Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Copyright by Adobe Stock/FotoAndalucia
Der Arbeitgeber darf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Arbeitszeit anordnen. Copyright by Adobe Stock/FotoAndalucia

Der Kläger ist bei der Beklagten als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus beschäftigt. Im Mai 2020 ordnete die Beklagte für Beschäftigte und Besucher*innen des Rathauses die Pflicht an, Mund-Nase-Bedeckungen zu tragen.
 

Kläger will ohne Maske ins Rathaus

Daraufhin legte der Kläger ein Attest vor, nach dem er ohne Angabe von Gründen von der Maskenpflicht zu befreien sei. Der Arbeitgeber ordnete deshalb an, er solle ein Gesichtsvisier tragen, wenn er das Rathaus betritt oder über die Flure geht sowie in den Gemeinschaftsräumen.
 
Der Kläger legte ein neues Attest vor, das ihn wiederum ohne Angabe von Gründen von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreite. Ohne Gesichtsbedeckung wollte sein Arbeitgeber ihn aber nicht im Rathaus beschäftigen und untersagte ihm den Zutritt.
 
Der Kläger beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach er ohne Maske oder Visier im Rathaus beschäftigt werden müsse.
 

Keine Befreiung durch fragwürdiges Attest

Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Anträge des Klägers ab. Das Gericht wertete den Gesundheits- und Infektionsschutzes der Mitarbeiter*innen und Besucher*innen des Rathauses höher als den Wunsch des Klägers, ohne Gesichtsvisier oder Mund-Nase-Abdeckung zu arbeiten.
 
Außerdem äußerte das Gericht Zweifel an der Stichhaltigkeit der ärztlichen Atteste. Ebenso wie bei der Maskentragepflicht an Schulen müsse ein solches Attest konkret und nachvollziehbar darlegen, warum die Person keine Maske tragen kann.
 
Denn immerhin wolle der Kläger mit der ärztlichen Bescheinigung einen Vorteil erwirken, weil er das Rathaus, anders als alle anderen, ohne Maske betreten will. Eine pauschale Behauptung reiche dafür nicht aus.
 
Links

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 4 Ga 18/20 vom 16. Dezember 2020
 
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Das sagen wir dazu:

Manche Menschen sind offenbar der Ansicht, das Wort „Attest“ habe regelrecht magische Wirkung. Eine entsprechende Bescheinigung eines Arztes oder einer Ärztin reiche aus, und man genieße gewissermaßen Narrenfreiheit. Ein Irrglaube, wie das Gericht in der vorliegenden Entscheidung deutlich macht.

Attest muss plausibel sein

Natürlich müssen Arbeitnehmer*innen sich hinsichtlich ihrer Gesundheit nicht offenbaren. Aber, wenn sie hierdurch einen Vorteil erlangen wollen, muss der Arbeitgeber schon in der Lage sein, wenigstens die Plausibilität zu überprüfen.

Und die ist hier sehr fragwürdig. Denn es geht nicht darum, dass jemand etwa in der Pflege oder im Verkauf während der gesamten Arbeitszeit Mund und Nase bedecken muss. Der Kläger kann am Schreibtisch ohne Maske arbeiten, diese soll er nur auf dem Weg zum Büro und zurück sowie in Gemeinschaftsräumen tragen.

Es ist nicht ohne weiteres plausibel, welche Krankheiten dies unzumutbar machen sollen. Zumal der Arbeitgeber auch das Tragen eines Visiers erlaubt hatte und das Atmen darunter leichter fällt. Vielmehr drängt sich der Verdacht auf, der Kläger wolle die Maske aus anderen Gründen nicht tragen. Aber im Hinblick auf dieses Verlangen stuft das Gericht den Gesundheitsschutz seiner Mitmenschen zu Recht höher ein.

Rechtliche Grundlagen

§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen

Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.