Kein Elterngeld bei Wohnsitz im Ausland? Copyright by Adobe Stock/FM2
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Einem Postbeamten wurde durch seinen Dienstherrn Sonderurlaub ohne Besoldung gewährt. 2014 löste er seine Wohnung im Rheingau-Taunus-Kreis auf und reiste mit seiner US-amerikanischen schwangeren Ehefrau in die USA. Seitdem lebt er dort ohne Unterbrechung. Nach den Geburten seiner Töchter im August 2014 und Mai 2016 beantragte der beurlaubte Beamte beim Land Hessen Elterngeld. Da er über keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland verfügte, wurden seine Anträge auf Elterngeld abgelehnt. Hiergegen erhob er Klage beim Sozialgericht.
 

Fehlende Voraussetzungen für einen Anspruch auf Elterngeld

Das Sozialgericht und das Hessische Landessozialgericht (LSG) folgten der Rechtsauffassung des beklagten Landes. Da der Kläger vor der Ausreise in die USA seine Wohnung aufgegeben habe, könne weder von einem gewöhnlichen Aufenthalt, noch von einem Wohnsitz in Deutschland ausgegangen werden.

Bereits damals, so die Richter*innen des LSG, sei ein Aufenthalt in den USA von mehr als einem Jahr geplant gewesen. Sein Dienstherr, die Deutsche Post AG, habe ihn nicht ins Ausland versetzt oder abgeordnet. Auch sei der Kläger nicht vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Denn er sei  im Generalkonsulat in Houston (Texas) seit September 2015 als Pförtner teilzeitbeschäftigt. Das Konsulat sei zwar eine deutsche Behörde, dies aber reiche nicht aus, um Ansprüche aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz abzuleiten. Der Kläger sei in den USA nicht nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig. Eine nach den Entsenderichtlinien des Bundes zugewiesene Tätigkeit im Ausland nehme er nicht wahr. Da keine Voraussetzungen des Anspruchs auf Elterngeld im Sinne des § 1 Abs.2 Nr.3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gegeben seien, war die Klage abzuweisen.
 
Hier finden Sie das vollständige Urteil des Hessisches Landessozialgerichts vom 24.01.2020 - L 5 EG 9/18 -

Rechtliche Grundlagen

Auszug aus „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ – BEEG - § 1 Abs. 2 Nr.3

Elterngeld
§ 1 Berechtigte
(1) Anspruch auf Elterngeld hat, wer
1.
einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
3.
dieses Kind selbst betreut und erzieht und
4.
keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Bei Mehrlingsgeburten besteht nur ein Anspruch auf Elterngeld.

(2) Anspruch auf Elterngeld hat auch, wer, ohne eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 zu erfüllen,
1.
nach § 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt oder im Rahmen seines in Deutschland bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses vorübergehend ins Ausland abgeordnet, versetzt oder kommandiert ist,
2.
Entwicklungshelfer oder Entwicklungshelferin im Sinne des § 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ist oder als Missionar oder Missionarin der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
3.
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und nur vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig ist, insbesondere nach den Entsenderichtlinien des Bundes beurlaubte Beamte und Beamtinnen, oder wer vorübergehend eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes zugewiesene Tätigkeit im Ausland wahrnimmt.