden ist. Copyright by eccolo / Fotolia.
Ein Arbeitszeugnis darf gelocht sein, wenn im Betrieb des Arbeitgebers nur gelochtes Briefpapier vorhanden ist. Copyright by eccolo / Fotolia.

Arbeitszeugnisse müssen nicht nur inhaltlich korrekt und wohlwollend sein, sondern auch gewissen formellen Anforderungen entsprechen. Das Arbeitsgericht Weiden hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem es sich mit diesen Anforderungen beschäftigen musste.
 

Arbeitszeugnis auf gelochtem Briefpapier

Ein Bauunternehmen, das Fliesen und Natursteine verkauft und verlegt, hatte einer Beschäftigten nach deren Ausscheiden ein Arbeitszeugnis auf gelochtem Geschäftspapier ausgestellt. Die ehemalige Beschäftigte war damit jedoch nicht einverstanden und klagte.
 
Sie war forderte ein Zeugnis auf nicht gelochtem Geschäftspapier. Eine Lochung sei absolut unüblich und lasse negative Rückschlüsse auf das Arbeitsverhältnis und die Beurteilung zu.
 
Das beklagte Bauunternehmen berief sich darauf, ein solches Zeugnis nicht erteilen zu können, weil es derartiges Papier im Unternehmen nicht gebe. Der Betrieb habe stets nur gelochtes Geschäftspapier bezogen. Ungelochtes Papier sei zu keinem Zeitpunkt geliefert worden und auch nicht vorhanden.
 
Die Klägerin entgegnete hierauf, es sei der Beklagten zumutbar, wenigstens für Zeugnisse einige wenige Bögen ungelochtes Geschäftspapier anzuschaffen, da dies keine wesentlichen Kosten verursache. Sie habe in jedem Fall Anspruch auf ein ungelochtes Zeugnis.
 

Zeugnis muss formell in Ordnung sein

Das Arbeitsgericht Weiden wies die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstellung ihres Arbeitszeugnisses auf ungelochtem Geschäftspapier. Mit Blick auf die Baubranche und die Größe des Unternehmens dürfe der Arbeitgeber gelochtes Geschäftspapier für ein Arbeitszeugnis verwenden, wenn im Betrieb ausschließlich dieses vorhanden ist.
 
Ein Arbeitszeugnis müsse formell in Ordnung sein. Hierzu gehöre insbesondere:
 

  • Das Zeugnis muss sauber und ordentlich, sinnvollerweise in Maschinenschrift mit lesbarem Schriftgrad geschrieben sein.
  • Es darf keine Flecken, Radierungen, Verbesserungen oder Durchstreichungen aufweisen.
  • Es darf nicht den Eindruck erwecken, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärung, zum Beispiel, wenn er branchenübliche Merkmale oder Zusätze weglässt.
  • wie dies etwa beim Weglassen eines in der Branche oder dem Gewerbe üblichen Merkmals oder Zusatzes oder bei der Benutzung sonst nicht üblicher Formulare der Fall wäre. Daher ist ein Zeugnis nur dann ordnungsgemäß, wenn es auf Firmenpapier geschrieben worden ist.

 

Keine übertrieben hohen Ansprüche an Arbeitszeugnis

Andererseits dürfte man auch keine übertriebenen Anforderungen an die Zeugnisästhetik stellen. Unwesentliche Unvollkommenheiten des Zeugnisses habe der Arbeitnehmer hinzunehmen. Ein Rechtsanspruch auf ein ungefaltetes Zeugnis bestehe nicht, ebenso wenig auf Farbe. Sofern das Zeugnis aus zwei oder mehr Blättern besteht, dürfe es maschinell mittels Heftklammer verbunden werden.
 
Als Maßstab diene nach der vom Bundesarbeitsgericht entwickelten Rechtsprechung, welche Gepflogenheiten in der betreffenden Branche bestehen. Deshalb seien an die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses einer internationalen Großkanzlei andere Anforderungen zu stellen als an die eines kleinen Handwerkbetriebes.
 
An diesem Maßstab gemessen, sei das Zeugnis ordnungsgemäß. Das Gericht sah es nach der Befragung von zwei Zeugen als bewiesen an, dass die Beklagte nur gelochtes Geschäftspapier besitzt und benutzt.
 

Keine Pflicht zur Neuanschaffung

Die Beklagte müsse sich auch kein neues, ungelochtes Geschäftspapier besorgen. Hierzu sei sie nur verpflichtet, wenn die Zeugniserstellung auf ungelochtem Papier im betreffenden Geschäftszweig Standard oder die Lochung ein verbotenes Geheimzeichen wäre.
 
Dass ein ungelochtes Zeugnis maßgebender Standard in der Baubranche wäre, konnte das Gericht dem Vorbringen der Parteien nicht entnehmen. Die Klägerin sei nur ganz allgemein und ohne Branchenbezug davon ausgegangen, dass Zeugnisse auf ungelochtem Geschäftspapier üblich seien.
 
Auch die Befürchtung der Klägerin, bei den Lochungen handele es sich um unzulässige Geheimzeichen, konnte das Gericht nicht nachvollziehen. Anhaltspunkte dafür, dass sich der beklagte Handwerksbetrieb durch die Verwendung eines gelochten Papiers vom Zeugnisinhalt distanziert oder die Klägerin sonst kritisiert, seien nicht erkennbar.
 
Hier finden Sie das Urteil des Arbeitsgerichts Weiden
 
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Zu gut ist auch nicht gut

Das sagen wir dazu:

Der Behördentriathlon „Knicken – Lochen – Heften“ gilt nicht für Arbeitszeugnisse. Ebenso wenig übrigens wie die für Briefe üblichen Adressfelder, Anreden und Grußformeln. Dennoch finden sich derartige Fehler nach wie vor in vielen Zeugnissen.

Auch was das Lochen angeht, ist Vorsicht geboten. Das Gericht weist im Urteil bewusst darauf hin, dass die Beklagte ein kleiner Handwerksbetrieb ist. Die Verantwortlichen haben hier ohnehin wenig Umgang mit Papier – anders als etwa in einem Büro.

Trotzdem stellt sich die Frage, ob sich Beschäftigte bei kleinen Handwerksunternehmen mit – optisch unzweifelhaft unschönen – Lochungen im Arbeitszeugnis abfinden müssen. Das Gericht hat in aller Bescheidenheit darauf hingewiesen, dass man das auch anders sehen könnte. Es ließ sich leider nicht klären, ob ein ungelochtes Zeugnis dem Standard entspricht. Insofern wäre eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Thema durchaus wünschenswert.

Rechtliche Grundlagen

§ 109 GewO

§ 109 Zeugnis

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.