Befindet sich das Handy in der Tasche, kann auch der Handywecker eine Prüfung nicht vermasseln. Copyright by Adobe Stock/doris_bredow
Befindet sich das Handy in der Tasche, kann auch der Handywecker eine Prüfung nicht vermasseln. Copyright by Adobe Stock/doris_bredow

Während einer schriftlichen Prüfung klingelte das Handy des Klägers. Er hatte es zuvor in den „Flugmodus“ versetzt und weit vor dem Klausurarbeitsplatz schon in seiner Tasche verstaut. Als das Handy klingelte, musste der Kläger den Prüfungsraum verlassen. Die Klausuraufsicht ging von einem Täuschungsversuch aus.
 

Der Kläger hatte die Weckfunktion des Handys eingeschaltet

Die Klausur des Klägers wurde anschließend mit „nicht ausreichend“ bewertet. Damit war der Kläger nicht einverstanden und beschritt den Rechtsweg. Beim Verwaltungsgericht wies er darauf hin, er habe am Vortag der Prüfung einen wichtigen Termin gehabt. Das Handy sollte ihn daran erinnern. Er habe allerdings vergessen, den Wecker auszuschalten. Er habe zudem angenommen, dass die Weckfunktion im „Flugmodus“ des Handys deaktiviert sei.
 
Das Verwaltungsgericht Koblenz sah das ebenso. Allein das Klingeln des „Handyweckers“ sei kein Täuschungsversuch. Zwar sehe die Prüfungsordnung vor, dass elektronische Sende- und Empfangsgeräte nicht eingeschaltet mit in den Prüfungsraum genommen werden dürften. Das Handy des Klägers habe sich aber im „Flugmodus“ befunden.
 

Ein empfangsbereites Handy in der Prüfung führt zu Maßregelungen

Werde ein Handy empfangsbereit an den Klausurarbeitsplatz mitgenommen, sehe die Prüfungsordnung eine Maßregelung vor. Entsprechendes gelte aber nicht für den Fall, dass die Weckfunktion eines Handys in der Tasche aktiviert sei. Dafür enthalte die Prüfungsordnung keine ausdrückliche Sanktion.
 
Im Prüfungsrecht gebe es Grundsätze, wonach die Regeln in den Prüfungsordnungen rechtlich klar und bestimmt sein müssten. Daraus folge, dass die einschlägigen Bestimmungen zum Prüfungsverfahren sowohl das Verhalten, das sanktioniert werden solle, als auch die daran geknüpfte Folge eindeutig festlegten. Fehle es hier an, sei es nicht gerechtfertigt, eine Klausur als nicht bestanden zu bewerten.
 

Das Handyklingeln kann die Prüfung stören

Selbst wenn das Klingeln des Handyweckers zu einer Störung in der Prüfung geführt haben sollte, rechtfertige dies nicht eine schlechte Benotung der Arbeit. Eine solche Sanktion sei im konkreten Fall unverhältnismäßig gewesen. Einer eventuellen Störung anderer Prüflinge durch das Klingeln habe die Prüfaufsicht damit begegnen können, den Zeitraum für die Prüfung etwas zu verlängern. Zudem habe der Kläger nicht vorsätzlich gehandelt.
 

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