Ein Alkoholverbot im Freien, das für das ganze Land gilt, hält das Gericht nicht für zulässig. Copyright by Adobe Stock/1STunningART
Ein Alkoholverbot im Freien, das für das ganze Land gilt, hält das Gericht nicht für zulässig. Copyright by Adobe Stock/1STunningART

 Bundesweit haben Betroffene darauf gewartet, wie sich Gerichte zu den derzeit bestehenden Einschränkungen im Lockdown positionieren. Nun hat der Verwaltungsgerichtshof Bayern zu den bayerischen Regelungen entschieden. Der Pressemitteilung des Gerichts ist zu entnehmen, dass das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt wird.
 

Der Verwaltungsgerichtshof entschied auch zum Alkoholverbot im Freien

Das Gericht gab damit dem Antrag einer Privatperson aus Regensburg statt. Sämtliche weiteren Einschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz hielt das Gericht jedoch für zulässig.
 
Das Infektionsschutzgesetz erlaube Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen. Ein Alkoholverbot über die gesamte Fläche des Freistaats Bayern habe das Land nicht anordnen dürfen. Diese Anordnung überschreite die Ermächtigung des Bundesgesetzgebers. Die vorläufige Aufhebung dieser Anordnung durch das Gericht gelte ab sofort.
 

Die Regeln zum Kontaktverbot sind rechtens

Die Regelungen zu den Kontaktbeschränkungen hielt das Gericht demgegenüber für rechtens. Angehörige eines Hausstandes dürften sich danach nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen. Diese Bestimmung bleibe bestehen. Sie sei vom Infektionsschutzgesetz gedeckt. Das aktuelle akademische Geschehen mache sie auch verhältnismäßig.
 

Auch Bibliotheken und Archive durften geschlossen werden

Gleiches gelte auch für die Schließung von Bibliotheken und Archiven in Bayern. Bis zu einer endgültigen Entscheidung im Hauptverfahren überwiege auch hier das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie.
 

Das Gericht traf keine Entscheidung zur 15-km-Regelung

Der Verwaltungsgerichtshof sah sich allerdings außerstande, über den Antrag des Mannes aus Regensburg hinsichtlich der 15-Kilometer-Regelung zu entscheiden. Er stamme aus einem Landkreis, in dem die 7-Tages-Inzidenz unter 200 liege. Erst bei Überschreiten dieser Inzidenz komme es zu Einschränkungen hinsichtlich tagestouristischer Ausflüge. Der Antragsteller sei mithin von dieser Einschränkung überhaupt nicht betroffen. Sein diesbezüglicher Antrag sei unzulässig. Das Gericht müsse deshalb hierzu auch nicht entscheiden.

Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs