Polizeiarbeit kann gefährlich sein! Copyright by ownza/fotolia.
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Was war geschehen?
Der Polizist wurde im Dienst im Rahmen polizeilicher Vernehmungen von einem Straftäter angegriffen und erlitt dabei neben einer Körperverletzung auch ein schwerwiegendes psychisches Trauma. Hierfür sollte ihn das saarländischen Landesamt im Rahmen des Opferentschädigungsgesetztes entschädigen. Es kam jedoch anders.
 

Vorsätzlicher rechtswidriger Angriff

Das Landesamt lehnte den Antrag zunächst mit der Begründung ab, es habe überhaupt kein Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes stattgefunden. Der Kläger, der von der DGB Rechtsschutz GmbH, Büro Saarbrücken, vertreten wurde soll sich selbst dem Angriff des Straftäters ausgesetzt haben. Er sei im Übrigen bei einem zweiten Vorfall lediglich bedroht worden. Auch das sei kein „Angriff“.
 
Das Opferentschädigungsgesetz gewährt eine Versorgung im Falle eines vorsätzlichen rechtswidrigen Angriffs. Durch diesen Angriff bzw. dessen Abwehr muss ein Gesundheitsschaden entstanden sein.
 
Der Kläger hatte zuvor bereits Dienstunfallverfahren gegen das Land geführt. In einem langwierigen verwaltungsgerichtlichen Prozess konnte er dort sein Ziel erreichen. Das Gericht erkannte die aufgetretene posttraumatische Belastungsstörung als Dienstunfall an. Der Straftäter war zwischenzeitlich für die Tat auch verurteilt worden. Dennoch vertrat das Landesamt vehement weiter die Auffassung, es habe kein Angriff vorgelegen.
Diese Auffassung konnte sich im Verfahren aber wegen der eindeutigen Sachlage nicht durchsetzen.
 

Selbst schuld? Ablehnung wegen Unbilligkeit?

Dennoch lehnte das Landesamt die Entschädigung des schwer erkrankten Polizisten weiterhin ab und zwar wegen Unbilligkeit. Der Kläger habe sich nämlich selbst aus freien Stücken in Gefahr begeben bzw. eine Verletzung durch andere provoziert.
 
Das Landesamt geht davon aus, dass der Polizist eine Mitursache an seiner Verletzung trägt. Er habe sich schließlich selbst in die Gefahr begeben. Er habe damit in Kauf genommen, selbst verletzt zu werden. Dafür gäbe es keine Entschädigung.
 

Angriffe auf Polizisten gehören zum Polizeialltag

Das Sozialgericht hält dem jedoch entgegen, dass sich der Kläger völlig korrekt verhalten habe. Dass Angriffe zum Polizeialltag gehörten, schließe eine Entschädigung keineswegs aus. Dies könne auch nicht dazu führen, eine Entschädigung wegen Unbilligkeit zu versagen. Ebenso wenig könne dem Kläger vorgehalten werden, er habe sich selbst bewusst der Gefahr ausgesetzt und trage deshalb eine Mitverantwortung. Der Täter sei schließlich als gewalttätig bekannt gewesen.
 
Der Ausschlussgrund, sich selbst einer Gefahr ausgesetzt zu haben, gelte nur für solche Personen, die sich selbst ganz bewusst aus freien Stücken in Gefahr begeben. Bei Polizisten sei das regelmäßig nicht der Fall.
 

Polizist wird entschädigt

Das Landesamt für Soziales musste daher die beim Kläger nachgewiesene posttraumatische Belastungsstörung als Angriff anerkennen und entschädigen, so das Gerichtsurteil.
 
Allerdings hat der Gegner bereits signalisiert, mit dieser Entscheidung nicht einverstanden zu sein. Damit ist das Verfahren für den Polizisten zunächst erst einmal noch nicht zu Ende.
 
Bleibt nur zu hoffen, dass auch höhere Instanzen sich nicht auf den Standpunkt des Landesamtes stellen. Ein Polizeibeamter selbst ist regelmäßig nicht selbst daran schuld, wenn er im Dienst verletzt wird. Er nimmt eine Verletzung auch nicht aus persönlichen Gründen in Kauf.
 
Polizisten sind in ihrem Beruf ständig großen Gefahren ausgesetzt. Sie damit abzuspeisen, Verletzungen selbst provoziert zu haben, nur weil sie Ihren Dienst gewissenhaft verrichten, wirft ein schlechtes Licht auf das Land als Dienstherrn aller Polizisten. Wertschätzung ist das sicher nicht.
 

Treuepflicht führt zur Gefährdung

Das Verfahren wurde vom Landesamt auf einer sehr emotionalen Ebene geführt. Dafür kann man keinen Zuspruch erwarten. Schließlich setzen sich Polizeibeamte regelmäßig großen Gefahren und Angriffen aus. Das geschieht auch ganz bewusst, denn hierzu sind sie auf Grund der Treuepflicht im Beamtenverhältnis verpflichtet.
 
Setzt sich ein*e Polizist*in in dieser Weise einer Gefahr aus, so geschieht das im öffentlichen Interesse. Persönliche Gründe sind dafür nicht gegeben. Deshalb greift auch die Argumentation des Landes nicht.
Es besteht aus Sicht der Verfasserin dieses Artikels, die den Beamten vertritt, auch kein Zweifel daran, dass weitere Instanzen das genauso sehen.
 
Rechtlich spannend wird dabei dann aber die Diskussion werden, ob das Opferentschädigungsgesetz nur für „Privatopfer“ gedacht ist oder ob unter dieses Gesetz auch die Beamten des Landes fallen, die sich im Dienst einem Angriff aussetzen.
 
Hier finden Sie das das vollständige Urteil