Eltern in Risikogruppe – dürfen Kinder zuhause bleiben? Copyright by Adobe Stock/Halfpoint
Eltern in Risikogruppe – dürfen Kinder zuhause bleiben? Copyright by Adobe Stock/Halfpoint

Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2020 auseinandergesetzt.

Elternteil einer Schülerin besonders gefährdet

Das Elternteil gehört wegen schwerer Vorerkrankung zu einer Corona-Risikogruppe. Deshalb besteht die Gefahr, dass eine Ansteckung durch die Tochter zu einem besonders gravierenden Krankheitsverlauf führen könnte.
Um jedes Ansteckungsrisiko auszuschalten, wollte die Schülerin dem Unterricht dauerhaft fernbleiben.

Schülerin wendet sich an das Verwaltungsgericht

Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht wollte sie erreichen, dass die Schule sie dauerhaft freistellt.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag der Schülerin ab. Die Entscheidung erging zu einem Zeitpunkt, an dem die Infektionszahlen niedrig waren. Aus diesem Grund erachtete das Gericht das bestehende Schutz-und Hygienekonzept der Schule für ausreichend.

Anstieg der Infektionszahlen

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts stiegen die Infektionszahlen drastisch an. Daraufhin passte das zuständige Kultusministerium die Bestimmungen für den Schulbetrieb in Coronazeiten an. Nach dieser Anpassung können Schüler* innen zu Hause bleiben, wenn ein Elternteil zu einer Risikogruppe gehört. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sich am Standort der Schule oder am Wohnort der Schülerin in der Woche mindestens 35 pro 100.000 Einwohner infizieren.
Zunächst erfüllte die Schülerin beide Voraussetzungen. Dann sanken die Infektionszahlen. Trotzdem durfte die Schülerin von der Schule aus weitere 14 Tage zu Hause bleiben.
Aber das reichte ihr nicht. Sie wollte dauerhaft nicht mehr am Unterricht teilnehmen. Deshalb legte sie gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein.

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Auch beim Oberverwaltungsgericht blieb es bei einer ablehnenden Entscheidung. Die Richter*innen führten aus, dass eine positive Entscheidung für die Schülerin nur möglich gewesen wäre, wenn eine besondere Dringlichkeit für eine dauerhafte Befreiung bestanden hätte. Diese Dringlichkeit liege aber nicht vor, wenn die Schule die Schülerin zuvor befristet vom Unterricht befreit hätte. Sollten die Infektionszahlen wieder die geforderte Höhe erreichen, spräche nichts gegen eine weitere befristete Beurlaubung.
 

OVG Lüneburg vom 29. Oktober 2020 AZ: 2 ME 388/20