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Über 3.000 Neueingänge beim Bundessozialgericht im Jahr 2018

BSG-Präsident Schlegel stellt Tätigkeitsbericht für 2018 vor. Copyright by Dr. Till Bender.
BSG-Präsident Schlegel stellt Tätigkeitsbericht für 2018 vor. Copyright by Dr. Till Bender.

Am 5. Februar 2019 stellte der Präsident des Bundessozialgerichts Dr. Rainer Schlegel im Rahmen des Jahrespressegesprächs den Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts für das Jahr 2018 vor. Er wies darauf hin, dass das Bundessozialgericht wie im Vorjahr stark in Anspruch genommen werde.

So gab es insgesamt über 3.000 Neuzugänge, wobei die durchschnittliche Verfahrensdauer für ein Revisionsverfahren 12,8 Monate beträgt. Wenn man bedenkt, dass die Verfahrensdauer beim Sozialgericht oft mehr als zwei Jahre dauern, ist das eine relativ schnelle Bearbeitungszeit.

Präsident sprach über Abrechnungsstreitigkeiten

Der Präsident sprach außerdem die Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen an, die eine Folge des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes des Jahres 2018 waren und Ende letzten Jahres zu einer wahren Klagewelle geführt haben.
 
Er bedauerte, dass oft die Interessen der Akteure im Gesundheitswesen und nicht eine bessere Versorgung der Versicherten im Vordergrund stünden.
 
In dem Tätigkeitsbericht des Bundessozialgerichts sind auch einige bedeutsame Entscheidungen aufgeführt.

Arbeitslosenversicherung

Sperrzeit kann nur einmal verhängt werden
 
Dem Kläger wurden von der Bundesagentur für Arbeit drei Vermittlungsvorschläge unterbreitet. Er hat sich auf keinen der Vorschläge beworben. Danach hob die Bundesagentur für Arbeit das Arbeitslosengeld wegen Eintritts von drei Sperrzeiten auf. Das Bundessozialgericht hat jedoch entschieden, dass bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen, von einem Lebenssachverhalt auszugehen ist. Er konnte nur eine Sperrzeit eintreten (Urteil vom 3. Mai.2018 -B 11 AL 2/17 R).
 
Siehe hierzu auch unseren Beitrag
Dreimal nicht beworben = Drei Sperrzeiten? - DGB Rechtsschutz GmbH
Freistellungszeiträume sind bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen
 
Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosengeldes ist das abgerechnete Einkommen der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses. Die Bundesagentur für Arbeit hat die Ansicht vertreten, dass Zeiträume, in denen der Beschäftigte nicht gearbeitet hat, sondern unwiderruflich von der Arbeit gegen Bezahlung freigestellt worden ist, nicht einzubeziehen sind. Das Bundessozialgericht sah dies anders: es komme auf dem rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses an und nicht darauf, ob der Arbeitnehmer in diesem Zeitung gearbeitet hat. (Urteil vom 30. August.2018-B 11 AL 15/17 R).
 
Wie es sich verhält, wenn der Beschäftigte nur widerruflich freigestellt ist, wird das Bundessozialgericht 2019 entscheiden.

Krankenversicherung

Kein Anspruch auf stationäre Liposuktionen (Fettabsaugung)
 
Das Bundessozialgericht hatte sich damit zu beschäftigen, ob Fettabsaugungen zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen gehört. Nach Auffassung des Gerichts ist das nicht der Fall: Die medizinische Wirksamkeit und der Nutzen von Fettabsaugungen seien bisher noch nicht ausreichend nachgewiesen worden (Urteil vom 24. August2018-B 1 KR 13/16 R).
 
Mitteilungspflichten eines Versicherten gegenüber der Krankenkasse
 
Es kann teuer werden, die Krankenkasse nicht rechtzeitig über die Arbeitsunfähigkeit zu informieren: Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Versicherte ( und nicht etwa der behandelnde Arzt) die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb einer Woche vorzulegen haben, da sonst das Krankengeld bis zum Eingang ruht, also nicht an den Versicherten ausgezahlt wird. Das setzt aber voraus, dass der Versicherte über diese Verpflichtung informiert ist (Urteil vom 25. Oktober2018-B 3 KR 23/17 R).
 
Siehe hierzu auch unseren Beitrag
(Kein) Krankengeld bei verspäteter Meldung - DGB Rechtsschutz GmbH
Unterschiedliche Bewertung von Kinder Erziehungszeiten verfassungsgemäß
 
Ein Dauerthema sind die Kindererziehungszeiten bei der Rentenberechnung. Der Gesetzgeber unterscheidet: für vor dem 1. Januar1992 geboren die Kinder werden maximal 24 Monate als Kinder Erziehungszeiten rentenrechtlich berücksichtigt.
 
