Wird die Auseinandersetzung zwischen Betriebsrat und der Firma Hasco ein Religionsstreit?
Wird die Auseinandersetzung zwischen Betriebsrat und der Firma Hasco ein Religionsstreit?

Als Gruppenleiter ist der 35-jährige bei der Lüdenscheider Firma Hasco, die mit insgesamt 142 Arbeitnehmern große Metallplatten bearbeitet, beschäftigt und ist fünf Mitarbeitern vorgesetzt.

Der Arbeitgeber beabsichtigt die Beförderung des Gruppenleiters: Er soll zusätzlich die Gruppenleiterfunktion für die Schleiferei mit weiteren acht ihm dann zusätzlich unterstehenden Beschäftigten übernehmen.

Dieser beabsichtigten Versetzung versagte der Betriebsrat nach § 99 Absatz 2 Ziffer 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung. Er sah wegen der offensichtlichen antisemitischen Gesinnung des Gruppenleiters den Betriebsfrieden gefährdet. Der Betriebsrat kann eine Zustimmung unter anderem dann verweigern, wenn der Betriebsfrieden durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung bedroht ist.

Beförderung trotz antisemitischer Gesinnung

Der Beschäftigte hatte nämlich jahrelang als Facebook-Titelbild einen durchgestrichenen Davidstern zusammen mit der Bemerkung „Fuck You Israel“. Trotzdem war der Arbeitgeber nicht von seinem Beförderungswunsch abzubringen und leitete vor dem Arbeitsgericht Iserlohn das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Absatz 4 BetrVG ein.

Eine antisemitische Gesinnung mochte der Arbeitgeber, vertreten von der Anwaltskanzlei Dr. Schreiner aus Attendorn, jedoch aus zweifelhaften Erwägungen nicht erkennen. Schließlich liege die Veröffentlichung auf Facebook schon 18 Monate zurück. Gemeint seien zudem nicht die Juden, sondern der Staat Israel. Und außerdem bewege sich der Facebook-Eintrag noch im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit.

Betriebsrat gegen antisemitische Gesinnung

Diese Darstellung rief beim Rechtsschutzsekretär des Hagener Büros der DGB Rechtsschutz GmbH, der den Betriebsrat rechtlich berät und vor Gericht vertritt, Kopfschütteln und große Verärgerung hervor. Für diese antisemitischen Äußerungen dürfe sich die Gegenseite nicht auf den Schutz der Meinungsfreiheit berufen. Außerdem bezeichne das Wort „Israel“ nicht nur den Staat Israel, sondern allgemein das Judentum, was durch die Verwendung des Davidsterns auch ganz offensichtlich so gemeint sei.

Auch die Vorsitzende Richterin des Arbeitsgerichts Iserlohn verurteilte das antisemitische Titelbild, fragte aber konkret nach der dadurch hervorgerufenen Störung des Betriebsfriedens.

„Die sind zum Arbeiten da, nicht zum Beten“

Der Betriebsrat wies auf weitere Auffälligkeiten des Gruppenleiters hin: Dieser hatte zwei gläubige Christen, die ihren Arbeitsplatz mit dem christlichen Kreuz geschmückt hatten, zur Entfernung der Kreuze angewiesen. Aus Sicht des Arbeitgeberanwaltes ein ganz normaler Vorgang: „Die sind ja auch zum Arbeiten da, nicht zum Beten!“

Eine Einigung konnte im Gerichtstermin nicht erzielt werden. Der Vorsitzenden Richterin fehlte nach eigenen Angaben für einen Vergleichsvorschlag in dieser Sache die Phantasie. Nun muss im Herbst das Arbeitsgericht Iserlohn entscheiden, ob die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzt wird.



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Im Praxistipp: § 99 Betriebsverfassungsgesetz - Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

Rechtliche Grundlagen

§ 99 Betriebsverfassungsgesetz - Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

§ 99 Betriebsverfassungsgesetz
Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1. die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2. die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4. der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5. eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.