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Keine Narrenfreiheit am Arbeitsplatz

Die Hochphase der närrischen Zeit steht unmittelbar bevor und an vielen Orten herrscht Ausnahmezustand. Wir erklären, was Arbeitnehmer*innen am Arbeitsplatz beachten müssen, damit sie diese Zeit ohne böse Folgen überstehen.

Bamberg, den 26. Februar 2019: Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gibt es für die närrische Zeit nur, wenn dies ausdrücklich in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag geregelt ist. Auch wenn eine solche Regelung nicht besteht, kann sich ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung aus einer sogenannten „betrieblichen Übung“ ergeben.

Zum Karneval gibt es nur ausnahmsweise frei

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 3. September 1993 –17 Sa 584/93) hat entschieden, dass ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung besteht, wenn der Arbeitgeber über drei Jahre hinweg vorbehaltlos und ohne jede Einschränkung an Rosenmontag bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt.

Gibt es keinen allgemeinen Anspruch aufFreizeit, müssen Arbeitnehmer*innen entweder Urlaub einbringen oder Überstunden abfeiern.

Wenn der Arbeitgeber den Urlaub nicht genehmigt, sollte die/der Arbeitnehmer*insich keinesfalls selbst beurlauben oder versuchen, den Urlaubmit der Drohung zu erzwingen, er werde sonst an diesem Tag krank werden: Bei Androhung von Krankheit im Falle der Nichtgewährung von Urlaub droht die fristlose Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. März 2009 –2 AZR 251/07).

Verkleiden im Betrieb nur eingeschränkt erlaubt

Wenn sie schon arbeiten müssen, wollen manche Jecken sich wenigstens bei der Arbeit verkleiden, um etwas Frohsinn in den Betrieb zu bringen. Ob das erlaubt ist, hängt auch davon ab, wo man arbeitet undob man Kundenkontakt hat.

Die traditionelle Pappnase mag an der Bäckereitheke als nette Auflockerung gelten, am Bankschalter dürfte sie von den meisten Menschen als deplatziert erachtet werden. Die Vorschriften des Arbeitsschutzes müssen aber in jedem Fall gewahrt werden: Auch in Karnevalshochburgen darf der Baustellenhelm nicht gegen eine Narrenkappe eingetauscht werden.

Da es sich bei Kleidervorschriften um Fragen der Ordnung im Betrieb handelt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht. Dies erstreckt sich wiederum nicht auf die zwingenden Vorschriften des Arbeitsschutzes.

Alkohol trinken, nur wenn es erlaubt

Ebenfalls eine Frage der Ordnung im Betrieb ist es, ob Beschäftigte an Karneval oder zu anderen Gelegenheiten Alkohol trinken dürfen(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 1990 –Az.:1 ABR 11/89). Besteht kein Betriebsrat, kann der Arbeitgeber dies aufgrund seines Weisungsrechts eigenmächtig regeln.

Auf jeden Fall darf der Alkoholkonsum nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihre Leistungsfähigkeit verlieren. Es muss gewährleistet sein, dass die Arbeit ordnungsgemäß verrichtet wird.

Live Übertragung des Karnevalsumzugs

Aus demselben Grund dürfen Beschäftigte nicht während der Arbeit den Karnevalsumzug im Fernsehen verfolgen. Denn Fernsehen lenkt in der Regel von der eigentlichen Arbeit zu sehr ab.

Etwas anderes gilt für die Radioübertragung: Wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten durch das Radiohören nicht beeinträchtigt ist, stellt das Radiohören keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 1986 –Az.: 1 ABR 75/83).

In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts das Radiohören generell oder zu bestimmten Zeiten untersagen. In Betrieben mit Betriebsrat kann eine solche Regelung nicht einseitig erfolgen: Die Frage des Radiohörens betrifft die Ordnung im Betrieb und ist daher mitbestimmungspflichtig.

Beim Krawatten-Abschneiden ist Vorsicht geboten

Es ist gängiger Brauch, männlichen Kollegen und insbesondere Vorgesetzten an Weiberfastnacht die Krawatte abzuschneiden. Besonders in den Karnevalshochburgen haben sich die potentiellen Opfer in der Regel darauf eingestellt und dürftenhieran keinen Anstoß nehmen.

Wer nicht möchte, dass ihm die Krawatte abgeschnitten wird, sollte zumindest an Weiberfachnacht Krawatte im Schrank lassenoder nur eine tragen, auf die er gut verzichten kann. Derartige Vorkehrungen vermeiden spätere Rechtsstreitigkeiten und fördern den Betriebsfrieden.

Dennoch ist Vorsicht geboten: Das Abschneiden der Krawatte stellt eine Sachbeschädigung dar, das Opfer darf sich also grundsätzlich dagegen wehren. So hat das Amtsgericht Essen entschieden, dassdas ungewollte Abschneiden einer Krawatte zu einer Schadensersatzpflicht führt (ArbG Essen, Urteil vom 3. Februar 1988 –20 C 691/87).

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Autor*in:
Dr. Till Bender,
Abteilungsreferent, Pressesprecher, Redakteur „Arbeit und Recht",
Hauptverwaltung