Falsches Zeugnisdatum? Copyright by Stockfotos-MG / fotolia
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Wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses und das Zeugnisdatum weit auseinanderliegen, kann sich das auf das berufliches Fortkommen von Arbeitnehmer*innen negativ auswirken. Denn ein potenzieller neuer Arbeitgeber könnte daraus den Schluss ziehen, dass der Inhalt des Zeugnisses umstritten, ja vielleicht sogar Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung war. Deshalb könnte der Arbeitgeber von einer Einstellung absehen.
 


Zu dieser Problematik gibt es Entscheidungen des

  • Bundesarbeitsgerichts vom 5. September 1992
  • Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2018.

 

Worum ging es beim Bundesarbeitsgericht?

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 30. Juni 1990. Kurz danach erhielt sie ein Zeugnis, mit dem sie nicht zufrieden war. Es kam deshalb zu einem Prozess vor dem Arbeitsgericht. Er endete am 16. November 1990 mit einem Vergleich. Darin verpflichtete sich die Beklagte, das Zeugnis im Sinne der Klägerin zu ändern. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nach. Das geänderte Zeugnis trug das Datum des
3. Dezember 1990.
Zwischen dem Ende Arbeitsverhältnisse und dem Datum des Zeugnisses lag knapp ein halbes Jahr.
 

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Zunächst weist das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass Arbeitnehmer*innen, die ein Zeugnis erst einige Zeit nach ihrem Ausscheiden verlangen, eine Rückdatierung auf den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verlangen können. Dagegen bestehe ein Anspruch auf Rückdatierung, wenn Arbeitnehmer*innen das Zeugnis rechtzeitig verlangen und die verspätete Ausstellung nicht auf eigener Nachlässigkeit beruhe, sondern darauf zurückzuführen sei, dass der Arbeitgeber den berechtigten Änderungswünschen nur zeitverzögert nachkomme.
 

Worum ging es beim Landesarbeitsgericht?

Hier endete das Arbeitsverhältnis des Klägers am 30. April 2014 durch einen gerichtlichen Vergleich, der dem Kläger die Möglichkeit einräumt, der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Erst am 3. November 2016 forderte der Kläger seine ehemalige Arbeitgeberin auf, ihm ein Zeugnis zu erteilen. Einen Entwurf legte er nicht vor.
Dreizehn Tage später erstellte die Beklagte dieses Zeugnis. Zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Zeugnisdatum lagen hier mehr als 2,5 Jahre. Und auch hier wollte der Kläger, dass die Beklagte das Zeugnis auf den 30. April 2014 zurückdatiert.
 

Entscheidung des Landesarbeitsgerichts

Das Landesarbeitsgericht lehnte eine Verpflichtung der Beklagten dazu ab. Der Kläger habe 2,5 Jahre lang weder einen Zeugnisentwurf vorgelegt noch ein Zeugnis verlangt. Deshalb sei die verspätete Ausstellung des Zeugnisses - im Unterschied zum vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall - auf seine eigene Nachlässigkeit zurückzuführen. Ein Anspruch auf Rückdatierung scheide deshalb aus.

Hier gehts zum Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 09.09.1992

Hier gehts zum Urteil des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 11.01.2018