Für Kinder, die danach zur Welt gekommen sind, werden 36 Monate an Kinder Erziehungszeiten berücksichtigt. Das Bundessozialgericht ist der Meinung, dass diese unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Der Gesetzgeber habe eine weite Gestaltungsspielraum, was die Zahlung von Rentenleistungen anbelangt, und könne auch die Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (Urteil vom 28. Juni2018- B 5 R 12/17 R , und Urteil vom 10. Oktober2018-B 13 R 34/17 R).

Unfallversicherungsrecht

Glatteisüberprüfung vor Fahrtantritt nicht versichert
 
Etwas skurril war folgender Fall, über den das Bundessozialgericht zu entscheiden hatte: Der Kläger wollte mit seinem auf seinem Grundstück geparkten Auto im Winter morgens zur Arbeit fahren. Zuerst ging er aber zu Fuß auf die öffentliche Straße, um mit der Hand zu überprüfen, ob sie glatt sei.
 
Dabei stürzte er und verletzte sich. Das Bundessozialgericht dazu: Es handelt sich nicht um einen Arbeitsunfall. Nur der direkte Weg zu dem „ Ort der Tätigkeit“ sei in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Kläger habe diesen Weg unterbrochen, als er zu Fuß auf die Straße ging, um den Straßenzustand zu überprüfen. Das sei ohnehin nach dem Straßenverkehrsrecht nicht erforderlich gewesen( Urteil vom 23. Januar2018-B 2 U 3/16 R).

Siehe hierzu auch unseren Beitrag
Sturz bei Glatteistest ist kein Arbeitsunfall - DGB Rechtsschutz GmbH
Großeltern bei der Betreuung der Enkel nicht als Tagespflegeperson versichert
 
Wenn Kinder in einer Kindertagesstätte oder von einer Tagespflegeperson betreut werden, sind sie ( ebenso wie Schüler*innen und Student*innen) in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Wie verhält es sich aber, wenn ein Kind von seinen Großeltern betreut wird und dabei zu Schaden kommt? Das Bundessozialgericht hatte über folgenden traurigen Fall zu entscheiden: Ein Kleinkind fiel in einen Pool, während seine Großmutter es betreute.
 
Es zog sich dadurch eine dauerhafte Schädigung zu. Die Frage war nun, ob das Kind unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass das nicht der Fall war: Es fehle an eine Einbindung des Jugendamts in das Betreuungsverhältnis zwischen der Großmutter und dem Enkel. Nur in diesem Fall könne der Staat die Gewähr für den Schutz des Kindes übernehmen ( Urteil vom 19. Juni2018-B 2 U 2/17 R).

Schwerbehindertenrecht

Blindengeld grundsätzlich auch bei Alzheimer -Erkrankung
 
Können schwer Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben? Das Bundessozialgericht hat das bejaht und ausgeführt, dass bei cerebralen Störungen Blindheit vorliegt, wenn der Betroffene nichts sieht, auch wenn keine spezifische Sehstörung vorliegt (Urteil vom 14. Juni2018-B 9BL 1/17 R).
 
 
Schriftlicher Hinweis der Behörde über die Mitwirkungspflicht erforderlich.
 
 
Bezieher von Sozialleistungen oder Schwerbehinderte mit einem festgestellten Behinderungsgrad müssen im Verwaltungsverfahren mitwirken, sonst kann das Amt ihnen Leistung entziehen oder den Grades der Behinderung herabsetzen. Allerdings muss die Behörde den Betroffenen unmissverständlich und konkret mitteilen, was er zu erwarten hat, wenn er seine Verpflichtung zur Mitwirkung nicht nachkommt.
 
So das Bundessozialgericht, dass über folgenden Fall zu entscheiden hatte: Die Klägerin war an Brustkrebs erkrankt. Deswegen hatte sie einen Grad der Behinderung von 60. Die Beklagte führte ein so genanntes Nachprüfungsverfahren durch und forderte die Klägerin auf, sich zu ihren gesundheitlichen Beschwerden zu äußern. Die Klägerin reagierte hierauf nicht. Die Beklagte senkte daraufhin den Grad der Behinderung von 60 auf 30 ab, weil sich die Klägerin trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten nicht geäußert hatte.
 
Das Sozialgericht und das Landessozialgericht sahen dies genauso, nicht aber das Bundessozialgericht: die Beklagte hätte konkret auf die mögliche Konsequenzen (in diesem Fall also Absenkung des Grades der Behinderung), wenn der Betroffene nicht mitwirkt, hinweisen müssen.(Urteil vom 12. Oktober2018-B 9 SB 1/17 R).
 
Interessante Links:
Pressemitteilung des BSG

Tätigkeitsbericht 2018

Vortrag von Präsident Schlegel